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© (c) BBV Traktor mit Güllefaß
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Wichtige Informationen zur Düngeverordnung

Änderungen nach Urteil des Bundesgerichtshofes

19.11.2025 | Der Bundesgerichtshof hat am 24.10.2025 festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung unwirksam ist. Daraus ergeben sich zahlreiche Änderungen.

Das heißt zum Einen, dass die Roten und Gelben Gebiete keine Gültigkeit mehr haben. Allerdings bedeutet das auch, dass die Erleichterungen der AVDÜV nicht mehr gültig sind. Alle Betriebe, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, müssen daher eine Düngebedarfsermittlung und im Folgejahr eine Zusammenfassung erstellen, wobei die Unterlagen bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres vorzuliegen haben.

Im Einzelnen sind dies

  • Nährstoffanfall & Grenze 170 kg/ha nach § 6 DÜV & Lagerraumberechnung
  • Düngebedarfsermittlung
  • Dokumentation und Zusammenfassung (erstmals ab 2026)

Ausnahmen gelten nur noch für Betriebe, die weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften; hier dürfen folgende Flächen abgezogen werden:

  • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
  • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt

und zugleich

• höchstens auf 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren angebaut werden

und zugleich

• einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von weniger als 750 kg Stickstoff im Betrieb aufweisen:  diese Grenze ist bereits bei einem durchschnittlichen Tierbestand von 6,4 Milchkühen im Jahr (angenommene Milchleistung 7000kg/Kuh pro Jahr) erreicht

und zugleich

• keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie Gärreste aufnehmen und ausbringen

 

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie ab dem Düngejahr 2025/2026 eine Düngebedarfsermittlung erstellen müssen, stehen wir Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn wir die Düngebedarfsermittlung und die Lagerraumberechnung für Sie erstellen sollen, damit alle Berechnungen termingerecht im Frühjahr erledigt werden können.

Bei Einreichung der Unterlagen bis zum 05.12.2025 erhalten Sie 10 % Preisnachlass auf die Abrechnungssumme für die Erstellung Ihrer Unterlagen.

Sie erreichen uns unter Telefon 0881/9266-0 oder per Mail unter Weilheim@BayerischerBauernVerband.de