Güllebörse des Bayerischen Bauernverbandes in Zusammenarbeit mit den bayerischen Maschinenringen
Gemäß Anhang 5 der Bayerischen Anlagenverordnung muss für die Lagerung von Jauche und Gülle seit dem 01.01.2009
eine Lagerkapazität von sechs Monaten zur Verfügung stehen. Neben Ausnahmeregelungen für auslaufende und
bauwillige Betriebe können Sie zur Erfüllung der Lagerkapazität Güllelagerraum pachten/mitbenutzen bzw. Gülle
abgeben.
Zur schnellen Unterstützung bei Lagerraum- und Gülleproblemen hat der Bayerische Bauernverband für Sie diese
Güllebörse eingerichtet.
Bisher waren die notwendigen Lagerkapazitäten durch die bayerische Anlagenverordnung geregelt. Diese wurde mit dem in Kraft treten der neuen Düngeverordnung 2017 in diesem Punkt abgelöst. Die Regelungen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärresten lauten wie folgt:
- Flüssige Wirtschaftsdünger sowie flüssige und feste Gärreste:
Bis 2019 schreibt die Düngeverordnung eine Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger sowie flüssige und feste Gärreste von mindestens 6 Monaten vor. Zur Berechnung des notwendigen Lagerraums kann das von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft bereitgestellte Excel Programm verwendet werden, das unter https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/032182/index.php heruntergeladen werden kann.
Insgesamt kann es für das Gülle-Management auf dem Betrieb auch sinnvoll sein mehr als den vorgeschriebenen Rahmen von 6 Monaten Lagerraum vorzuhalten.
Ab 2020 müssen Betriebe mit mehr als 3 GV/ ha Viehbesatz oder Betriebe ohne eigene Ausbringflächen für flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärreste (flüssig und fest) mindestens neun Monate Lagerraum nachweisen. Bei gewerblichen Biogasanlagen dürfen die Flächen der Verfügungsberechtigten bei der Berechnung der notwendigen Lagerkapazität berücksichtigt werden. Z.B.: 50 % des anfallenden Gärrestes können auf eigenen Ausbringflächen verwertet werden
- Festmist (und Kompost ab 2020)
Für Festmist von Huf- und Klauentieren muss bis 2019 mindestens ein Monat Lagerraum um die Sperrfrist überdauern zu können.
Ab 2020 sind für Festmist und Kompost zwei Monate Lagerraum nachzuweisen. Zur Lagerung können auch leere Siloanlagen und Festmistställe verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen einer gesicherten Lagerung erfüllen.
- zu Verträgen zur Pacht bzw. Mitbenutzung von Wirtschaftsdüngerlagerstätten sowie zur Gülleabgabe bzw. Gärrestrücknahme
- zur Düngeverordnung inklusive der Regelungen zur Wirtschaftsdüngerlagerung
- zur neuen Bundes-Anlagenverordnung
- zur Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (relevant bei Aufnahme oder Abgabe von Wirtschaftsdüngern oder Gärresten)
Weitere Informationen zur Berechnung der N-Obergrenze und Lagerkapazität organischer Dünger finden Sie auf dieser Seite