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Weidetiere
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Natur wahren ja – Eingriff ins Eigentumsrecht nein!

Position des Bayerischen Bauernverbandes zur Naturwiederherstellungs-Verordnung der EU

23.02.2026 | Im August 2024 ist die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W-VO) in Kraft getreten. Die W-VO hat zum grundsätzlichen Ziel, die Natur und deren Ökosysteme wie Moore, Wälder und Flüsse bis 2050 wiederherzustellen.

Angesichts der unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Grundeigentümer, Landwirte, Waldbauern und auch Kommunen ist die bisherige Fassung der W-VO grundsätzlich abzulehnen. Zudem sieht die Politik dafür bislang kein zusätzliches Geld aus den allgemeinen Haushalten vor. 

Die Land- und Forstwirtschaft steht zum Naturschutz, der über Freiwilligkeit und Kooperation partnerschaftlich mit den Bauern, Waldbesitzern und Grundeigentümern umgesetzt wird. Der Erhalt von Lebensräumen von Flora und Fauna ist vor allem über eine aktive Landbewirtschaftung möglich. All diesen Ansprüchen wird die W-VO bisher nicht gerecht.

Zudem sieht der Koalitionsvertrag für die Bundesregierung und die Bundesbehörden folgenden Auftrag vor: „Ebenso setzen wir uns bei der europäischen Wiederherstellungsverordnung für Erleichterungen ein. Bei der Umsetzung werden wir gemeinsam mit Landbewirtschaftern und Besitzern unseren Fokus auf die Praxistauglichkeit der Maßnahmen legen.“

Am 7. Januar 2026 hat EU-Agrarkommissar Christoph Hansen anlässlich der Sondersitzung des EU-Agrarrats erklärt, dass er gemeinsam mit EU-Umweltkommissarin Jessika Rosswall mit Landwirten über die W-VO, die Wasserrahmenrichtlinie, und die Nitrat-Richtlinie in den kommenden Monaten sprechen wird, um die Verhältnismäßigkeit von Inhalten zu überprüfen

Die Bayerische Staatsregierung will mit einer Bundesratsinitiative die W-VO außer Kraft setzen oder grundlegend überarbeiten lassen. Als Gründe nennt auch die Staatsregierung überzogene Vorgaben, hohen Verwaltungsaufwand, fehlende Finanzierung und einen unrealistischen Zeitplan.

Der Bayerische Bauernverband fordert daher von der Bayerischen Staatsregierung, Bundesminister Rainer und EU-Kommissar Hansen jetzt rasch für ein Aussetzen im Sinne von „stop-the-clock“ und eine grundlegende Überarbeitung der W-VO

  • gemeinsam im jeweiligen Verantwortungsbereich sofort initiativ zu werden,
  • gemeinsam Unterstützung und Mehrheiten zu organisieren sowie
  • hier zeitnah den Abbau von Überregulierung umzusetzen.

Kernanliegen:

  • Flexibilisierung und Dynamisierung der Lebensraumtypen aufgrund des Klimawandels müssen berücksichtigt werden.
  • Vorab sind stets Folgekostenabschätzungen zu geplanten Maßnahmen durchzuführen.
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung bedürfen vorab der Zustimmung der betroffenen Landwirte, Waldbauern und Grundeigentümer und sie müssen freiwillig sein.
  • Wiederherstellungsmaßnahmen sind auf FFH-Gebiete zu beschränken.
  • Bei der Beratung über einen Nationalen Wiederherstellungsplan sind betroffene Bewirtschafter und Grundeigentümer vor Ort einzubinden.
  • Zwingend braucht es Vereinfachungen bei den Indikatoren für Land- und Forstwirtschaft.

Stopp des Entzugs von Landwirtschaftsflächen für Infrastruktur-, Siedlungsprojekte und Erwerb von Ausgleichsflächen.

