Spargelstecher auf dem Feld
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Update zu ausländischen Saisonarbeitern

Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen

20.05.2020 | Hier haben wir für Sie die aktuellsten Informationen zu den ausländischen Saisonarbeitern zusammengefasst.

20.05.2020

Quarantäne für Saisonarbeitskräfte

Mit der Verordnung zur Änderung der Einreise-QuarantäneVO vom 15.05.2020 wurde die Quarantäne für nach Deutschland neu eingereiste Bürger aus einem EU-Staat (sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland) grundsätzlich aufgehoben. D.h. für diesen Personenkreis ist eine 14-tägige häusliche Quarantäne grundsätzlich nicht mehr vorgeschrieben.

Ausnahme  Wenn für den Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen festgestellt wurden.

Wichtig: Mit der Aufhebung der Quarantänevorschriften fällt  für den oben genannten Personenkreis auch die Verpflichtung für die Meldung der eingereisten Arbeitnehmer an das örtlich zuständige Gesundheitsamt weg.

Aus Staaten wie bspw. der Ukraine, Bosnien-Herzegowina, Serbien etc. die keine Mitgliedsstaaten der EU sind, ist grundsätzlich nach wie vor noch die Quarantäne für Saisonarbeitskräfte, nach den bekannten Vorgaben der Einreise-Quarantäneverordnung, durchzuführen. Das bedeutet auch die Meldung an das Gesundheitsamt.

Vorausgesetzt sie durften überhaupt nach Deutschland einreisen!

 

Achtung: Zur Klarstellung!

Aufgehoben wurde nur die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung!

Das Konzeptpapier von BMI und BMEL vom 02.04.2020 gilt für die Monate April und Mai und enthält als Vorgabe für eine grundsätzlich mögliche Einreise von Saisonarbeitskräften für die Landwirtschaft die Durchführung der faktischen Quarantäne bei Arbeitsmöglichkeit.

Deshalb raten wir dringend dazu, die faktische Quarantäne bei gleichzeitiger Arbeitsmöglichkeit wie sie im Konzeptpapier enthalten ist, auch weiterhin durchzuführen.

Auch die Hygienemaßnahmen bei Einreise, Unterbringung und Arbeit von Saisonarbeitskräften sind von den Betrieben weiterhin in vollem Umfang einzuhalten.

Im Infektionsfall kann ein betroffener Betrieb somit glaubhaft machen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verhütung einer Infektion getroffen hat.

Auch sind die Regelungen zur Einreise nach Deutschland weiterhin einzuhalten, so dass eine Einreise von Saison-AK grundsätzlich nur per Flugzeug für Bürger aus Rumänien, Bulgarien etc. zulässig ist!

 

 

12.05.2020

Polnische Rückkehrer
Soeben haben wir von den polnischen Behörden die Mitteilung bekommen, dass sich polnische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nach einer Tätigkeit als Saisonarbeitskräfte in Deutschland  nicht mehr in 14 tägige Quarantäne begeben müssen. Dies gilt für alle Polen, die in Deutschland gearbeitet haben. Für die Einreise nach Polen sind jedoch geeignete Nachweise über die Beschäftigung in Deutschland mitzuführen, bspw. der Arbeitsvertrag.

 

Rumänien:
Die Einreise für Saisonarbeitskräfte aus Rumänien nach Deutschland erfolgt nach wie vor ausschließlich auf dem Luftweg. Sowohl die Einreisebeschränkung in Deutschland gilt noch bis 15.05.2020, als auch der Ausnahmezustand in Rumänien gilt noch bis 14.05.2020.

Bis dahin müssen sich rumänische Staatsbürger bei der Rückkehr in ihr Heimatland in institutionalisierte Quarantäne begeben.

 

Bulgarien:
Es liegt uns noch keine definitive Aussage dazu vor, ob bulgarische Staatsbürger nach Deutschland als Saisonarbeitskräfte ausreisen dürfen. Die Anfrage bei den bulgarischen Behörden läuft noch.

Grundsätzlich würde sich die Einreise der Bulgaren nach dem gleichen Verfahren bestimmen, wie die Einreise der Rumänen. Allerdings hat bislang die bulgarische Regierung eine Ausreise der bulgarischen Staatsbürger nach Deutschland mit Verweis auf das Infektionsrisiko nicht gestattet.

 

Rückreise der Erntehelfer:

Wenn die Arbeitnehmer, die während der Grenzkontrollen nach Deutschland eingereist sind, in ihr Heimatland zurückreisen möchten, gilt hierfür das gleiche Verfahren wie für die Einreise. D.h. per Flugzeug eingereiste Saisonarbeitskräfte haben das Land auch auf diesem Weg wieder zu verlassen. Die Buchung des Rückfluges muss mindestens 8 Tage vorher erfolgen!

Die Anmeldung zur Ausreise hat ebenfalls über das Saisonarbeitskräfteportal des DBV www.saisonarbeit2020.bauernverband.de zu erfolgen.

Dort können bis um 12.00 Uhr des Vortages der Anreise Daten oder Änderungen eingestellt werden.

 

Angebote für Rückflüge nach Rumänien finden Sie auch unter www.bbv-touristik.de.