Verschiebung der Kernsperrfrist in Niederbayern
Veränderte Sperrfristen beachten!
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend § 6 Abs. 8 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 ist wie folgt verschoben:
Die Verschiebung gilt ausschließlich für folgende Landkreise:
- Freyung-Grafenau
- Kelheim
- Landshut
- Passau
- Regen
sowie die kreisfreien Städte Landshut und Passau.
Die Verschiebung gilt ausschließlich auf Flächen, die nicht durch 5 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung
(AVDüV-) als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind:
vom 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen, sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass in anderen Regierungsbezirken und anderen Bundesländern andere Vorgaben gelten können!