 

Konkrete Ansatzpunkte:

(Grundlegende Überarbeitung der W-VO)

 

Maßnahmenkulisse (Art. 4)

Bis 2030 müssen laut Art.4 Abs. 1 W-VO in mindestens 30 % der Natura 2000-Gebiete Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, bis 2050 sogar in 90 % der Natura 2000-Gebiete. Darüber hinaus soll die Fläche, auf der solche Maßnahmen umgesetzt werden, außerhalb der Natura 2000-Gebiete so lange ausgeweitet werden, bis für jeden Lebensraumtyp eine günstige Gesamtfläche erreicht ist. Laut Art. 4 Abs. 4 W-VO sind außerhalb von Natura 2000-Gebieten bis 2050 auf 100% dieser zusätzlichen Flächen Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen.

 

Einordnung:

Um den Schutz besonders wertvollen Lebensräumen gezielt zu stärken, sind Wiederherstellungsmaßnahmen freiwillig und kooperativ ausschließlich in den bestehenden FFH-Gebieten zielführend. Gleichzeitig wird so eine zusätzliche Belastung für Landwirtinnen und Landwirte sowie Grundeigentümer außerhalb dieser Gebietskulisse vermieden.

 

Ansatzpunkt für die Vereinfachung:

Die Maßnahmen

  • müssen auf die FFH-Gebiete beschränkt bleiben, 
  • sind vorab mit den Landwirten, Waldbauern und Grundeigentümern abzustimmen,
  • sind dann freiwillig und kooperativ umzusetzen sowie dann finanziell zu bezahlen.

 

Wiederherstellung von Flüssen und Auen (Art. 9)

Die W-VO erklärt pauschal, dass Flüsse und Auen wiederherzustellen sind.

 

Einordnung:

In Bayern werden rund zwei Drittel der Auen landwirtschaftlich genutzt. Die Flächen entlang von Wasserläufen sind in der Regel besonders fruchtbar und umfassen auch wertvolle Ackerflächen. Angesichts des übergeordneten Ziels von Politik und Gesellschaft, die Ernährungssicherung nachhaltig zu gewährleisten, sind dort bestehende Landwirtschaftsflächen weiterhin auch für die Nahrungsmittelproduktion wichtig. Pauschale Flächenziele, die zu unfreiwilligen Stilllegungen landwirtschaftlicher Nutzflächen führen, lehnen wir ab. 

 

Ansatzpunkt für die Vereinfachung:

Bestandsschutz für vorhandene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen. Vorab ist eine intensive Abstimmung mit den Landwirten, Waldbauern und Grundeigentümern verbindlich vorzusehen, um eine situationsbezogene Umsetzung sicherzustellen. Freiwilligkeit und Kooperation müssen Vorrang haben. Pauschale Flächenziele sind zu streichen.

 

Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme (Art. 11)

In der W-VO werden vier Indikatoren für die landwirtschaftlichen Ökosysteme beschrieben:

  • Index der Grünlandschmetterlinge
  • Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden
  • Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt
  • Index häufiger Feldvogelarten

Der Feldvogelindex soll laut W-VO verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten sein, mit dem Ziel, bis 2050 einen definierten Zielwert zu erreichen. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen der Mitgliedsstaaten dabei sicherstellen, dass bei mindestens zwei der drei anderen Indikatoren ein positiver Trend erzielt wird.

 

Einordnung: 

In keinem der Indikatoren werden Umwelteinflüsse durch Natur und Gesellschaft (z.B. Klimawandel, Lichtverschmutzung, Raubtiere) berücksichtigt. Vor allem die Grünlandschmetterlinge, die Feldvogelarten, aber auch der Vorrat an organischem Kohlenstoff im Boden werden sehr stark durch Klimaveränderungen beeinflusst. Nach Einschätzung von Fachbehörden ist es bereits jetzt schwierig, klimabedingt den Kohlenstoffvorrat im Boden überhaupt zu erhalten bzw. den bereits klimabedingt stattfindenden Rückgang zu bremsen. Deshalb ist schon allein aus fachlicher Sicht in der W-VO der Erhalt des Humusgehalts im Boden als Ziel eine riesige Herausforderung.

