2021-10-21-Umsatzsteuerpauschalierung
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Umsatzsteuerpauschalierung: Klage im Vertragsverletzungsverfahren zurückgenommen

Wichtige Voraussetzung für die Beendigung des Beihilfeverfahrens

04.03.2022 | Die Rücknahme der Klage im Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission ist auch eine wichtige Voraussetzung für die Beendigung des parallel geführten Beihilfeverfahrens. Dessen Ausgang ist aber noch ungewiss.

Wegen der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Umsatzsteuergesetz) werden seit einigen Jahren zwei Verfahren bei der EU-Kommission gegen Deutschland geführt. Es handelt sich dabei um ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission sowie um ein Beihilfeverfahren, das auf Beschwerden von französischen Landwirten hin eröffnet wurde. In beiden Verfahren werden sowohl der Anwendungsbereich der deutschen Umsatzsteuerpauschalierung als auch der Pauschalierungssteuersatz kritisiert.

Beim Vertragsverletzungsverfahren konnte man lange Zeit keine Einigung erzielen, zwischenzeitlich wurde deshalb von der EU-Kommission auch Klage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhoben. Trotz der Klageerhebung fanden aber weiterhin Gespräche für eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens statt.

Nachdem man bei den Verhandlungen eine Einigung erzielen konnte, setzte Deutschland dies mit Gesetzesänderungen unmittelbar um. So wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Betriebe mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 600.000 Euro beschränkt und der Steuersatz für landwirtschaftliche Umsätze von 10,7 % auf 9,5 % abgesenkt.

Nun hat auch die EU-Kommission ihren Teil erfüllt und die Klage beim EuGH zurückgezogen. Dies ist ein erster wichtiger Schritt, da damit das Vertragsverletzungsverfahren ohne negatives Urteil beendet werden konnte. Denn ein negativer Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens hätte die Position im Beihilfeverfahren deutlich verschlechtert. Dieses Verfahren ist insoweit für die Betriebe gefährlich, da dort im schlimmsten Fall die Vorteile aus der Umsatzsteuerpauschalierung über einen Zeitraum von 10 Jahren zurückgefordert werden könnten.

Dieses Verfahren kann die EU-Kommission jedoch nicht alleine einvernehmlich beenden. Denn dazu ist auch noch die Zustimmung der Beschwerdeführer nötig. Mit dem Ende des Vertragsverletzungsverfahrens wurde aber eine wichtige Grundvoraussetzung geschaffen, um auch das Beihilfeverfahren für die deutsche Land- und Forstwirtschaft positiv beenden zu können.

 

18.11.2022: Bundestag: Pauschalierung sinkt ab 2022 auf 9,5 %

Der neue Deutsche Bundestag hat am 18. November mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP der Anpassung des Steuersatzes bei der Umsatzsteuerpauschalierung auf 9,5 Prozent ab 1.1.2022 zugestimmt. Der Bauernverband hatte die geplante Senkung im Vorfeld massiv kritisiert.

"Nach dieser zusätzlichen, schmerzlichen Anpassung bei der Umsatzsteuerpauschalierung wird den Forderungen aus Brüssel Rechnung getragen. Die EU-Kommission muss nun umgehend ihre Klage zum Vertragsverletzungsverfahren zurücknehmen", fordert BBV-Generalsekretär Georg Wimmer.

Der Beschluss des Bundestags sieht eine Absenkung des bisherigen Steuersatzes von 10,7 auf 9,5 Prozent vor und greift dabei auf Berechnungen des Bundesrechnungshofes zurück. Leider hat die Bundespolitik die massive Kritik des Bauernverbands an der Berechnungsmethode für die Anpassung, bei der auch noch jene Betriebe berücksichtigt werden, die künftig die Regelung wegen der Umsatzgrenze nicht mehr nutzen können, nicht aufgegriffen. Jedoch ist zumindest der ursprüngliche Plan vom Tisch, wonach künftige Steuersatzänderungen allein auf Grundlage einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums möglich gewesen wären. „Wenn Änderungen notwenig sind, ist nun ein reguläres Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. Der Bauernverband fordert, dass dann auch wieder die Möglichkeit für eine Erhöhung des Pauschalisierungssatz genutzt wird.

 

Rukwied: Benachteiligung der pauschalierenden Betriebe droht

Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Joachim Rukwied, sieht die geplante Anpassung des Satzes zur Umsatzsteuerpauschalierung kritisch. „Der geplante Pauschalierungssatz von 9,5 Prozent beruht auf einer systematischen Verzerrung und dürfte zu einer weiteren Benachteiligung der pauschalierenden Betriebe führen. Denn die Berechnung beruht gerade nicht auf den Daten derjenigen Betriebe, die von der neuen, ab dem 01.01.2022 geltenden Regelung zur Pauschalierung Gebrauch machen, sondern auf den Zahlen sämtlicher Betriebe, die vor der Änderung des Anwendungsbereiches pauschaliert haben.“

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 war die Regelung zur Umsatzsteuerpauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft im Anwendungsbereich drastisch eingeschränkt worden, um Forderungen der Europäischen Kommission im Vorgriff entgegenzukommen. Zu den europäischen Vorgaben gehört grundsätzlich auch eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Durchschnittssatzes. Dieser muss aber anhand der tatsächlichen Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte ermittelt werden.

Die negativen Folgen lassen sich nach Einschätzung des DBV zumindest eingrenzen. „Dieses systematische Problem lässt sich praktikabel nur durch eine Verschiebung des Zeitpunktes lösen, ab dem ein neuer Satz Anwendung finden muss“, fordert der Bauernpräsident. Auch die vorgesehene automatische jährliche Anpassung auf dem Verwaltungsweg wird sehr kritisch eingeschätzt, denn es fehlt an einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage. „Substanzielle Änderungen bei der Steuerbemessung müssen im geordneten parlamentarischen Verfahren erfolgen“, so Rukwied.