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Fahrzeuge in der Landwirtschaft

Bußgelder durch richtige Kennzeichnung und Beschilderung von Fahrzeugen und Anhängern vermeiden

16.04.2019 | Da sich in letzter Zeit Berichte über vermeidbare Anzeigen wegen nicht korrekter Kennzeichnung und Beschilderung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Anhängern häufen, weisen wir auf einige wichtige Bestimmungen hin.

Für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen Anhänger

•    zulassungsfrei und
•    ohne eigene Versicherung (jedoch in der Betriebshaftpflicht enthalten)
•    mit einer Geschwindigkeit bis 25 km/h bewegt werden.

Zu beachten ist hierbei vor allem, dass der Anhänger an der Rückseite mit einem 25 km/h-Schild versehen ist und dass ein geprägtes Wiederholungskennzeichen (kein „selbstgemaltes Nummernschild“) eines im Betrieb zugelassenen Traktors angebracht ist. Wer im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einen solchen Anhänger ausleiht, muss darauf achten, dass ein Wiederholungskennzeichen eines zugelassenen Traktors des Betriebs, der den Anhänger verleiht, angebracht ist. Es muss ausdrücklich kein Wiederholungskennzeichen eines Traktors des eigenen Betriebs angebracht werden.

Wichtig ist auch zu beachten, dass ein solcher Anhänger nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden darf. Andernfalls müsste der Anhänger aber regelmäßig zur Hauptuntersuchung und er müsste versichert und versteuert werden.

Anhänger, die ab dem 01.07.1961 zugelassen wurden (Typenschild), benötigen eine Betriebserlaubnis bzw. im Falle einer Zulassung die Zulassungsbescheinigungen („Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein“). Soll darüber hinaus ein ausschließlich land- und fortwirtschaftlich genutzter Anhänger schneller als 25 km/h bewegt werden, muss dieser zugelassen und versichert werden und muss regelmäßig zur Hauptuntersuchung. Die Steuerbefreiung (grünes Kennzeichen) bleibt natürlich erhalten.

Ein Traktor mit schwarzen Kennzeichen darf einen nicht zugelassenen Anhänger mit grünen Kennzeichen ziehen, wenn es sich um einen eindeutig land- und forstwirtschaftlichen Transport handelt. Umgekehrt darf ein Traktor mit grünen Kennzeichen ebenfalls einen Anhänger mit schwarzen Kennzeichen ziehen, wenn es sich zweifellos um einen land- und forstwirtschaftlichen Transport handelt.

In beiden Fällen wird die Zulässigkeit durch den land- und forstwirtschaftlichen Einsatzzweck ermöglicht. Es besteht für einen kurzfristigen Einsatz für einen nichtland- und forstwirtschaftlichen Zweck die Möglichkeit, einen Traktor oder einen Anhänger für mindestens einen Monat zu versteuern und so z.B. für einen gewerblichen Zweck zu nutzen. Allerdings muss dann auch auf das Vorhandensein der richtigen Fahrerlaubnis geachtet werden. Unter Umständen ist die Fahrerlaubnisklasse CE erforderlich, wo für land- und forstwirtschaftliche Zwecke die Klasse T ausreicht.

Während die Führerscheinklasse T sowohl bei Zugmaschinen als auch bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken vorbehalten ist, darf mit der Führerscheinklasse L neben land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen jede selbstfahrende Arbeitsmaschine bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ohne Tonnagebegrenzung bewegt werden.