 

Ansatzpunkt für die Vereinfachung:

Die bisherigen Indikatoren müssen unbedingt mit den negativen Umwelteinflüssen durch Natur und Gesellschaft (z.B. Klimawandel, Lichtverschmutzung, Raubtiere) in Beziehung gesetzt werden bzw. grundsätzlich korrigiert oder gestrichen werden.

Die Maßnahmen sollen darauf abzielen, bei mindestens zwei Indikatoren ein stabiles Niveau zu erreichen, oder im besten Fall, einen Aufwärtstrend zu verzeichnen.

 

Wiedervernässung von Mooren (Art. 11, Abs. 4)

Des Weiteren sieht die W-VO bis 2050 vor, dass auf 50 % der landwirtschaftlich genutzten Moorflächen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Davon soll mindestens ein Drittel wiedervernässt sein.

 

Einordnung:

Klimabedingte Regenausfälle und Trockenperioden werden dabei jedoch nicht berücksichtigt. Daher sollte die Verordnung den Fokus auf Maßnahmen legen, die gezielt die Wiederherstellung der Moorböden ermöglichen (z.B. Entfernen von Entwässerungsgräben). Jedoch muss hier stets situationsbezogen abgewogen werden, und nur auf Basis von Freiwilligkeit soll entschieden werden, ob die Maßnahmen tatsächlich sinnvoll sind. Auf jeden Fall müssen produktionsintegrierte Wiederherstellungsmaßnahmen möglich sein.

 

Ansatzpunkt für die Vereinfachung:

Die Landwirtschaftliche Nutzung muss gewährleistet bleiben. Absoluten Vorrang müssen produktionsintegrierte Maßnahmen haben.

Auch hier ist vorab eine intensive Abstimmung mit den Landwirten, Waldbauern und Grundeigentümern verbindlich vorzusehen, um eine situationsbezogene Umsetzung sicherzustellen. Freiwilligkeit und Kooperation müssen Vorrang haben. Pauschale Flächenziele sind zu streichen.

 

Wiederherstellung von Waldökosystemen (Art. 12)

Die W-VO beschreibt insgesamt acht Indikatoren für Waldökosysteme:

  • Stehendes Totholz
  • Liegendes Totholz
  • Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur
  • Waldvernetzung
  • Vorrat an organischem Kohlenstoff
  • Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten
  • Vielfalt der Baumarten
  • Index häufiger Waldvogelarten.

Hier ist der Index häufiger Waldvogelarten für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend, wobei von den anderen sieben bei mindestens sechs einen positiven Aufwärtstrend verzeichnet werden muss.

 

Einordnung:

Auch hier fehlt bei den Indikatoren der Einbezug der Umwelteinflüsse. Durch den Klimawandel werden in ganz Deutschland Wälder bereits heute stark strapaziert. Auflagen, welche die Standorts- und Artendrift völlig außer Acht lassen und einen nicht nachhaltigen Zustand als Ziel verfolgen, gefährden den Fortbestand unserer Wälder mit ihren vielfältigen Funktionen für Mensch, Natur und Klimaschutz. Das dogmatische Beharren darauf, dass Wälder nur mit überwiegend heimischen Baumarten, die aber angesichts der Klimaszenarien an ihren heutigen Standorten höchst risikobehaftet sind, hat zur Folge, dass der Waldumbau hin zu klimastabilen Wäldern sogar verhindert würde. Zusätzlich sind Deutschlands Wälder durch die dominierenden Buchenwaldgesellschaften von Natur aus vergleichsweise struktur- und artenarm, weshalb die Sinnhaftigkeit des Indikators in Frage gestellt werden kann.


Der Indikator stehendes Totholz ist zu streichen oder auf maximal 10 Festmeter pro Hektar zu begrenzen. Ein höherer Anteil stehenden Totholzes erhöht massiv die Gefährdung der Waldbesitzer bzw. der Waldarbeiter bei Pflegemaßnahmen (z.B. Durchforstungen zur Stabilisierung der Bestände und Erhalt der Baumartenvielfalt) und dem Einschlag erntereifer Bäume. Unfälle durch herabfallende Totäste sind bereits heute eine der Hauptunfallursachen bei der Waldarbeit. Der Schutz der arbeitenden Menschen im Wald muss oberste Priorität haben.


