Kernsperrfrist
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Verschiebung der Kernsperrfrist für den Landkreis Starnberg

Allgemeinverfügung des AELF Rosenheim vom 10. Oktober 2023

10.10.2023 | Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung vom 10. Oktober 2023

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wurde auch für den Landkreis Starnberg abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2023 wie folgt verschoben:

vom 29. November 2023 bis einschließlich 28. Februar 2024

Dies gilt auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Allgemeinverfügung des AELF Rosenheim vom 10.10.2023