Solaranlage auf dem Dach eines Bauernhauses in Bayern
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Jeder muss sich neu registrieren lassen!

Freischaltung des Marktstammdatenregisters auf 31.01.2019 verschoben

06.12.2018 | Die Bundesnetzagentur teilte mittlerweile mit, dass die Freischaltung des neuen Marktstammdatenregisters auf 31.01.2019 verschoben wurde.

Weitere Details und Informationen:

 

1.   Gesetzliche Grundlage und zuständige Behörde

 

Die gesetzliche Grundlage der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRegV) findet sich in § 111 e und 111 f Energiewirtschaftsgesetz. Die MaStRV schreibt die Einführung eines „zentralen Registers der Energiewirtschaft“ zur Erhöhung der Transparenz für alle energiewirtschaftlichen Marktakteure im Strom- und Gasbereich vor. Verantwortlich für den Betrieb des Webportals des Marktstammdatenregisters, welches voraussichtlich nun am 31.01.2019 freigeschalten wird soll, ist die Bundesnetzagentur. Das Web-Portal wird über folgenden Online-Link abrufbar sein: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR.

 

2. Meldepflichten für Erneuerbare Energien nach Marktstammdatenregisterverordnung

 

In der MaStRegV ist geregelt, welche Anlagen gemeldet werden müssen und welche Fristen einzuhalten sind. Demnach muss jede Stromerzeugungsanlage, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist und jede Gaserzeugungsanlage, die unmittelbar oder mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen ist, registriert werden. Betreiber von allen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sind verpflichtet, die Stammdaten ihrer Anlagen zu melden.

 

Die Meldepflicht betrifft folgende Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien und deren Genehmigungen:

· Windkraftanlagen

· Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse

· Solaranlagen

· Anlagen zur Stromerzeugung aus Geothermie

· Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft

· Speicher, in die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingespeist wird

 

Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien müssen registriert werden

· Bei Neuinbetriebnahme,

· Bei erstmaligem Betrieb mit erneuerbaren Energieträgern,

· Bei Änderung der installierten Leistung oder Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage

· Bei Anlagenstilllegung

 

3.   Erforderliche Meldungen im Übergangszeitraum bis zur Freischaltung des Webportals

 

Die Pflicht zur Meldung nach MaStRegV besteht grundsätzlich seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2017. Aufgrund der verzögerten Freischaltung des Webportals, war eine Meldung im neuen Register bisher nicht möglich. Die Vorgehensweise der Meldungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen im Übergangszeitraum beschreibt die Bundesnetzagentur auf deren Homepage unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/MaStR/RegistrEEGAnlagen/RegistrEEGAnlagen node.html. Für die Registrierung gilt seit Inkrafttreten der MaStRegV die neue Monatsfrist ab Inbetriebnahme der Anlage oder ab Erteilung der Genehmigung. Die bisherige Frist betrug drei Wochen.

 

3.1 Erneuerbare-Energien-Anlagen mit gesetzlicher Vergütung

 

Im Übergangszeitraum zwischen 1. Juli 2017 bis zur Freischaltung des MaStR-Webportals werden EEG-Anlagen mit gesetzlicher Festvergütung wie bisher über das Anlagenregister und das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur gemeldet. Eine Registrierung mit erneuter Eingabe Daten ist ab Freischaltung des neuen Marktstammdatenregister-Webportals dennoch erforderlich! Für den Übergangszeitraum sind je nach Anlagenart und Energieträger, folgende Meldewege zu nutzen:

 

· Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 750 kWp werden über das PV-Meldeportal registriert: https://app.bundesnetzagentur.de/pv-meldeportal/

· Alle anderen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden und die eine Festvergütung nach EEG erhalten, werden über das Anlagenregister (Energieportal) gemeldet: https://app.bundesnetzagentur.de/Energie/

· Für Batteriespeicher ist ein eigenes Formular zu nutzen (Anhang, Formular 1)

· Anlagen mit Mieterstromzuschlag, verwenden ein eigenes Formular (Anhang, Formular 2)

· KWK-Anlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden, müssen ein eigenes Formular verwenden (Anhang, Formular 3). Meldungen über dieses Formular sind nur in folgenden Fällen vorzunehmen:

o Die Inbetriebnahme erfolgte nach dem 30. Juni 2017 oder

o im Fall einer Leistungsänderung nach dem 30. Juni 2017.

 

3.2 Vorläufige MaStR-Registrierung für EEG- und KWK-Anlagen mit Förderung über Ausschreibung

 

Registrierungen über das Marktstammdatenregister können bereits jetzt erforderlich sein, wenn Betreiber aufgrund erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung nach dem EEG und KWKG einen Zuschlag erhalten. Formulare zur vorläufigen Registrierung im Marktstammdatenregister stellt die Bundesnetzagentur online bereit (Anhang, Formular 4). Fragen zur Meldung von Anlagen werden über die Hotline der Bundesnetzagentur unter 0228 14 – 3333 beantwortet.

 

Nach dem Start des MaStR-Webportals müssen sich alle Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen im MaStR-Webportal erneut registrieren und alle erforderlichen Daten angeben! Für Bestandsanlagen wird es nach derzeitigem Kenntnisstand eine 2-Jahres-Frist ab Freischaltung des Registers geben.

 

Anbei finden Sie einige Formulare, um die notwendigen Meldungen ausführen zu können: