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Neue Dienstleistung: Stromsteuer-Rückerstattung jetzt sichern - wir unterstützen Sie!

Neues Dienstleistungsangebot des BBV

17.07.2025 | Frist für Antragsstellung 31. Dezember 2025

Nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) können Betriebe der Land- und Forstwirtschaft eine teilweise Rückerstattung der für den betrieblich verwendeten Strom gezahlten Stromsteuer erhalten.

Das Entlastungsverfahren ähnelt dem Verfahren für die Agrardieselvergütung mit dem Unterschied, dass eine Rückerstattung hier erst erfolgt, wenn ein Sockelbetrag von 250 Euro überschritten wird. Bei einem Entlastungssatz von bislang 0,513 Cent/kWh war deshalb ein Mindestverbrauch von knapp 50.000 kWh erforderlich, so dass eine Entlastung für viele Betriebe in Bayern nicht möglich war.

Durch eine Gesetzesänderung, die für den in den Jahren 2024 und 2025 im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verbrauchten Strom eine Entlastung in Höhe von 2 Cent/kWh vorsieht, wird die Antragstellung für eine Reihe von Betrieben interessant, denn der Sockelbetrag kann durch die Änderung für den in diesen beiden Jahren betrieblich verwendeten Strom schon ab einem Verbrauch von 12.500 kWh überschritten werden. 

Beispielsrechnung bei einem betrieblichen Stromverbrauch in 2024 von 30.000 kWh

Entlastungsbetrag: 30.000 kWh x 2 Cent/kWh             600,00 Euro 

abzüglich Sockelbetrag:                                              ./. 250,00 Euro    

Entlastungsbetrag = Rückerstattung:                       =>  350,00 Euro  

Der Antrag auf Stromsteuerentlastung muss für das Verbrauchsjahr 2024 bis spätestens 31. Dezember 2025 gestellt werden.

Grundlage für die Beantragung sind Ihre entsprechenden Stromabrechnungen. 

Der BBV unterstützt Sie gerne bei der Beantragung der Stromsteuerentlastung.

Vereinbaren Sie gleich einen Termin an unserer Geschäftsstelle unter Telefon 08031/8091810.