Traktor mit Güllefass auf einer Wiese.
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Musterverfahren auch vor Verwaltungsgerichtshof erfolgreich

Gericht entscheidet: Bekanntgabe der roten Gebiete in Bayern nicht wirksam

04.09.2020 | Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 24. August 2020, Aktenzeichen 13a CS 20.1304 festgestellt, dass die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung zur Festlegung roter Gebiete in Bayern am 18. Januar 2019 im Bayerischen Staatsanzeiger nicht wirksam war.

Ob durch eine Neubekanntmachung der Allgemeinverfügung am 5. Juni 2020 Heilung eingetreten sein kann, bleibt durch ein weiteres Musterverfahren zu klären. Auch die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung am 5. Juni 2020 war im verfügenden Teil unvollständig. Aus diesem Grunde erfolgte eine weitere berichtigende Neubekanntmachung am 31. Juli 2020. Auch diese weitere berichtigende Neubekanntmachung der Allgemeinverfügung war jedoch keine vollständige Neubekanntmachung, sodass hierüber vermutlich das Verwaltungsgericht Ansbach auch noch zu entscheiden hat.

Diese mittlerweile dreimalige unvollständige Bekanntmachung der Allgemeinverfügung und deren gerichtliche Überprüfung wird aber möglicherweise überholt von der Neuausweisung roter Gebiete aufgrund der zum 1. Mai 2020 bzw. 1. Januar 2021 neu in Kraft tretenden Düngeverordnung und der auf Basis der neuen Düngeverordnung noch zu erlassenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes. Denkbar ist, dass sich die oben genannten gerichtlichen Auseinandersetzungen durch die Neuausweisung roter Gebiete erledigen.

Für diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, die bis 31. Juli 2020 auf Basis der unwirksam bekannt gemachten Allgemeinverfügung sanktioniert wurden, gilt es, sich gegen diese Sanktionierung zur Wehr zu setzen. In jedem Falle ist bis zu diesem Zeitpunkt in Bayern keine wirksame Ausweisung roter Gebiete erfolgt.