Eine Bäuerin und ein Bauer im Ruhestand
© BBV
Altersrente ohne Hofabgabe

Altersrente ohne Hofabgabe

Neue Regelungen zur Einkommensanrechnung

12.12.2018 | Zum Bezuge der landwirtschaftlichen Altersrente mussten Landwirte bisher ihren Betrieb verpachten oder übergeben. Nun gibt es neue Regelungen zur Einkommensanrechnung.

Zum Bezuge der landw. Altersrente mussten Landwirte bisher ihren Betrieb verpachten oder übergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. Mai 2018 die Hofabgabeklausel für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die Bundesregierung hat sich nun darauf geeinigt die Hofabgabe komplett zu streichen. Die gesetzlichen Regelungen sollen zum 01.01.2019 geschaffen werden.

Insbesondere beim Bezug von vorzeitigen Altersrenten kann es zu massiven Verschlechterungen kommen, weil Arbeitseinkommen aus Landwirtschaft und Photovoltaikanlagen angerechnet wird. Auch wird es Verschlechterungen bei der Betriebs- und Haushaltshilfe geben, wenn der Betrieb nicht abgegeben wird.

Im Einzelfall muss neben dem Rentenbezug auch die volle landwirtschaftliche Krankenkasse weiter bezahlt werden.

Aktuell gibt es jetzt eine Übergangsregelung bis zum 31.03.19 für die Hinzuverdienstgrenze und für den Zuschlag bei späterer Inanspruchnahme der Regelaltersrente wenn bestimmte Voraussetzungen bis zum 31.12.18 vorlagen.

 

Durch den Verzicht auf die Hofabgabeklausel ergeben sich viele Gestaltungsmöglichkeiten im Sozialrecht die unbedingt bereits frühzeitig abgeklärt werden müssen, damit es keine unangenehmen Überraschung beim Rentenbezug gibt.

 

Der Bayerischere Bauernverband, Geschäftsstelle Coburg unter 09561/79569-0, berät sie gerne zu ihrer Rente. Bitte um Terminvereinbarung vorab.