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© BBV Canva Düngung - Messstellen
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Rote und gelbe Gebiete ab sofort unwirksam

Bundesverwaltungsgericht stoppt Auflagen zur Düngeverordnung - erste Informationen und Auswirkungen

31.10.2025 | Somit fallen die derzeitigen sogenannten Roten und Gelben Gebiete mit Wirkung des Urteils zum Stichtag 24.10.2025 weg und das Verfahren zur Neuausweisung wird gestoppt! Der Bund muss somit erst neue Rechtsgrundlagen schaffen, um eine Neuausweisung anzustoßen.

Der jahrelange Einsatz des Bayerischen Bauernverbandes und aller beteiligten Landwirte sowie Interessensgemeinschaften brachte einen entscheidenden Erfolg: Heute hat das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil zu den bayerischen Revisionsverfahren veröffentlicht und die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) für unwirksam erklärt. 

Hintergrund:
Das BVerwG hat mit Urteil vom 24.10.2025 bekannt gegeben, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die bayerische Ausführungsverordnung mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen seien und infolgedessen verschärften Düngevorschriften unterliegen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reicht hierfür nicht aus. (Quelle: LfL)

Wichtige Thematiken, die den Landwirten derzeit (gerade im Roten Gebiet) drücken, sind:

Welche Sperrfrist gilt?    
    ---> Es gelten ausschließlich die Sperrfristen und Verschiebungen für nicht rote Flächen!  (ACHTUNG: Düngung ab 01.09. bis Beginn Sperrfrist maximal 80 N/ha für Grünland und Feldfutterbau !!)

Muss ich noch zwingend eine Zwischenfrucht auf roten/gelben Flächen anbauen, wenn dies noch nicht geschehen ist?        
    ---> Nein, aber Vorgaben nach Förderrecht (bspw. GLÖZ 6) müssen dennoch eingehalten werden!

Außerdem hat der Wegfall der AVDüV auch Auswirkungen auf die Aufzeichnungspflicht und Mindestlagerkapazität.

  • Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten nach § 3 AVDüV enden mit deren außer Kraft treten zum 31.12.2025.
  • Ab dem 01.01.2026 gelten die Regelungen für die Aufzeichnungspflichten der DüV, Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht gelten dann nur noch für Betriebe
    • die abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 DüV weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bewirtschaften
    • und zugleich höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen
    • und zugleich einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 kg Stickstoff je Betrieb aufweisen
    • und keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen. 
  • Auch die Erleichterungen für die Mindestlagerkapazitäten nach § 3 AVDüV enden mit Ablauf des 31.12.2025 
    • Für Betriebe, die keine Flächen in den ehemals roten oder gelben Gebieten haben und weniger als 20 % ihrer Flächen in Wasserschutzgebieten liegen und die bei Rinderhaltung größer 3 GV/ha im Betrieb, wenn sie über ausreichend eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, galt auf Grund der Ausnahmeregelung in der AVDüV eine Mindestlagerkapazität von 6 Monaten. Nach den Vorgaben der DüV sind ab dem 01.01.2026 nun ausnahmslos bis zu 9 Monate Mindestlagerkapazität vorgeschrieben. Die genaue Berechnung kann über das LfL-Lagerraumprogramm oder den LfL-Biogasrechner (bei Zeile 13 „Betrieb mit Erleichterungen“ ist in den Programmen immer „Nein“ anzugeben).

      Viele der Fragestellungen können durch die LfL Homepage unter folgendem Link beantwortet werden: https://www.lfl.bayern.de/rote-gebiete/

Für weitere Informationen stehen unsere Agrarberater zur Verfügung:
Carmen Höh, Tel. 06021/4294210
Marcel Binner, Tel. 09353/972113

Wie geht es weiter? Die Forderung des Bauernverbverbandes:

Eine minimale Nachbesserung lehnt der Bauernverband entschieden ab. Nötig sind deutliche Verbesserungen, praktikablere Anwendungen und flexiblere Düngeregeln. In dieser Hinsicht sind zahlreiche Punkte wie z. B. die Streichung der Höchstwertregelung, die Streichung der Aufschläge wegen Denitrifizierung, die exaktere Berücksichtigung der Grundwasserleiter und die Streichung der Messung oberflächennaher Quellen zu nennen. 
Hauptziel ist es, ein völlig neues Konzept zu erstellen, das praktikabel ist, unnötige Bürokratie abbaut und einzelbetriebliche und kooperative Modelle einbezieht.