Weizenfeld
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Endlich: Klarheit bei Fruchtwechsel- und Stilllegungsregelungen

Länder-Agrarminister stimmen Özdemir-Vorschlag 1:1 zu

16.08.2022 | Erneut weiterer Schritt zur Zustimmung für Aussetzung von Fruchtwechsel und Stilllegung: Die Länder-Agrarminister haben den Vorschlägen von Bundesminister Özdemir zur befristeten Aussetzung von der beiden ab 2023 vorgesehenen Regeln zugestimmt. Die finale Entscheidung trifft nun der Bundesrat am 16.09.2022.

Bäuerinnen und Bauern können die Zustimmung der Länder-Agrarminister als Vorentscheidung nutzen und nun endlich ihre Anbauplanung für 2023 konkretisieren. Die Zustimmung im Bundesrat gilt als Formsache, da bereits die Agrarministerinnen und Agrarminister der einzelnen Landesregierungen bereits zugestimmt haben.

06.08.2022: Özdemir unterbreitet Ländern Vorschlag

Wie das Bundesministerium in einer Pressemitteilung vom Samstag mitteilt, hat der Bundeslandwirtschaftsminister den Ländern seinen in der Bundesregierung abgestimmten Vorschlag zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung zum Aussetzen von Fruchtwechsel und Flächenstilllegung unterbreitet.

Der Vorschlag sieht vor:

  • Die erstmalige verpflichtende Flächenstilllegung soll im kommenden Jahr ausgesetzt werden. Stattdessen soll weiterhin ein landwirtschaftlicher Anbau möglich sein, allerdings nur von Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (ohne Soja). Das gilt nur für die Flächen, die nicht bereits 2021 und 2022 als brachliegendes Ackerland ausgewiesen waren. Die bestehenden Artenvielfaltsflächen werden dadurch weiterhin geschützt und können ihre Leistung für Natur- und Artenschutz sowie eine nachhaltige Landwirtschaft erbringen. Wissenschaftliche Berechnungen gehen davon aus, dass damit etwa 100.000 bis 180.000 Hektar Acker weiterhin für die Getreideproduktion zur Verfügung stehen. Damit können etwa 600.000 bis eine Million Tonnen Getreide zusätzlich produziert werden.  
  • Die Regelung zum Fruchtwechsel soll einmalig im Jahr 2023 ausgesetzt werden. Damit können Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland auch im Jahr 2023 Weizen nach Weizen anbauen. In den Vorjahren war dies auf etwa 380.000 Hektar der Fall. Nach wissenschaftlichen Berechnungen könnten damit bis zu 3,4 Millionen Tonnen mehr Weizen erzeugt werden.

Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, begrüßt den Vorschlag von Özdemir, die EU-Regeln zu Flächenstilllegung und Fruchtwechsel gemäß den Vorschlägen der EU auszusetzen: „Diese Entscheidung war überfällig und kommt in letzter Minute. Wir Bauern haben bereits mit der Anbauplanung für das kommende Jahr begonnen und brauchen Planungssicherheit. Eine Aussetzung für ein Jahr ist sicherlich nicht ausreichend. Um weiterhin eine sichere Lebensmittelversorgung gewährleisten und in Krisenzeiten reagieren zu können, müssen wir alle Flächen nutzen können, auf denen es landwirtschaftlich sinnvoll ist. Die Bundesländer müssen dies jetzt zügig bestätigen.“

Hintergrund

Wenn landwirtschaftliche Betriebe die EU-Agrarförderung in Anspruch nehmen, müssen sie auch in 2023 „Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (kurz GLÖZ) einhalten. Dazu gehören der Fruchtwechsel auf Ackerland, also der jährliche Wechsel der Hauptkultur (GLÖZ 7) und eine Umwandlung eines Mindestanteils von vier Prozent der Ackerfläche in Artenvielfaltsflächen (GLÖZ 8).

Vor dem Hintergrund der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, im Jahr 2023 ausnahmsweise die Standards von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 zur Lebensmittelproduktion zu lockern: So besteht die Möglichkeit, den verpflichtenden Fruchtwechsel auszusetzen. Auch die Verpflichtung zu vier Prozent nichtproduktiven Flächen kann 2023 ausgesetzt werden zugunsten eines Anbaus (bis auf Mais, Soja und Kurzumtriebsplantagen – das sind schnellwachsende Bäume mit dem Ziel, innerhalb kurzer Zeit Holz-Hackschnitzel zu produzieren). GLÖZ 8 besteht noch aus weiteren Teilen, einer Verpflichtung zum Erhalt von Landschaftselementen, wie Hecken, Sträucher und Feldgehölze, sowie einem Schnittverbot von zum Beispiel Hecken und Bäumen in bestimmten Zeiten. Diese beiden Aspekte sind von der Ausnahmeregelung der EU-Kommission ausdrücklich nicht erfasst.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission – sofern sie von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen – ihre Entscheidung spätestens am 28. August mitteilen. Wenn keine Mitteilung zur Anwendung der Ausnahmeregelung erfolgt, sind Vorschriften für GLÖZ 7 und 8 anzuwenden.

Mit der Entscheidung wird den Landwirtinnen und Landwirten ermöglicht, auf ihren Äckern einen Beitrag für die globale Ernährungssicherung zu leisten. Landwirtinnen und Landwirte, die stattdessen Leistungen für Klima- und Artenschutz im Rahmen der EU-Agrarförderung erbringen möchten, können die ab 2023 geltenden Regelungen zum Fruchtwechsel und zur Flächenstilllegung weiterhin anwenden – es besteht keine Verpflichtung zur Anwendung der Ausnahmeregelungen.