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Verpackungsgesetz

Pflichten für landwirtschaftliche Betriebe

07.01.2019 | Ab 01. Januar 2019 löst das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – Verpackungsgesetz die bisherige Verpackungsverordnung ab. Damit sind einige wesentliche Neuerungen verbunden.

Wesentlicher Unterschied zur bisherigen Verpackungsverordnung sind die erweiterten Pflichten für Hersteller und Vertreiber von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes sind wie bisher alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Die bisherige Systembeteiligung, d. h. Lizenzierung bei einem dualen System, ändert sich nicht. Neu ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister, bei der künftig die Systembeteiligung mit Angabe der Materialart und der Masse zu melden ist. Dazu ist die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich. Die Registriernummer ist dann dem dualen System zu melden, bei dem man die Lizenzierung abgeschlossen hat. Umgekehrt sind auch die dualen Systeme verpflichtet, die Beteiligung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden.

Die Registrierung und die Meldung der Mengen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind ab dem 01. Januar 2019 Pflicht. Deshalb sollte für diejenigen Betriebe, die es betrifft, eine Vorregistrierung bis zum Ende des Jahres erfolgen. Weitere Informationen zur Zentralen Stelle Verpackungsregister sind unter „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ www.verpackungsregister.org abrufbar.

 

Für welche Betriebe ist es erforderlich sich an einem System zu beteiligen, d. h. einen Vertrag abzuschließen:

  1. Zunächst gilt nach § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz ein landwirtschaftlicher Betrieb als vergleichbare Anlaufstelle und damit privater Endverbraucher, wenn die Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundpackungen im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können (maximal 1.100 Liter Umleerbehälter je Sammelgruppe).

    Bringt ein landwirtschaftlicher Betrieb keine verpackte Ware in Umlauf, so ist er von den Anforderungen der Registrierungspflicht nicht betroffen.

     
  2. Saatgutaufbereiter
    Landwirtschaftliche Betriebe, die beispielsweise im Auftrag einer VO-Firma Saatgut aufbereiten und verpacken, sind gemäß § 3 Abs. 9 Verpackungsgesetz nicht registrierungspflichtig.

     
  3. Landwirtschaftliche Betriebe als Direktvermarkter
    Handelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb um einen Direktvermarkter, so ist zu unterscheiden.

     
    1. Ein Direktvermarkter muss sich grundsätzlich unabhängig von der in Verkehr gebrachten Vermarktungsmenge auf der Seite der sogenannten Zentralen Stelle (www.verpackungsregister.org) registrieren. Dies muss – wie oben dargestellt – bis zum 01. Januar 2019 geschehen sein. Diese Registrierung ist kostenlos und ausschließlich elektronisch möglich. Anzugeben sind hier neben Name, Adresse etc. auch in regelmäßigen Abständen, wieviel Verpackungsmenge erwartet wird.
       
    2. Solange beim Direktvermarkter lediglich sogenannte Serviceverpackungen anfallen, besteht möglicherweise keine Registrierungspflicht. Serviceverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a Verpackungen, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Hierbei handelt es sich also um z. B. Tragetaschen, Hemdchentüten, Einwickelpapier und ähnliches. Solange der Direktvermarkter von seinem Vorlieferanten oder dem Produzenten der Tragetaschen, der Hemdchentüten oder des Einwickelpapiers verlangt, dass dieser sich an einem dualen System beteiligt und den entsprechenden Verpflichtungen gegenüber der Zentralen Stelle nachgekommen ist, muss sich der Direktvermarkter selbst nicht registrieren lassen. In diesem Falle hat also der Direktvermarkter darauf zu achten, dass der Lieferant der Serviceverpackung diese bereits vorlizenziert hat. Dies ist nach Möglich schriftlich zu bestätigen (beispielsweise über einen entsprechenden Vermerk auf dem Lieferschein). Verwendet ein Direktvermarkter ausschließlich solche Verpackungen, so muss er sich nicht im Verpackungsregister registrieren. Sämtliche registrierten Unternehmen werden im Verpackungsregister online öffentlich einsehbar sein. Insoweit kann der Direktvermarkter sich hierüber regelmäßig Sicherheit verschaffen.
       

In Zukunft dürfen nur noch Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abgegeben werden, wenn für diese Verpackungen die Beteiligung an einem dualen System erfolgt und dies auch nachgewiesen wird. Eine Nichtbeteiligung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu einem Vertriebsverbot führen.