Kernsperrfrist
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Sperrfrist verschoben

Die Sperrfrist zur Gülleausbringung wurde vom AELF verschoben

01.10.2020 | Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen – Sachgebiet L 3.2 – Fachzentrum Agrarökologie - erlässt als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 6 Abs. 10 Düngeverordnung folgende Anordnung: 

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 2 Düngeverordnung 

auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat spätestens 15.Mai 2020) im Landkreis Eichstätt, Stadt Ingolstadt, Landkreis Pfaffenhofen und Landkreis Neuburg/Schrobenhausen 

im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern und in Bezug auf die zu erwartenden Witterungsverhältnisse festgelegt auf die Zeit vom  

15.November 2020 bis einschließlich 14. Februar 2021 

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.