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Jahressteuergesetz 2020

Berufsstand fordert weitere Nachbesserungen

23.09.2020 | Die geplanten Änderungen bei § 7g Einkommensteuergesetz betreffen auch die Land- und Forstwirtschaft. Der DBV hat dazu bereits eine kritische Stellungnahme abgegeben. Noch enthält der Gesetzentwurf keine Änderungen bei der Umsatzsteuerpauschalierung.

Die Bundesregierung hat am 2. September 2020 den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Von den zahlreichen Änderungen in diesem umfangreichen Gesetzespaket ist die Land- und Forstwirtschaft hauptsächlich von den geplanten Neuerungen bei § 7g Einkommensteuergesetz betroffen.

Die Vorschrift regelt „Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“. Neben Verbesserungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage wie zum Beispiel der Anhebung der Abzugsbeträge von bislang 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten sieht der Entwurf aber auch Verschlechterungen vor. So soll es für die Anwendung der Vorschrift künftig nur noch eine einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten geben. Hintergrund dafür ist die Kritik des Bundesrechnungshofes, der die Betriebsgrößenmerkmale für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beanstandet hatte, weil sie nach seiner Ansicht auch zur Begünstigung größerer Betriebe führen.  

Der Deutsche Bauernverband hat in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Entwurf des Bundesfinanzministeriums die dort vorgesehene Gewinngrenze von 125.000 Euro kritisiert und weiterhin eine eigene Abgrenzung für die Land- und Forstwirtschaft, zumindest aber eine deutlich höhere Gewinngrenze (mindestens 200.000 Euro) gefordert. Im Regierungsentwurf wurde die Grenze jetzt auf 150.000 Euro erhöht. Jetzt kommt es auf das weitere Gesetzgebungsverfahren an, ob es noch zu weiteren Verbesserungen kommt.

Keine Änderungen sind im Jahressteuergesetz – zumindest bisher – für die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz vorgesehen. Derzeit führt die Bundesregierung mit der EU-Kommission Gespräche mit dem Ziel, das Vertragsverletzungsverfahren ohne Urteil des Europäischen Gerichtshofs einvernehmlich zu beenden und damit auch einen Schritt hin zur Beendigung des parallel dazu verlaufenden Beihilfeverfahrens zu machen. Über den Stand dieser Gespräche gibt es zahlreiche Gerüchte, aber noch keine konkreten Ergebnisse. Sicher ist aber wohl, dass die EU-Kommission im Fall einer Einigung eine schnelle Umsetzung der Maßnahmen verlangen wird. Dafür würde sich das laufende Gesetzgebungsverfahren anbieten.

Der BBV wird sich im Gesetzgebungsverfahren für weitere Nachbesserungen einsetzen und die Entwicklungen bei der Umsatzsteuerpauschalierung weiterhin kritisch beobachten.