2019-08-13-Grünlandumbruch
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Grünland darf nicht mehr so einfach umgebrochen werden.

Grünlandumbruchverbot nun auch für Ökobetriebe

Nur noch mit Antrag möglich!

12.09.2019 | Konventionelle Bauern dürfen ohne Genehmigung schon länger kein Grünland mehr in Ackerland umwandeln. Biobaueren waren bisher befreit. Das Volksbegehren ändert das.

Bisher waren Ökobetriebe durch ihre Befreiung vom Greening den Regelungen zum Dauergrünlanderhalt nicht unterworfen. Durch das Volksbegehren „Artenvielfalt“ gilt aber nun seit 1.8.19 im Bayerischen Naturschutzgesetz ein generelles Verbot auch für Ökobetriebe, Dauergrünland in andere Nutzungsformen, z.B. Ackerland oder Dauerkulturen, umzuwandeln. Auf Antrag können die Unteren Naturschutzbehörden hiervon Ausnahmen zulassen, jedoch nur, „wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden“, also über eine Ersatzeinsaat. Siehe BayNatSchG, Art. 3, Abs. 4f. Die Verwaltung ist gerade dabei, die Antragsformulare hierfür zu entwickeln.

Die Änderungen im Fachrecht betreffen bayerische Flächen. Wesentliche Änderungen sind:

  • auch vom Greening befreite Betriebe (Ökobetriebe, Kleinerzeuger und Betriebe, die keinen Förderantrag auf Direktzahlungen stellen) bedürfen nun für die Dauergrünlandumwandlung einer (naturschutzrechtlichen) Ausnahmegenehmigung
  • in vielen Fällen ist statt der bisherigen fachrechtlichen Stellungnahme ein eigener fachrechtlicher Bescheid der unteren Naturschutzbehörde (uNB) erforderlich.