Biogasanlage
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Anschlussregelung Güllevergärung: Kabinettsbeschluss unzureichend

Verordnung konterkariert nachgeschärfte Klimaschutzziele

16.06.2021 | Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, welche die Anschlussförderung von kleinen Bestands-Biogasanlagen festlegt, die nach Ende des ersten Vergütungszeitraums auf Güllevergärung umrüsten. Leider sind die Regelungen völlig unzureichend.

Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Darin wird das BMWi ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMEL eine Verordnung für die Anschlussförderung von kleinen Bestands-Biogasanlagen, die nach Ende des ersten Vergütungszeitraums auf Güllevergärung umrüsten, einzuführen (Verordnungsermächtigung aus § 88b EEG 2021). Ein Entwurf hierzu wurde kürzlich vom Bundeskabinett beschlossen (§§ 12a bis 12 g der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)). Die Regelungen sind völlig unzureichend. Da sie noch der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedürfen, haben Präsident Ralf Huber und Stellv. Präsident Ely Eibisch, Vorsitzender und Stellv. Vorsitzender des Landesfachausschusses für Nachwachsende Rohstoffe und Erneuerbare Energien, Staatsministerin Kaniber und Staatsminister Aiwanger sowie verschiedene Bundestagsabgeordnete angeschrieben und auf unsere Anliegen aufmerksam gemacht:

  • Die Vergütungssätze müssen deutlich angehoben werden: Die Förderhöhe soll laut EEV bis zu einer Bemessungsleitung von 75 kW auf 13 ct/kWh und bis zu einer Bemessungsleitung von 150 kW auf 6 ct/kWh begrenzt sein. Diese Vergütungssätze sind deutlich zu niedrig, um einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb von kleinen Gülleanlagen zu sichern.
  • „Downsizing“ muss möglich sein: Voraussetzung für das Erlangen der Anschlussförderung ist laut EEV, dass die installierte Leistung der Biogasanlagen zum 31. März 2021 bei maximal 150 kW lag. Eine nachträgliche Verkleinerung der Anlage auf 150 kW („Downsizing“) ist nicht möglich. Die fehlende Möglichkeit, die installierte Leistung nach Ablauf des ersten Vergütungszeitraums auf 150 kW zu verkleinern, schließt einen Großteil der Anlagen von der Anschlussförderung aus. Diese Regelung muss gestrichen werden.
  • Die Verordnung muss rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft treten: Anlagen, deren Vergütungsanspruch bereits Ende 2020 geendet hat, werden von der EEV nicht erfasst. Das muss korrigiert werden. Die Anschlussregelung muss für Anlagen, deren Vergütungsanspruch bereits am 31.12.2020 geendet hat, rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Das sagt der BBV:
Die EEV ist in dieser Form vollkommen unzureichend. Zum einen sind die Vergütungssätze zu gering, um einen Weiterbetrieb von bestehenden kleinen Gülleanlagen zu gewährleisten. Zum anderen werden praktisch keine Anreize gesetzt, damit Bestandsanlagen ihren Substratmix auf die überwiegende Nutzung von Gülle ändern. In der jetzigen Form konterkariert die Verordnung die gerade nachgeschärften Klimaschutzziele, indem sie die Stilllegung von Biogasanlagen vorantreibt und so riskiert, dass der Anteil der in Biogasanlagen vergorenen Gülle sinkt. Das ist weder nachvollziehbar noch vertretbar.