Hopfenernte
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Testpflicht für Saisonarbeitskräfte unter bestimmten Voraussetzungen

Allgemeinverfügung des bayerischen Gesundheitsministeriums

20.08.2020 | Für Saisonkräfte gilt unter bestimmten Umständen eine Testpflicht für eine Corona-SARS-CoV-2-Infektion.

Ergänzung der Allgemeinverfügung - Update des Artikels am 20.08.2020

In landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, in denen

a) gleichzeitig mehr als 10 Beschäftigte einschließlich unentgeltlich tätiger Mitarbeiter (wie z. B. Familienangehörigen), Leiharbeitnehmer, Beschäftigter eines Werkunternehmers und Personen tätig sind, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen (Saisonarbeitskräfte) – auch wenn diese während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb und/oder Arbeitgeber wechseln

oder

b) drei oder mehr Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers oder Saisonarbeitskräfte gleichzeitig tätig sind oder innerhalb des Geltungszeitraums dieser Allgemeinverfügung gleichzeitig tätig werden sollen,

dürfen als Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers und Saisonarbeitskräfte nur Personen beschäftigt werden, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte einschließlich keiner SARS-CoV-2 assoziierten Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind.“

Fazit:

  • Werden mindestens drei Saison-AK in einem Unternehmen beschäftigt muss immer das ärztliche Zeugnis für jede Saison-AK vor Beginn der Beschäftigung vorliegen.
  • Wird bspw. nur eine Saison-AK beschäftigt, aber sind mindestens bspw. 10 Festangestellte oder Mifas oder Leiharbeitnehmer etc. im Unternehmen vorhanden, so ist auch das ärztliche Zeugnis für die Arbeitskraft die die Tätigkeit aufnimmt erforderlich.
  • Lediglich in einem Betrieb, der bspw. weniger als drei Saison-AK und insgesamt weniger als 10 Beschäftigte etc. gleichzeitig hat, ist grundsätzlich kein ärztliches Zeugnis für die Personen vorzulegen, die neu eine Tätigkeit aufnehmen. Aus "Sicherheitsgründen" ist es aber empfehlenswert, auch für diesen Personenkreis bei der Anreise eine Testung vorzunehmen, sofern kein ärztliches Zeugnis aus dem Heimatland mitgebracht wird, dass höchstens 48 Stunden vor Beginn der Tätigkeit ausgestellt worden ist.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. August 2020 in Kraft.

 

Artikel vom 11.08.2020

Nach der aktuellen Einschätzung des Infektionsgeschehens mit Covid-19 und der aktuellen Risikosituation für Bayern und für Regionen hat die Bayerische Staatsregierung am 10. August aktuelle Maßnahmen beschlossen. Dieses Maßnahmenpaket umfasst auch Regelungen für Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe mit Saisonarbeitskräften. Dementsprechend hat das bayerische Gesundheitsministerium eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese gilt bis 31.10.2020 und beinhaltet u.a. folgende Punkte:

In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen gleichzeitig mehr als 10 Beschäftigte tätig sind - einschließlich Saisonarbeitskräfte, dürfen als Saisonarbeitskräfte nur Personen beschäftigt werden, die bei Beginn der Beschäftigung ein ärztliches Zeugnis für keine Infektion mit Corona-SARS-CoV-2 - sprich negativer, so genannter molekularbiologischer Test auf SASR-CoV-2 - vorliegen haben. Diese Testungen können zum Beispiel bei der Einreise nach Bayern kostenfrei an Testzentren durchgeführt werden.

Das Ergebnis der molekularbiologischen Testung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als 48 Stunden sein.    

Personen, für die noch kein Testergebnis vorliegt und auf einem Betrieb ankommen, sind auf dem Betrieb strikt von anderen, vorhandenen Beschäftigten bzw. untergebrachten Peronen auf dem Betrieb vorerst zu trennen.

War ein beschäftigter Erntehelfer mindestens 14 Tage auf einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten und wechselt auf einen anderen Betrieb, so gilt der Wechsel als Beginn einer neuen Beschäftigung.

Da nach einem Test ein ärztliches Zeugnis vorliegen muss, reicht es nicht aus, wenn Sie selbst über ein Labor einen Test machen, hier erhalten Sie lediglich ein Laborergebnis. Der Test muss in einem der Testzentren erfolgen, da nur hier die Qualitätsanforderungen eingehalten werden. (siehe auch: https://www.rki.de/covid-19-tests  ). Testzentren gibt es jetzt schon an den Flughäfen München, Nürnberg, Memmingen, an den Hauptbahnhöfen München und Nürnberg sowie an den Autobahnraststätten A8 Hochfelln Nord, A3 Donautal-Ost, A93 Heuberg und im Laufe der nächsten Wochen in jedem Landkreis.

Zudem sind nun landwirtschaftliche Betriebe verpflichtet, die Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte dem zuständigen Landratsamt (in der Allgemeinverfügung wird dies als Kreisverwaltungsbehörde bezeichnet) 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme zu melden. Die Meldung muss

  • den Namen des Beschäftigten,
  • dessen Unterbringungsort,
  • Art und Zeitraum der Tätigkeit und
  • die Kontaktdaten des Betriebsinhabers enthalten.

Wer eine Person ohne einen negativen Corona-SARS-CoV-2-Test beschäftigt oder seinen Meldepflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € rechnen.

Daneben werden staatliche, regionale Behördenteams bei ausgewählten Großbetrieben mit vielen Erntehelfern und Saisonarbeitern, die bereits in Beschäftigung sind, eine Reihentestung durchführen, deren Kosten der Staat trägt.

Neben Testungen hat bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitnehmern ein auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept  vorzuliegen, um das Infektionsrisiko bestmöglich zu minimieren. Dabei sind insbesondere die erforderlichen Mindestabstände, Desinfektionen und Lüftungen zu gewährleisten. Für betriebsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte bietet die Internetseite der SVLFG Orientierungshilfe: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit

Wir appellieren daher nochmals eindringlich an alle Betriebsleiter, die Vorgaben aus dem Konzeptpapier und die Arbeitsschutzregeln der SVLFG: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit  einzuhalten und die Testpflicht umzusetzen. 

Alle Saisonarbeitskräfte sind dem Gesundheitsamt und der Arbeitsschutzbehörde bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden.

Saisonarbeitskräfte, die erst ankommen und mit der Arbeit beginnen, müssen negativ auf Covid-19 getestet sein und die Meldung mit dem ärztlichen Zeugnis dazu muss an das zuständige Landratsamt erfolgt sein.

Das Risiko einer vorübergehenden Schließung des Betriebs ist im Eigeninteresse der Inhaber zu minimieren.

Letztlich besteht nach wie vor keine, generelle gesetzliche Pflicht zur Testung von Saisonarbeitskräften.

Es geht um die Gesundheit aller Menschen, auch auf den Höfen.

Hier geht´s zur Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetztes vom 10.08.2020
(Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. August 2020)