GLÖZ: Bundesrat entscheidet über weitere GAP-Vereinfachungen
Beschluss am 10. Juli erwartet – Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2026 gelten und die Betriebe künftig spürbar entlasten
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesrat will am 10. Juli weitere GAP-Vereinfachungen beschließen; sie sollen rückwirkend zum 1. Januar 2026 gelten.
- Künftig soll der Ackerstatus von Flächen dauerhaft erhalten bleiben, auch wenn sie über viele Jahre als Ackergras oder Brache genutzt werden.
- Betriebe mit bis zu 30 Hektar Landwirtschaftsfläche sollen von Kontrollen und Sanktionen bei GLÖZ 7 (Fruchtfolge) ausgenommen werden.
- Bei Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall sollen Ausnahmen von GLÖZ 6 und GLÖZ 7 einzelbetrieblich einfacher möglich werden.
- Für Ökobetriebe gelten mehrere GLÖZ-Standards künftig automatisch als erfüllt.
Rechtsverbindlichkeit steht noch aus
Die vorgesehenen Vereinfachungen sind derzeit noch nicht rechtskräftig. Erst mit der Veröf-fentlichung der geänderten GAP-Vorschriften im Bundesgesetzblatt werden sie verbindlich. Der Bayerische Bauernverband hatte sich bereits Ende vergangenen Jahres dafür eingesetzt, die auf EU-Ebene beschlossenen Erleichterungen möglichst rasch in deutsches Recht zu übernehmen. Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren haben dazu geführt, dass die Umsetzung erst jetzt vor dem Abschluss steht.
Dauergrünland: Ackerstatus soll erhalten bleiben
Künftig soll eine Stichtagsregelung gelten. Flächen, die am 1. Januar 2026 den Status Acker-land besitzen, sollen diesen dauerhaft behalten – auch wenn sie über viele Jahre als Ackergras oder Brache genutzt werden.
Wichtig bleibt jedoch: Unabhängig vom Förderrecht sind weiterhin die Vorgaben des Natur- und Artenschutzrechts zu beachten. Entwickeln sich auf einer Fläche gesetzlich geschützte Lebensraum- oder Biotoptypen, gelten hierfür weiterhin die entsprechenden naturschutz-rechtlichen Anforderungen.
Weniger Bürokratie bei der Fruchtfolge
Bei GLÖZ 7 ist vorgesehen, Betriebe mit bis zu 30 Hektar Landwirtschaftsfläche von Kontrollen und Sanktionen zur Fruchtfolgeregelung auszunehmen. Damit soll insbesondere der Verwaltungsaufwand für kleinere Betriebe reduziert werden.
Ausnahmen bei Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall
Bei nachgewiesenem Pflanzenkrankheits- oder Schädlingsbefall sollen künftig für betroffene Einzelbetriebe Ausnahmen von den Vorgaben zur Bodenbedeckung (GLÖZ 6) und zur Fruchtfolge (GLÖZ 7) möglich sein. Einzelheiten zum Verfahren werden noch bekannt gegeben.
Erleichterungen für Ökobetriebe
Für anerkannte Ökobetriebe und Betriebe in der Umstellung sollen künftig mehrere GLÖZ-Standards automatisch als erfüllt gelten. Dies betrifft die Anforderungen zu
- Dauergrünland (GLÖZ 1),
- dem Verbot des Stoppelverbrennens (GLÖZ 3),
- Pufferstreifen an Gewässern (GLÖZ 4),
- Erosionsschutz (GLÖZ 5),
- Bodenbedeckung (GLÖZ 6) sowie
- Fruchtfolge (GLÖZ 7).
Die fachrechtlichen Vorgaben – etwa aus dem Natur-, Wasser-, Boden- oder Düngerecht – bleiben davon unberührt und sind weiterhin einzuhalten.
BBV informiert nach Inkrafttreten
Sobald die Änderungen rechtsverbindlich in Kraft treten, wird der Bayerische Bauernverband umfassend über die neuen Regelungen und deren praktische Auswirkungen informieren. Für viele Betriebe bedeuten die vorgesehenen Anpassungen eine spürbare Vereinfachung bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik