Biogasanlage
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EEG-Reparaturgesetz – BBV drängt auf Verbesserungen

Vor der Verabschiedung im Bundestag: Briefe an die Politik

07.05.2021 | Vor der Verabschiedung des so genannten EEG-Reparaturgesetzes im Bundestag haben wir unsere Anliegen gegenüber der Politik deutlich gemacht.

Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche eine Formulierungshilfe beschlossen, die an das Gesetzgebungsverfahren zum Energiewirtschaftsgesetz angedockt ist und als sog. EEG-Reparaturgesetz bezeichnet wird. Bereits am 15.05.2021 soll dies im Bundestag beschlossen werden. Dies haben der Vorsitzende des Landesfachausschusses für Nachwachsende Rohstoffe und Erneuerbare Energien, Ralf Huber, und der stellvertretende Ausschussvorsitzende Ely Eibisch, zum Anlass genommen, sich an Staatsministerin Kaniber und Staatsminister Aiwanger sowie diverse Bundestagsabgeordnete zu wenden und auf unsere Anliegen aufmerksam zu machen. Dabei geht es um:

Die Neuregelung zum Flexibilitätszuschlag muss gestrichen werden.
In der Formulierungshilfe werden zwar Korrekturen für Anlagen, die unter den Regelungen des EEG 2017 an Ausschreibungen teilgenommen haben, festgeschrieben. Alle Anlagen, die erst ab dem Inkrafttreten des EEG 2021 an einer Ausschreibung teilgenommen haben (1. März 2021) bzw. in Zukunft teilnehmen werden, können den Flexibilitätszuschlag weiterhin nicht oder ggf. nur anteilig erhalten.

Die endogene Mengensteuerung muss gestrichen werden
Diese Änderungen im Zuschlagsverfahren ist kontraproduktiv. Sie führt zu starker und unnötiger Verunsicherung bei den Anlagenbetreiber*innen und wirkt sich negativ auf die Erreichung der Klimaschutzziele und die Ziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien aus.

Ganz Bayern muss in der Südregion sein
Die ober- und unterfränkischen Landkreise Bad Kissingen, Coburg, Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels, Rhön-Grabfeld und Wunsiedel gehören nicht zur Südregion nach dem EEG 2021. Diese Grenzziehung ist energiewirtschaftlich nicht nachvollziehbar.
Zudem ist es erforderlich, dass die im EEG 2021 angekündigte Anschlussregelung für kleine Gülleanlagen zeitnah eingeführt wird.

Beschränkung von Agri-Photovoltaitk (Agri-PV) auf Ackerflächen aufheben
Agri-Photovoltaik wird im EEG 2021 als „Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche“ bezeichnet. Die Beschränkung des Segments auf Ackerflächen ist nicht sinnvoll, da vor allem im Obstbau, bei Sonder- und Dauerkulturen und auf Grünland großes Potential für diese Anlagen gesehen wird.

Kontingent für Agri-PV einführen
Agri-PV konkurriert nach der derzeitigen Regelung im EEG in der Ausschreibung mit Photovoltaikanlagen über Parkplätzen und schwimmenden Solaranlagen. Es ist zu befürchten, dass Agri-PV aufgrund der Kostenstruktur bei der Ausschreibung 2022 gänzlich leer ausgeht.

Festlegung zu Anlagenkombinationen aufheben
Wenig sinnvoll erscheint zudem, dass an der Ausschreibung nur Anlagenkombinationen teilnehmen dürfen. Agri-PV-Anlagen müssen beispielsweise mit einem Speicher oder einer anderen Ökostromanlage gekoppelt werden. Diese Festlegung erschwert die gezielte Förderung der Agri-PV und muss gestrichen werden.

Kriterien müssen eine Doppelnutzung der Fläche erlauben
Die Bundesnetzagentur muss in diesem Jahr laut EEG 2021 die Kriterien für Agri-PV festlegen. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf eine echte Doppelnutzung von Flächen zu legen.