CO₂-Kosten: Rückwirkende Kompensation für Unter-Glas-Gemüsebau, Pilzzucht und Milchverarbeitung
Bis 12. September können bestimmte Betriebe rückwirkend Entlastung beantragen
Die Europäische Kommission hat am 28. Mai 2026 die beihilferechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung erteilt.
Welche Betriebe können die CO²-Kosten-Kompensation beantragen?
Grundsätzlich eine rückwirkende Carbon-Leakage-Kompensation für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 beantragen können damit:
- Betriebe aus dem Gemüsebau unter Glas (BWA 211) und
- der Pilzzucht (BWA 231).
- Auch Erdbeeren und Melonen unter Glas bzw. unter hohen begehbaren Schutzabdeckunge können nach der statistischen Zuordnung unter BWA 211 fallen. Betriebe mit entsprechender Produktion sollten ihre Antragsberechtigung daher ebenfalls prüfen.
- Betriebe mit Milchverarbeitung (ohne Speiseeis-Herstellung)
Achtung: Nur drei Monate für Beantragung, daher Berechtigung jetzt schon prüfen!
Auch wenn die Antragstellung mit Aufwand verbunden ist, kann sich eine Prüfung der Antragsberechtigung je nach Betrieb deutlich lohnen, insbesondere bei größeren energieintensiven Unterglasbetrieben.
Wichtig ist aber: Die Anerkennung wird mit der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, die am 12. Juni erfolgte, wirksam. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine gesetzliche Ausschlussfrist von drei Monaten für die Antragstellung bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Das heißt: Nach dem 12. September, also nach Ablauf dieser Frist, ist eine Antragstellung für die rückwirkenden Abrechnungsjahre nicht mehr möglich.
Deshalb sollten betroffene Betriebe bereits jetzt prüfen, ob sie antragsberechtigt sind, und die notwendigen Unterlagen einreichen.
Welche Unterlagen benötigen Sie, um die Kompensation zu beantragen?
Wichtig sind insbesondere Nachweise:
- zu den eingesetzten Brennstoffen und gegebenenfalls Wärmemengen,
- zur Sektorzuordnung,
- zur elektronischen Antragstellung sowie
- zu möglichen Prüfpflichten und ökologischen Gegenleistungen.
- Auch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) sollte rechtzeitig vorbereitet werden.
Was dabei alles zu beachten ist und in welchen Schritten Sie vorgehen, zeigt übersichtlich die folgende Checkliste Carbon-Leakage-Kompensation von Bundesfachgruppe Gemüsebau (nur für eingeloggte BBV-Mitglieder zugänglich):
Zugangsbeschränkung
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Bundesanzeiger: Bekanntmachung über nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und das besondere Einstufungsverfahren nach den Abschnitten 6 und 7 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
Antragsfrist 12. September im Blick behalten!
Sobald weitere Informationen der DEHSt vorliegen, wird der BBV entsprechend informieren. Betroffene Betriebe sollten die kurze Antragsfrist aber schon jetzt im Blick behalten und die Vorbereitungen nicht aufschieben.