Ein Landwirt bringt Gülle auf seiner Wiese aus.
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Verschiebung der Sperrfristen

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung

18.09.2023 | Verschiebung der Sperrfristen für Gülleausbringung auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und durchwachsene Silphie) in Mittelfranken

Mit der erfolgten Verkündung entsprechender Allgemeinverfügungen wird auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes, Bezirksverband Mittelfranken, die Sperrfrist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie) wie folgt verschoben:

 

Sperrfristverschiebungen in Mittelfranken 2023/24:

 

kreisfreie Stadt/Landkreis

Flächen außerhalb von „Roten Gebieten“

Flächen in „Roten Gebieten“

Verschiebung um …

Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt, Stadt und Lkrs. Fürth, Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Lkrs. Roth, Stadt Schwabach, Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen

2 Wochen

(15. November 2023 bis Ablauf des 14. Februar 2024)

4 Wochen

(29. Oktober 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024)

Stadt und Lkrs. Ansbach, Stadt Nürnberg, Lkrs. Nürnberger Land

4 Wochen

(29. November 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024)

4 Wochen

(29. Oktober 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024)

 

Weitere Hinweise:

Für die zu beachtende Sperrfrist ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich.

Das Aufbringverbot während der Sperrfrist gilt für organische und mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % in der TM), ausgenommen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, also z. B. für Gülle, Jauche, flüssigen oder festen Gärrest und auch für Mineraldünger.

Es ergeht der deutliche Hinweis, dass im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Begrenzung auf max. 80 kg Gesamt-N/ha (in „Roten Gebieten“: max. 60 kg Gesamt-N/ha) über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N gilt. Nach dem letzten Schnitt im Herbst dürfen – unter Beachtung der vorgenannten Grenzen – max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgebracht werden, die dann bei der nächsten Düngeplanung wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.

Feldfutter, das erst nach dem 15. Mai 2023 gesät wurde, sowie solches, das erstmals im diesjährigen Mehrfachantrag stand, im Jahr 2024 aber nicht mehr im Mehrfachantrag stehen wird, zählt nicht zum mehrjährigen Feldfutterbau. In diesen Fällen ist die Sperrfrist für Ackerland zu beachten. Diese, sowie die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, werden nicht verschoben. Für Düngemittel mit wesentlichem P2O5-Gehalt (> 0,5 % in der TM, z. B. Carbokalk) beginnt die Sperrfrist am 1. Dezember und endet mit Ablauf des 15. Januar 2024.

Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie auf der Internetseite der LfL. Hier finden Sie auch die Exel-Anwendung "Sperrfristprogramm", die in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse anzeigt, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Allgemeinverfügung