Stoffstrombilanz
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Alles rund um die Stoffstrombilanz

Informationsveranstaltung

07.11.2018 | Aus aktuellem Anlass wird das BBV-Bildungswerk in Zusammenarbeit mit der Buchstelle des BBV eine Fortbildungsveranstaltung abhalten.
Diese Veranstaltung für die Landkreise AB, MIL, HAS, NES, KG, SW wird in der Stadthalle in Bad Neustadt stattfinden.

Termin:          05.12.2018  um 14 Uhr
Ort:               Stadthalle in Bad Neustadt
Referent:       Dr. Sebastian Auburger

 

Teilnahme nur mit Anmeldung!

Anmeldung bei der BBV-Geschäftsstelle in Bad Neustadt
Tel:       09771 6210-10
Fax:      09771 6210-33
Mail:     Bad.Neustadt@BayerischerBauernverband.de

 

Für wen gilt die Stoffstrombilanzverordnung?

 

Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018 für…

1.    Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher
       Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar,

2.    viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem
       Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt
       wird, und

3.    Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1
       oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen
       Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender
       Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

 

Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung auch für…

1.    Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten
       je Betrieb,

2.    Betriebe, die die in Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im
       jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird und

3.    Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2
       in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger
      aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.