Schließlich gefährden Auflagen wie die Waldvernetzung die Freiwilligkeit an der Teilnahme von Maßnahmen im Rahmen von umweltökologischen Programmen und stehen in direkter Konkurrenz zur Sicherung der Lebensmittelproduktion, da diese nur durch Neuaufforstungen auf landwirtschaftlichen Flächen erzielt werden kann.

 

Ansatzpunkt für die Vereinfachung:

Die nachhaltige Waldbewirtschaftung muss gewährleistet bleiben. Auch hier ist vorab eine intensive Abstimmung mit den Waldbauern und Grundeigentümern verbindlich vorzusehen, um eine situationsbezogene Umsetzung sicherzustellen. Freiwilligkeit und Kooperation müssen Vorrang haben. Pauschale Flächenziele sind zu streichen.

Die zwei Indikatoren „stehendes Totholz“ und „liegendes Totholz“ müssen zu einem Indikator zusammengefasst werden.


Folgende Indikatoren sind im Sinne einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung kontraproduktiv und sind zu streichen: 

  • Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur 
  • Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten.

Beim Indikator „Vorrat an organischem Kohlenstoff“ muss neben dem Kohlenstoffspeicher Wald auch die langfristige Kohlenstoffspeicherung durch Holzprodukte angerechnet werden. Aus den restlichen fünf Indikatoren müssen bei mindestens drei Indikatoren die Maßnahmen darauf abzielen, ein stabiles Niveau zu erreichen, oder im besten Fall, einen Aufwärtstrend zu verzeichnen.


Das Ziel der W-VO ist deshalb dahingehend abzuändern, dass es in der Forstwirtschaft weniger darum geht, historische Baumartenzusammensetzungen in sich durch den Klimawandel verändernden Lebensräumen wiederherzustellen, sondern die Multifunktionalität, das heißt die zahlreichen verschiedenen Schutz-, Nutz- und sozialen Funktionen der Wälder dauerhaft sicherzustellen.

 

Nationale Wiederherstellungspläne (Art. 14)

Der Zeitplan zur Umsetzung der W-VO verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Meldung ihres NWP bis zum September 2026, der dann noch bis 2027 bis ins Detail mit Maßnahmen zu konkretisieren ist. Gemäß der W-VO sollen bereits bis 2030 in 30 % der FFH-Lebensraumtypen Maßnahmen zur Wiederherstellung eines guten Zustands umgesetzt sein. 

 

Einordnung:

Dies sind viel zu kurze Zeiträume. Für die intensive Abstimmung mit den Landwirten, Waldbauern und Grundeigentümern muss verbindlich ausreichend Zeit vorgesehen werden. Die Entwicklung des NWP benötigt dementsprechend viel Zeit und sie sind in Abstimmung mit den Betroffenen vor Ort (insbesondere der Grundeigentümerinnen und -eigentümer sowie der Bewirtschafter) sorgfältig und einvernehmlich zu erarbeiten. Zum Teil fehlen auch noch Daten, die für die Entscheidung über Maßnahmen relevant sind, wie z.B. die Höhe und Entwicklung der Kohlenstoffvorräte in Wäldern.

 

Ansatzpunkt für Vereinfachung

Die Frist für die Erstellung der NWP muss um mindestens um zwei Jahre verlängert werden.

Die intensive Abstimmung mit den Landwirten, Waldbauern und Grundeigentümern muss verbindlich durch Politik und Behörden bei der Erstellung der NWP frühzeitig sichergestellt und umgesetzt werden.

 

Die Maßnahmen müssen für Grundeigentümer und Bewirtschafter freiwillig sein.

Die ausführliche Position steht Ihnen hier zur Ansicht und zum Download zur Verfügung (pdf).