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Tröpfchenbewässerung mit Schlauch
© Doguhan - adobe stock

Wassercent in Bayern beschlossen

BBV befürchtet zusätzliche Kosten sowie Bürokratie für viele Betriebe und mahnt zweckgebundene Verwendung der eingenommenen Mittel an

11.12.2025 | Am 10.12. hat der Bayerische Landtag mit beschleunigtem Verfahren schon in der 2. Lesung die Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen, die zum 01.01.2026 in Kraft treten. Damit wird ab 01.07.2026 nun auch in Bayern ein Wassercent i.H.v. 10 Cent pro Kubikmeter Grundwasser erhoben.

Zum 1. Januar 2026 tritt die umfassende Novelle des Bayerischen Wassergesetzes in Kraft. Kernpunkt ist die erstmalige Einführung eines Wasserentnahmeentgelts („Wassercent“) für Grundwasserentnahmen. Daneben regelt das Gesetz die Behandlung von Altbrunnen, stärkt den Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung, erweitert die Handlungsmöglichkeiten von Wasser- und Bodenverbänden und digitalisiert wasserrechtliche Verfahren. Der Bayerische Bauernverband hat sich in den letzten Monaten intensiv in die Vorbereitungen zum Gesetzesentwurf eingebracht und wiederholt die Anliegen und Sorgen des Berufsstandes vorgetragen. Ein erstmals durchgeführter "Praxischeck“ durch den Bürokratieabbaubeauftragen der Staatsregierung MdL Walter Nussl prüfte insbesondere die möglichst einfache und unbürokratische Umsetzbarkeit. Bedauerlicherweise hat die Staatsregierung nun entgegen der Empfehlung aus dem Praxischeck den Wassercent im beschleunigten Verfahren beschlossen, ohne die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse abzuwarten. Dies wird zwangsweise Doppelstrukturen nach sich ziehen. 

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen für landwirtschaftliche Betriebe:

 

Ab wann gilt der Wassercent?

Erster Erhebungszeitraum (Übergangsregelung):

  • 1. Juli 2026 – 31. Dezember 2026.
  • Es werden nur 50% der Jahresmenge angesetzt.
  • Freibetrag bei Wasser aus eigenem Brunnen: 2.500 m³.

Ab 2027:

  • Es wird das volle Kalenderjahr angesetzt.
  • Freibetrag bei Wasser aus eigenem Brunnen : 5.000 m³.

Entgeltsatz:

  • 0,10 € je Kubikmeter Grundwasser.

 

Wer zahlt den Wassercent?
Betriebe am öffentlichen Trinkwassernetz:

  • Entgeltpflichtig ist der Wasserversorger, nicht der einzelne Betrieb.
  • Umlage erfolgt über den Wasserpreis.
  • Kein eigener Freibetrag und damit Kosten ab dem ersten bezogenen Kubikmeter.

Betriebe mit eigenem Brunnen:

  • Der Betrieb selbst ist entgeltpflichtig.
  • Freibetrag: 5.000 m³ je Betrieb und Jahr (2026: 2.500 m³).
  • Freibetrag ist personenbezogen und gilt unabhängig von der Zahl der Brunnen.
  • Entgelt fällt nur für Mengen oberhalb des Freibetrags an.

Bewässerung über Wasser- und Bodenverbände:

  • Vollständig vom Wassercent befreit.

 

Wie erfolgt der Nachweis der Wassermengen?

Grundlage der Veranlagung ist die genehmigte Jahresmenge aus dem wasserrechtlichen Bescheid.
Abweichend kann die tatsächlich entnommene Wassermenge angesetzt werden.

  • Meldung bis spätestens 1. März des Folgejahres.
  • Über amtliche Online-Plattform glaubhaft nachgewiesen.
  • z. B. Wasserzähler, Pumpdaten; hilfsweise eidesstattliche Versicherung.

Empfehlung:
Bei höheren Fördermengen sollte eine technische Mengenerfassung erfolgen.

 

Erlaubnisfreie Benutzungen / Entnahme

  • Benutzungen/ Entnahmen, die bereits bisher erlaubnisfrei waren, bleiben weiterhin erlaubnisfrei und vom Wassercent ausgenommen.
  • Zum Beispiel für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
  • Keine zusätzliche Anmeldung erforderlich, sofern es sich tatsächlich um eine erlaubnisfreie Nutzung handelt.
  • Bei älteren oder unklar genehmigten Entnahmen wird empfohlen, den Status prüfen zu lassen und ggf. die Amnestieregelung zu nutzen.

 

Amnestieregelung für Altbrunnen

  • Befristete Amnestie für Brunnen oder Wasserentnahmen ohne gültige Genehmigung eingeführt.
  • Nachmeldung möglich bis 31.12.2027.
  • Voraussetzung: Stellen eines vollständigen Zulassungsantrags bei der Behörde.
  • Bei fristgerechter Antragstellung: Keine Bußgelder oder Strafverfolgung, keine Rückforderung von Entgelten und die bisherige Nutzung gilt rückwirkend als erlaubt.

 

Mehr Planungssicherheit

  • Wasserrechtliche Entnahmegenehmigungen künftig grundsätzlich mindestens 10 Jahre gültig.
  • Bei rechtzeitigem Folgeantrag (bis 9 Monate vor Ablauf) darf die Entnahme bis zur behördlichen Entscheidung fortgeführt werden – maximal 5 Jahre.

 

Bewässerungsverbände

  • Verbände können künftig unter engen Voraussetzungen auch oberflächennahes Grundwasser zur Bewässerung nutzen, wenn keine anderen Wasserquellen zur Verfügung stehen und der Vorrang der Trinkwasserversorgung gewahrt bleibt.
  • Die Gründung und Erweiterung von Bewässerungsverbänden wird hierfür ermöglicht.

 

Was Betriebe jetzt tun sollten

  • Wasserversorgung klären: Netz – Eigenbrunnen – Verband.
  • Eigene Entnahmemengen überschlagen.
  • Alte Brunnen auf Genehmigung prüfen und ggf. Amnestie nutzen.
  • Fördermengen künftig geordnet dokumentieren.

 

Weitere Informationen und Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen sind auf der Website des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu finden: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/