Ein Mähdrescher fährt von der Straße auf ein Feld.
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BBV Verkehr und Technik

Neuregelungen zur Überbreitenregelung selbstfahrender Arbeitsmaschinen (SAM) in Bayern

18.05.2020 | Die BBV Verkehr und Technik informiert über die aktuellen Regelungen überbreiter Arbeitsmaschinen.

Grundsätzliches

Das Bayerischer Staatsministerium des Inneren hat neue Anwendungshinweise betreffend der übermäßigen Straßenbenutzung durch überbreite SAM der Land- und Forstwirtschaft erlassen, die bereits jetzt Anwendung finden.
Der Erlass bezieht sich nur auf überbreite SAM in der Land- und Forstwirtschaft im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs.
Er bringt die Möglichkeit mit sich, im Rahmen der Erlaubnis zum §  29 STVO eine flächendeckende Dauererlaubnis mit bayernweiter Gültigkeit zu bekommen wenn:

  • SAM mit Fahrzeugbreite von 3,01 m - 3,50 m
  • Kennzeichnung mit Bayernpaket
  • § 70 STVZO- Genehmigung für SAM

 

Begleitfahrzeug

Die wichtigste Neuerung ist sicherlich, dass der Maschinenbetreiber ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug einsetzen muss. Gleichzeitig wurden auch Möglichkeiten eröffnet, auf ein Begleitfahrzeug zu verzichten:

  • Auf allen Straßen nachts und in der Dämmerung
  • Auf allen Innerortsstraßen (Ortstafel-Zeichen 310)
  • Auf allen Feld- und Waldwegen (Art. 53 BayStrWG) mit entsprechender Kennzeichnung
  • Auf Straßen ab einer Breite von 6,00 m und mehr, das Bankett gilt nicht als befestigt
  • Auf Straßen mit durchgängigen Sichtweiten über 100 m
  • Auf Straßen mit dauerhaften und durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70 km/h oder niedriger, welche ein sicheres Anhalten im Begegnungsverkehr innerhalb der vorhandenen Sichtweite gewährleisten.

Folgende Anforderungen muss das private Begleitfahrzeug (BF-lof) erfüllen:

  • PKW oder Schlepper auch mit Anhänger oder angebautem Gerät mit einer Fahrzeugbreite von max. 3,00 m
  • Gelbes Rundumlicht  in amtlich genehmigter Bauweise
  • Hinweisschild: „Überbreite folgt“ auf dem Dach oder vorne am Fahrzeug
  • Alle dem Begleitfahrzeug nachfolgenden land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge sind nach hinten mit Hinweisschildern auszustatten mit dem Hinweis "Convoi Exceptionnel"
  • Abstand 100 - 150 m zwischen BF-lof und SAM
  • Beide Fahrer müssen eine gemeinsame Sprache sprechen, mindestens einer muss deutsch sprechen
  • Ständige Sprachfähigkeit zwischen beiden Fahrzeugen mit Funk, Telefonnummer etc. mit Freisprecheinrichtung
  • Erlaubnis/beglaubigte Kopie/elektronische Bescheinigung im Original mitführen

 

Allgemeines

  • SAM-Fahrer benötigen die gültige Fahrerlaubnis und müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Unterweisung an den SAM-Fahrer seitens des Betriebes bezüglich Besonderheiten im Bereich Geschwindigkeit, Lenk- und Fahrverhalten, Kennzeichnung mit dem Bayernpaket und die Kommunikation der beiden Fahrer (BF-lof und SAM). Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.

 

Hinweis

Diese Anwendungshinweise sind weder mittelbar noch unmittelbar auf überbreite angehängte Arbeitsgeräte oder überbreite Anbaugeräte anwendbar.

Nach Angaben des Ministeriums soll im ersten Halbjahr diesbezüglich ein Gutachten erstellt werden. Daraus resultierend wird eine landeseinheitliche Regelung erarbeitet.

Bis dahin soll nach der vor Ort bisher geübten Praxis weiter verfahren werden.