Schweinestall in Bayern
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ASP: Mögliches „Ernteverbot“ nur gegen Schadensersatz

Voraussetzungen

26.03.2020 | Voraussetzung für die Maßnahme "Ernteverbot" bei ASP

Wichtige Punkte für die Einordnung der Maßnahme:

Die Maßnahme des Ernteverbots greift nicht automatisch, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden.

Nach amtlicher Feststellung eines Falls von Afrikanischer Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen werden Restriktionsgebiete festgelegt, in denen kraft Gesetz bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen gelten (z.B. Vorschriften für das Verbringen von Hausschweinen). Die Festlegung solcher Gebiete geht aber nicht automatisch mit einem Betretungs- und Ernteverbot in diesen Gebieten einher. Soweit es aus Gründen der ASP-Bekämpfung notwendig ist, kann die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen beschränkt oder verboten werden. Zuständig hierfür ist in Bayern die Bezirksregierung.

Das sorgt derzeit häufig für Verunsicherung bei Landwirten.

Wir weisen auf folgende, aus unserer Sicht wichtigen Punkte für die Einordnung dieser möglichen Maßnahme hin:

  1. Die Idee dahinter ist es, ggf. infizierte Wildschweine u.a. dadurch im Seuchengebiet zu halten, dass diese dort durch entsprechende Kulturen ein ausreichendes Nahrungsangebot zur Verfügung haben und gezielt bejagt werden können. Fachlich sinnvoll kann eine solche Maßnahme innerhalb des (eingezäunten) Kerngebietes sein, wenn es sich um ein räumlich sehr begrenztes Seuchengeschehen handelt. Vorbild für eine solche Strategie ist die erfolgreiche ASP-Bekämpfung in Tschechien, die u.a. auf ein solches kleinräumiges Ernteverbot gestützt war.
  2. Im Falle eines solchen Nutzungsverbotes besteht nach dem Tiergesundheitsgesetz ein Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstehenden Aufwandes oder Schadens (§ 6 Abs. 8 TGG). Über die Umsetzung dieses Ersatzanspruches in Bayern stimmt sich das Umweltministerium mit dem Landwirtschafts- und dem Finanzministerium ab. Der BBV hatte dazu bereits frühzeitig seine Vorschläge eingebracht.

In Anbetracht dieser Rahmenbedingungen erscheint das Risiko eines finanziellen Schadens für einen landwirtschaftlichen Betrieb durch ein Nutzungsverbot wegen ASP als überschaubar.

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