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Neues aus der SVLFG

Wann bin ich LBG versichert?

23.10.2019 | Der Versicherungsschutz durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist weitrechend. Bei der Brennholzaufarbeitung greift er jedoch nicht immer.

Vom Holzeinschlag bis zur Nutzung der Stämme als Bau- oder Brennholz sind viele Arbeitsschritte nötig. Dabei stellt sich oft die Frage nach dem Vrsicherungsschutz. Entscheidend ist, ob im eigenen oder fremden Wald gearbeitet wird und wofür das aufbereitete Holz verwendet werden soll.

Ich bin Selbstwerber

Wer in einem Waldstück, das ihm nicht gehört, Holz sammelt, zuschneidet, spaltet oder anderweitig zerkleinert, um es anschließend als Bau- oder Brennholz zu nutzen, zählt zur Gruppe der Selbstwerber. Umgangssprachlich wird diese Form der Holzgewinnung oft auch als "holzlos" bezeichnet. Selbstwerber sind bei der Arbeit nur dann ausnahmsweise bei der LBG versichert, wenn sie das Holz in ihrem versicherten landwirtschaftlichen Haushalt verwenden oder es im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen nutzen, zum Beispiel für eine Baumaßnahme im eigenen Betrieb. In allen anderen Fällen sind bei einem Unfall gegebenenfalls andere Kostenträger, zum Beispiel die Krankenkasse, zuständig.

Ich bin Waldbesitzer

Als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer sind Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspanrtner grundsätzlich bei allen betriebsdienlichen Tätigkeiten im Forst versichert, die mit dem Anbau und der Holzernte im Zusammenhang stehen - insbesondere dann, wenn Sie die Bäume fällen, entasten und entrinden. Außerdem sind Sie versichert, wenn Sie die Stämme zum Abschluss der Erntetätigkeit zu einem Lagerplatz innerhalb oder außerhalb des Waldes, zu einem Käufer oder zu einem anderen forstwirtschaflichen Unternehmen transportieren.

Wofür ist das Holz gedacht?

Bei der eigentlichen Brennholzaufbereitung, also bei allen Tätigkeiten, die nach dem Abladen des Holzes an der Hofstelle oder dem Holzlagerplatz anfallen, kommt es darauf an, wofür das Holz verwendet werden soll. In der Praxis heißt das: Versicherungsschutz bei der LBG besteht nur dann, wenn Ihr Haushalt betriebsbedingt zum landwirtschaflichen Unternehmen zählt (in der Regel Betriebe oberhalb der Mindestgröße) oder das Brennholz zum Verkauf bestimmt ist.

Einzelfallentscheidung

Jeder Unfallsachverhalt unterscheidet sich von allen anderen. Deshalb kommt es immer auf die Umstände im Einzelfall an, ob eine versicherte Tätigkeit vorliegt und Leistungen aus der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewährt werden können.

Textquelle: LSV kompakt

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