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Vorsorgevollmacht

Geschäftsunfähigkeit - was dann?

25.05.2018 | Niemand ist vor dem Risiko einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls gefeit. Ein solcher Schicksalsschlag kann manchmal die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zur Folge haben.

Der Betroffene befindet sich dann in einem Zustand, der ihm die Regelung seiner rechtlichen Angelegenheiten unmöglich macht. Im Falle eines landwirtschaftlichen Unternehmers kann dies schwerwiegende existenzielle Auswirkungen auf die weitere Zukunft des Betriebes haben.

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:

Landwirt Anton (58) bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb mit 70 Kühen, 80 ha Ackerfläche und 8 ha Wald. Er ist im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) mit seiner Frau Anita verheiratet. Anton ist Alleineigentümer des Betriebes. Einen Erbvertrag mit seiner Frau oder ein Testament hat er bisher nicht erstellt. Das Ehepaar hat die gemeinsamen Kinder Xaver (28) und Luisa (23). Xaver ist als Hofnachfolger vorgesehen und hat die Ausbildung zum Landwirtschaftsmeister absolviert. Durch einen unverschuldeten Autounfall erleidet Anton eine schwere Kopfverletzung und fällt ins Koma.

Er kann somit seine eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr regeln. Hierfür ist er auf eine Betreuung durch einen gesetzlichen Betreuer angewiesen. Die Ernennung des Betreuers erfolgt durch das Betreuungsgericht. Dieses wird zuerst versuchen, aus dem Kreis der Angehörigen einen geeigneten Betreuer zu finden. Also in unserem Beispiel entweder Antons Ehefrau oder eines der Kinder.

Egal ob Betreuung durch einen Angehörigen oder einen Fremden:
Alle Betreuer müssen sich bei vielen Angelegenheiten erstmal die Genehmigung durch das Gericht einholen.

In unserem Beispiel hat dieses Schenkungsverbot fatale Folgen für die zukünftige Hofübergabe an Xaver. Da die Hofübergabe aus rechtlicher Sicht in der Regel - zumindest teilweise - eine Schenkung darstellt, ist eine Übergabe an den Sohn nicht möglich solange Anton geschäftsunfähig ist. Erst wenn Anton die Geschäftsfähigkeit wieder erlangt, kann auch eine Übergabe erfolgen.

Was jedoch sind die Folgen sollte Anton bis zu seinem Tode geschäftsunfähig bleiben?

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Betrieb ohne größere Schwierigkeiten und erheblicher wirtschaftlicher Schwächung an Xaver geht, ist bei dieser Konstellation gering.

Hätte Anton die Möglichkeit gehabt, diese existenziellen Probleme für seinen Betrieb zu vermeiden?

JA!

Kompetente Beratung hierzu erhalten Sie an unserer BBV-Dienststelle Herzogenaurach von unserem Fachberater Hans Volland (Tel.-Nr. 09132 7450811).