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Im Gewächshaus arbeiten Wissenschaftlerin und Bauer zusammen
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CO₂-Kosten: Rückwirkende Kompensation für Unter-Glas-Gemüsebau und Pilzzucht

Wer die rückwirkende Entlastung beantragen kann und wie's funktioniert

03.06.2026 | Nach einer neuen Genehmigung der EU-Kommission kann es für Betriebe aus dem Gemüsebau unter Glas und der Pilzzucht künftig eine rückwirkende Entlastung bei den CO₂-Kosten geben. Eine Onlineveranstaltung informiert zu den Details. Warum Sie schon jetzt die Berechtigung prüfen und den Antrag vorbereiten sollten:

Die Europäische Kommission hat am 28. Mai 2026 die beihilferechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung erteilt. 

 

Welche Betriebe können die CO²-Kosten-Kompensation beantragen?

Grundsätzlich eine rückwirkende Carbon-Leakage-Kompensation für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 beantragen können damit:

  • Betriebe aus dem Gemüsebau unter Glas (BWA 211) und 
  • der Pilzzucht (BWA 231). 
  • Auch Erdbeeren und Melonen unter Glas bzw. unter hohen begehbaren Schutzabdeckunge können nach der statistischen Zuordnung unter BWA 211 fallen. Betriebe mit entsprechender Produktion sollten ihre Antragsberechtigung daher ebenfalls prüfen. 

Achtung: Nur drei Monate für Beantragung, daher Berechtigung jetzt schon prüfen! 

Auch wenn die Antragstellung mit Aufwand verbunden ist, kann sich eine Prüfung der Antragsberechtigung je nach Betrieb deutlich lohnen, insbesondere bei größeren energieintensiven Unterglasbetrieben. 

Wichtig ist aber: Die Anerkennung wird erst mit der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger wirksam. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine gesetzliche Ausschlussfrist von drei Monaten für die Antragstellung bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Antragstellung für die rückwirkenden Abrechnungsjahre nicht mehr möglich. 

Deshalb sollten betroffene Betriebe bereits jetzt prüfen, ob sie antragsberechtigt sind, und die notwendigen Unterlagen vorbereiten. 

Welche Unterlagen benötigen Sie, um die Kompensation zu beantragen?

Wichtig sind insbesondere Nachweise:

  • zu den eingesetzten Brennstoffen und gegebenenfalls Wärmemengen, 
  • zur Sektorzuordnung, 
  • zur elektronischen Antragstellung sowie 
  • zu möglichen Prüfpflichten und ökologischen Gegenleistungen. 
  • Auch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) sollte rechtzeitig vorbereitet werden. 

Was dabei alles zu beachten ist und in welchen Schritten Sie vorgehen, zeigt übersichtlich die folgende Checkliste Carbon-Leakage-Kompensation von Bundesfachgruppe Gemüsebau (nur für eingeloggte BBV-Mitglieder zugänglich): 

Zugangsbeschränkung

Dieser Inhalt steht exklusiv BBV-Mitgliedern zur Verfügung.

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oder

Online-Infovorträge

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bietet am 12. Juni 2026 von 9:30 Uhr bis ca. 13:30 Uhr eine kostenlose Online-Informationsveranstaltung zur Carbon-Leakage-Kompensation im nationalen Emissionshandel an. Die Teilnahme erfolgt über WebEx. 

WebEx-Zugangsdaten zur Online-Informationsveranstaltung Carbon-Leakage-Kompensation am 12. Juni 2026 
Webex-Zugangslink zur Online-Informationsveranstaltung Carbon-Leakage-Kompensation 12.06.2026 
Webinar-Nummer: 2795 757 0369 
Webinar-Passwort: BgA5mrRMG38 

Weitere Informationen zur Veranstaltung 
 

Antragsfrist im Blick behalten - Der BBV informiert

Sobald die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt und weitere Informationen der DEHSt vorliegen, wird der BBV entsprechend informieren. Betroffene Betriebe sollten die kurze Antragsfrist aber schon jetzt im Blick behalten und die Vorbereitungen nicht aufschieben.