Rentner beim Entspannen im Wald
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Antragsfrist für die Rente beachten!

Am 31. März ist Stichtag

06.02.2019 | Mit der Abschaffung der Hofabgabeklausel wurde eine befristete Sonderregelung zur Einreichungsfrist von Rentenanträgen bei der Alterskasse eingeführt. Stichtag ist der 31. März 2019.

Wird bis zu diesem Datum ein Rentenantrag gestellt, kann die beantragte Rente rückwirkend bis zum 1. September 2018 bzw. ab Vorliegen der Voraussetzungen für diese Rente (z.B. Wartezeit und Alter der Person) gewährt werden. Das gilt für alle Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie selbst können nicht bestimmen, dass die beantragte Rente erst ab einem bestimmten Tag gewährt wird. Die Alterskasse prüft die Voraussetzungen und ab dem Vorliegen dieser wird die Rente gewährt, auch wenn Sie die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen wollen.

Beispiel
Landwirt Schneider erreicht am 10. Oktober 2018 seine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 6 Monaten. Er beantragt am 10. März 2019 seine Altersrente. Diese wird ihm nun rückwirkend ab dem 1. November 2018 gewährt.

Der Stichtag 31. März 2019 ist aber für einzelne Renten besonders wichtig.

Vorzeitige Altersrente

Wird der Rentenantrag bis zum 31. März 2019 gestellt und lagen am 31. Dezember 2018 alle Voraussetzungen für diese Rente vor, wird ein möglicher Hinzuverdienst aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (Arbeitseinkommen) nicht auf die Rente angerechnet. Voraussetzung für die vorzeitige Altersrente für einen Landwirt sind u.a. ein Alter von 65 Jahren sowie eine Wartezeit von 35 Jahren. Auch der Ehegatte eines ehemaligen Landwirts kann Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente haben. Lassen Sie sich zu den Voraussetzungen von den Experten Ihrer BBV Geschäftsstelle beraten.

Wird der Antrag nach dem 31. März 2019 gestellt, wird das Arbeitseinkommen aus dem weitergeführten landwirtschaftlichen Betrieb auf die vorzeitige Altersrente angerechnet. Die Rente wird dann entsprechend gekürzt!

Regelaltersrente

Stellen Sie den Rentenantrag bis zum 31. März 2019, kann Ihnen ein Zuschlag von 0,5 % je Monat späterer Inanspruchnahme gewährt werden. Wird der Antrag nach diesem Stichtag gestellt, entfällt er ganz.

Beispiel

Landwirt Huber hat im August 2018 sein 72. Lebensjahr (Regelaltersgrenze 65. Lebensjahr) vollendet. Ein Rentenanspruch bestand bisher nicht, weil der Hof nicht abgegeben wurde. Aufgrund der Änderung beantragt er jetzt am 5. Februar 2019 seine Altersrente. Die Voraussetzungen für die Regelaltersrente lagen am 1. September 2018 vor, so dass ihm die Rente rückwirkend bis dahin gewährt wird - unter Berücksichtigung des Zuschlags. In seinem Fall hat er 7 Jahre mal 12 Monate = 96 Monate später die Rente in Anspruch genommen. Dadurch wird ihm ein Zuschlag von 48 % zum Rentenwert zugesprochen. Bei einer Beitragszahlung von 40 Jahren zur Alterskasse erhält er nun eine monatliche Rente von ca. 875 Euro. Ohne den Zuschlag sind es nur 591 Euro/Monat. Das lohnt sich!

Erwerbsminderungsrente

Hier gilt es, eine weitere gesetzliche Regelung zu beachten. Der Gesetzgeber hat die Zurechnungszeiten vom 62. auf das 65. Lebensjahr und 8 Monate in einem Schritt angehoben. Egal also, wann Ihre Erwerbsminderung eingetreten ist, bei der Berechnung der Rente wird derzeit so getan, als ob Sie bis zum 65. Lebensjahr und 8 Monate gearbeitet haben. Das sind die so genannten Zurechnungszeiten.

Diese Regelung gilt aber nur für Renten, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen.

Stellen Sie nun aber den Rentenantrag bis zum 31. März 2019 und lag die Erwerbsminderung schon vor dem 1. Januar 2019 vor (z.B. durch einen Arbeitsunfall im November 2018), erhalten Sie die Rente rückwirkend zum 1. Dezember 2018. Die längeren Zurechnungszeiten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt es abzuwägen.

Sie sehen also - es gibt viel zu beachten. Sie sollten sich also unbedingt vor dem 31. März 2019 beraten lassen, um für Sie die individuell beste Lösung zu finden. Wir freuen uns auf Sie!