Gewässerrandstreifen
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Randstreifen: Bestehende bayerische Regeln berücksichtigen!

BBV-Umweltpräsident Köhler fordert Änderungen beim Wasserhaushaltsgesetz

15.05.2020 | Im Moment wird im Bundestag über die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes diskutiert. Zur Debatte steht die Einführung eines dauerhaft bewachsenen Gewässerrandstreifens von fünf Metern Breite. Er soll immer dann verpflichtend sein, wenn die Hangneigung mehr als fünf Prozent beträgt.

Die Bundesregierung argumentiert, dass damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes wegen  einer unzureichenden Umsetzung der Nitratrichtlinie begegnet werden solle. Der Bauernverband kritisiert: aus genau diesen Gründen wurde die Düngeverordnung 2017 sowie 2020 verschärft. Außerdem wurden in Bayern durch das Volksbegehren „Artenvielfalt“ weitreichende Regelungen zu Gewässerrandstreifen eingeführt. Eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes sieht der BBV deshalb allgemein sehr kritisch. „Es ist nicht mehr vermittelbar, wenn die Gewässerrandstreifen nun durch Bundesrecht zum Teil nochmal ausgeweitert werden müssten“, kritisiert BBV-Umweltpräsident Stefan Köhler in einem Schreiben an alle bayerischen Bundestagsabgeordneten.

Vor dem Hintergrund, dass in Bayern bereits Gewässerrandstreifen unabhängig von der Hangneigung anzulegen sind, fordert  der Bauernverband Anpassungen in zwei wesentlichen Punkten:

1. Ackerbauliche Einschränkungen an Gewässern: Laut Entwurf würden die ackerbaulichen Einschränkungen auf Randstreifen bei allen ständig oder zeitweilig fließenden oder stehenden Gewässern gelten. In Bayern gilt das Verbot der garten- und ackerbaulichen Nutzung aktuell in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer. Ausgenommen davon sind künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes. Es ist daher nicht akzeptabel, dass nun weitere Bereiche wie Gräben, künstlich angelegte Gewässer im Sinne von Be- und Entwässerungsgräben oder zeitweise wasserführende Geländesenken mit erfasst werden sollen. Im Bundesrecht sollte daher eine deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Gewässer oberhalb einer Mindestbreite und mit dauerhafter Wasserführung eingeführt werden.

2. Bemessung des Randstreifens: Im Entwurf des neuen Wasserhaushaltsgesetzes ist grundsätzlich die Böschungsoberkante als Orientierungspunkt vorgesehen. Das Bayerische Naturschutzgesetz hingegen sieht die Uferlinie bei Mittelwasserstand als Bemessungslinie vor. Diese bayerische Regelung muss weiterhin Bestand haben. Ein erster wichtiger Schritt hierfür war eine Ergänzung des Bundesrates, wonach auch die Linie des Mittelwasserstandes gelten kann – sofern Landesrecht das vorsieht. Diese Änderung des Bundesrates muss dringend und uneingeschränkt vorgesehen werden.

Zudem muss eine finanzielle Ausgleichsregelung geschaffen werden, da ein Ackerbauverbot zu Einkommensverlusten, einer Minderung des Verkehrswertes sowie zum Wegfall der Förderfähigkeit bei Agrarumweltmaßnahmen führt. Auch eine Klarstellung, die eine Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung auf diesen Flächen dauerhaft zusichert, ist nötig. Es sollte unerheblich sein, ob die Fläche als Weide oder der Aufwuchs als Stallfutter oder zur Nutzung als nachwachsende Rohstoffe (z.B. in einer Biogasanlage bzw. als erneuerbare Energie) verwendet wird.