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Betroffende landwirtschaftliche Betriebe können finanzielle Hilfsprogramme in Anspruch nehmen.
© BBV

Teilweise deutliche Erhöhungen bei den LKK-Beiträgen

Die SVLFG hat Anfang Januar die Beitragsbescheide zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) für das Jahr 2026 versandt.

05.02.2026 | Nach der Umstellung des Beitragsmaßstabes im vergangenen Jahr, werden nun zum zweiten Mal die Beiträge nach dem sog. Standardeinkommen errechnet.

Das Standardeinkommen basiert auf Daten des KTBL e.V. und des Thünen-Instituts. Die beiden Organisationen haben für jedes land- und forstwirtschaftliche Produktionsverfahren, welches bei der SVLFG hinterlegt ist, eigene betriebswirtschaftliche Werte für jeden Landkreis in Deutschland auf der Grundlage von Daten u.a. des Statistischen Bundesamtes und der AMI GmbH ermittelt. Hierdurch wird für die versicherten Unternehmer je nach Betriebsausrichtung und -größe ein pauschales Einkommen ermittelt, welches zur Einstufung in die Beitragsklassen der LKK dient.  

Grundlage für das Standardeinkommen sind jeweils die betriebswirtschaftlichen Daten der vergangenen drei Wirtschaftsjahre. Für die Berechnung der Beiträge im Jahr 2026 werden nun die Werte der drei Wirtschaftsjahre 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 verwendet. Das wirtschaftlich schlechte Wirtschaftsjahr 2020/2021 welches für die Beitragsberechnung im Jahr 2025 noch berücksichtigt wurde fällt aus der Betrachtung. 

Dadurch kommt es bei Betrieben in Bayern bspw. mit Grünland, Milchvieh, Sauen- und Ferkelhaltung oder Legehennen teilweise zu deutlichen Veränderungen in der Beitragshöhe. 

Aktuell treten zu den Beitragsbescheiden viele Fragen auf, da in manchen Landkreisen Bayerns die Standardeinkommenswerte bspw. für Grünland deutlich gestiegen sind. Die Standardeinkommenswerte ermittelt die SVLFG nicht selbst, sondern bedient sich dabei des KTBL e.V: und des Thünen-Instituts. 

Einige der Werte, die dieser Ermittlung der Standardeinkommenswerte vom KTBL e.V. zugrunde gelegt wurden, sind derzeit aus sich heraus schwer verständlich, weshalb sich der BBV für seine Mitglieder an die SVLFG und das KTBL gewandt und um Erläuterung dieser Werte gebeten hat. Die Fachleute für betriebswirtschaftliche Bewertung des BBV stehen derzeit in intensiven Kontakt mit der SVLFG und v.a. dem KTBL, um die Ermittlung der Standardeinkommenswerte zu klären. Ein Ergebnis dieser Gespräche liegt aber noch nicht vor und die Klärung wird voraussichtlich auch nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die aktuellen Beitragsbescheide abgeschlossen werden können. 

Sollte sich ergeben, dass Fehler bei der Errechnung der Standardeinkommenswerte aufgetreten sind, werden diese durch die SVLFG auch rückwirkend bei allen Betroffenen korrigiert, wie dies im vergangenen Jahr bei Mähdrusch und Hopfen vorgenommen wurde. Eine solche Korrektur erfolgt, wenn sie erforderlich wird, von Amts wegen. 

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, gegen die Beitragsbescheide innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch einzulegen, um eine Überprüfung im individuellen Fall anzustoßen. Zudem beseht im Sozialrecht aber auch noch die Möglichkeit den Beitragsbescheid auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch einen sog. Überprüfungsantrag nach § 44 10. Sozialgesetzbuch (SGB X) jederzeit überprüfen zu lassen. 

Weitere Informationen zur Berechnung der LKK-Beiträge nach dem Standardeinkommen sind unter www.svlfg.de/beitraege-lkk abrufbar.