Berechnung der Düngebedarfsermittlung
Düngebedarfsermittlung bewirtschafteter Flächen
Zur Berechnung des Düngebedarfs finden Sie hier verschiedene EDV-Lösungen der LfL.
Darüber hinaus bieten die Fachberater an den BBV-Geschäftsstellen allen interessierten Landwirten die Berechnung des Düngebedarfs als Teil des Dienstleistungspakets zur Düngeverordnung an und stehen Ihnen gern beratend bei allen Fragen zur Düngeverordnung zur Seite.
Ausgenommen von der Düngebedarfsermittlung sind:
1. Betriebe, …
- … die abzüglich der Flächen gemäß den Punkten 4 und 5 weniger als 15 Hektar bewirtschaften und
- … weniger als zwei Hektar Sonderkulturen (Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren) im Anbau haben und
- … weniger als 750 kg N-Ausscheidung aus eigener Tierhaltung (ohne Anrechnung von Verlusten) haben und
- …keinen Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen.
2. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder/und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausbringen.
3. Flächen, auf die keine wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausgebracht werden
4. Flächen mit ausschließlich Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht in Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen mit schnellwüchsigen Forstgehölzen zur energetischen Nutzung.
5. Reine Weideflächen, die jährlich nur über die tierischen Ausscheidungen mit maximal 100 kg Stickstoff je Hektar gedüngt werden.
6. Bei der Düngebedarfsermittlung für Phosphat sind zusätzlich Schläge, die kleiner als ein Hektar sind, ausgenommen.
Betriebe ohne rote oder gelbe Feldstücke können von ausgeweiteten Grenzen zur Düngebedarfsermittlung und Düngedokumentation profitieren, wenn nicht mehr als 20 % der LF in Wasserschutzgebieten liegen. Dann sind folgende Betriebe befreit, die:
- ... abzüglich der Flächen nach den Nummern 4 und 5 weniger als 30 ha bewirtschaften und
- ... weniger als drei Hektar Sonderkulturen (Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren) im Anbau haben und
- ... weniger als 110 kg N-Ausscheidung pro ha LF aus eigener Tierhaltung (ohne Anrechnung von Verlusten) haben und
- ... keinen betriebsfremden Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen.
Zusätzlich gelten die oben genannten Punkte 2 bis 6.
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