Buntbrache mit vielen verschiedenen Wildblumen, Gräsern und Kräutern
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GLÖZ 8 Pflichtbrache 4 %: Was ist zu beachten?

Was ist zu beachten?

13.07.2023 | Bundestag und Bundeslandwirtschaftsminister lehnen eine erneute Ausnahme bei der Pflichtbrache ab. 4 % der Ackerfläche müssen somit stillgelegt werden. Was sie dazu wissen müssen, lesen sie in diesem Artikel.

Am 22. Juni 2023 haben die Regierungsfraktionen von SPD, GRÜNE und FDP einen Antrag der Union abgelehnt, der eine erneute Ausnahme von der Pflichtbrache mit vier Prozent der Ackerfläche auch für das Anbaujahr 2024 gefordert hat. Die Ampelkoalition hat damit deutlich gemacht, dass die Landwirtschaftsbetriebe in Deutschland die Pflichtbrache (GLÖZ 8) umzusetzen haben. Zu dem berufsständischen Anliegen nach erneuter Aussetzung von GLÖZ 8 hat am 29. Juni Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir beim Deutschen Bauerntag ebenso klipp und klar erläutert, dass im Jahr 2024 die Vorgabe zur Pflichtbrache mit vier Prozent der Ackerfläche gilt.

Vor dem Hintergrund haben die Landwirtschaftsbetriebe bei ihren aktuell schon laufenden Anbauplanungen für das Anbaujahr 2024 zu berücksichtigen, dass sie über vorhandene Landschaftselemente, Gewässerrandstreifen und Bracheflächen vier Prozent ihrer betrieblichen Ackerflächen als „nicht-produktive Flächen“ haben müssen.

Der Bauernverband hat sich in den letzten Wochen und aktuell wiederholt in Gesprächen mit der Politik deutlich positioniert, dass eine Pflichtstilllegung von Ackerflächen angesichts der zukünftigen Herausforderungen zur Ernährungssicherung und für Beiträge zur Energieerzeugung aus Biomasse oder über Biokraftstoffe nicht zeitgemäß ist.

Was sind die Eckpunkte?

Betriebe ab 10,01 ha Ackerfläche haben 4 % der Ackerfläche über Landschaftselemente (LE) und Brache zu erfüllen.

  • Vorhandene Landschaftselemente (LE), die auch bisher als ökologische Vorrangflächen anrechenbar waren und die unmittelbar an oder auf Ackerflächen liegen, können dafür verwendet werden (z.B. Randstreifen, Feldgehölze, Hecken).
    Auch die gesetzlichen Gewässerrandstreifen gemäß Bayerischen Naturschutzgesetz können herangezogen werden.
    Bei Landschaftselementen und den Gewässerrandstreifen können diese Schläge auch weniger als 1.000 m² Größe haben und werden 1:1 angerechnet.
  • Auf den Bracheflächen ist aktive, gezielte Begrünung und Selbstbegrünung möglich.
    Bei aktiver Begrünung kann eine Bodenbearbeitung erfolgen. Die aktive Begrünung darf nicht durch Ansaat einer landwirtschaftlichen Kultur in Reinsaat erfolgen: Kleegras (Gemenge) ist möglich, nicht aber rein Ackergras.
  • Die Brache kann einjährig oder mehrjährig auf einem Schlag umgesetzt werden
  • Mindestgröße: 0,1 ha oder 1.000 m² für Bracheflächen;
  • Verbot: Pflanzenschutz und Düngung;
  • Stilllegungszeitraum: Beginn nach Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr; das heißt nach Ernte der Hauptfrucht 2023 für eine in 2024 vorgesehene Fläche zur Pflichtbrache
  • Bearbeitungsruhe (kein => z.B. Bodenbearbeitung, Mulchen, Schlegeln, Schröpfschnitt):
    Zwischen 1.4. bis 15.8. ist zum Beispiel Mulchen nicht erlaubt
    (nur bei extremer Verunkrautung oder einer enormen Gefährdung durch extremen Samenflug ist mit dem Landwirtschaftsamt für einen einzelflächenbezogene und einzelbetriebliche Ausnahme vorab zu klären, ob eine Einzelausnahme möglich ist, was im Ermessen des Amtes liegt);
    Neben der jährlichen Mindestpflege (z.B. Mulchen, Schlegeln, Schröpfschnitt) ist auch eine Mindestpflege alle zwei Jahre grundsätzlich erlaubt, aber hierzu ist das Landwirtschaftsamt bereits im ersten Beantragungsjahr als Pflichtbrache zu informieren.
  • Der Aufwuchs von Bracheflächen kann nicht gemäht und abgefahren werden.

    Die Landwirtschaftsämter Länder können aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse (z.B. Trockenheit), den Aufwuchs dieser Flächen ab dem 1. August zur Futternutzung freigeben.
  • Eine Beweidung dieser Flächen mit Schafen und Ziegen kann ab dem 1. September des Antragsjahres erfolgen.
  • Die Saat von Winterungen, die dann im Folgejahr geerntet werden, ist grundsätzlich ab dem 1.9. des Antragsjahres möglich. Sofern Winterraps bzw. Wintergerste angebaut werden, ist dies ab 15.8. des Antragsjahres möglich.
    Das heißt aktuell, dass eine Brachefläche in 2024 dann ab 15. August 2024 bearbeitet werden darf, um dann Winterraps anzusäen.

Ausgenommen von der Pflichtbrache (GLÖZ 8) sind:

    • Betriebe mit maximal 10,00 ha Ackerfläche im Betrieb
    • Betriebe ab 75 % der Betriebsfläche mit Dauergrünland bzw. Grünfutterpflanzen;
      Beispiel: Betrieb mit insgesamt 60 ha LF, davon 30 ha Wiesen und 18 ha Kleegras ist von der Pflichtbrache befreit.
    • Betriebe ab 75 % der Ackerfläche mit Grünland (z.B. Kleegras, Luzerne), Brache usw.;
      Beispiel: Betrieb mit insgesamt 32 ha LF, davon 25 ha Wiesen/Weiden ist von der Pflichtbrache befreit.