Blühendes Rapsfeld in Bayern mit Traktor im Hintergrund
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In der neuen EU-Ökoverordnung bleiben Fragen zum Umgang mit Funden von unerwünschten Stoffen offen - was erhebliche Konsequenzen für Ökobetriebe bedeuten kann.

Koexistenz zwischen öko und konventionell sichern

BBV-Landesversammlung verabschiedet Erklärung zur EU-Öko-Verordnung einstimmig

07.12.2017 | Die BBV-Landesversammlung hat am 2. Dezember in Herrsching einstimmig eine Erklärung zur Revision der EU-Öko-Verordnung verabschiedet.

Die Landesversammlung bringt darin ihre Besorgnis zum Ausdruck, da wichtige offene Fragen in den Gesetzestexten nicht zufriedenstellend und verbindlich geklärt werden konnten und andererseits der politische Verabschiedungsprozess der Verordnung praktisch  abgeschlossen ist. Denn nachdem am 20. November der Sonderausschuss Landwirtschaft des EU-Agrarrates mit knapper Mehrheit zugestimmt hatte, stimmte am 22. November auch der Agrarausschuss des Europäischen Parlaments zu. Die nun noch ausstehende offiziellen Zustimmungen im EU-Agrarrat und im Plenum des Europäischen Parlaments gelten als Formalität.

Insbesondere geht es um den Umgang mit Funden von unerwünschten Stoffen, zum Beispiel Spuren von Pflanzenschutzmitteln. Hier ist in dem neuen Gesetzestext vorgesehen, die bis jetzt geltende Formulierung „Verbot unzulässiger Anwendung“ durch den Begriff „Präsenz“ unerwünschter Stoffe zu ersetzen. Damit würden Ökolandwirte für Rückstandsfunde außerhalb ihrer Verantwortung haftbar gemacht werden. Sofortige umfassende und langwierige Warensperrungen und damit erhebliche wirtschaftliche  Konsequenzen für betroffene Öko-Betriebe wären die Folge. Außerdem würde gerade in kleinstrukturierten Regionen wie Bayern die Koexistenz zwischen ökologisch und  konventionell wirtschaftenden Betrieben und damit der Friede in unseren Dörfern aufs Spiel gesetzt werden.

Der BBV fordert daher nach wie vor, die noch offenen Fragen belastbar zu klären. Falls
EU-Agrarrat und Europäisches Parlament ebenfalls ohne weitere Änderungen zustimmen, müssen zumindest in der noch anstehenden Umsetzung die noch offenen Fragen so geklärt werden, dass die Koexistenz sichergestellt und sinnlose neue Bürokratie vermieden wird. Hier stehen dann sowohl die EU Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungs-bestimmungen und Verwaltungsrichtlinien als auch die Verwaltungen auf Bundes- und Landesebene in der Verantwortung.