Weizenfeld
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"Versorgungssicherheit – Brüssel muss jetzt über Flexibilisierungen der GAP ab 2023 entscheiden!"

BBV-Präsidium zu Rahmenbedingungen der EU-Agrarpolitik für Anbauentscheidungen

12.07.2022 | In der bayerischen Landwirtschaft ist die diesjährige Getreideernte angelaufen. Damit werden die Bauern in diesen Wochen auch festlegen müssen, welche Kulturen sie im Wesentlichen für die Ernte im kommenden Sommer 2023 anbauen. Dazu das BBV-Präsidium:

Die Aussaat von zum Beispiel Winterraps, Wintergerste sowie dann Winterroggen und Winterweizen stehen ab August schrittweise an.

Um fundierte Entscheidungen zur Anbauplanung für die Ernte 2023 in allen bayerischen Landwirtschaftsbetrieben treffen zu können, müssen die Bauern jetzt Klarheit über die politischen Rahmenbedingungen haben. Die Bäuerinnen und Bauern wollen den bestmöglichen Beitrag zu Versorgungsicherheit und Ernährungssicherung über nachhaltiges Wirtschaften leisten können.

Deshalb fordern die Mitglieder des Präsidiums des Bayerischen Bauernverbandes von den politischen Entscheidungsträgern Folgendes:

  • Jetzt im Juli 2022 ist in Brüssel über das Aussetzen der ab 2023 geplanten Regelungen zur so genannten Konditionalität „Pflicht-Stilllegung“ (GLÖZ 8; vier Prozent des Ackerlands eines Betriebs) und „Fruchtwechsel“ (GLÖZ 7) zu entscheiden.     
  • Bis Anfang September 2022 Bund, Länder und EU-Kommission müssen zum deutschen GAP-Strategieplan verbindliche Klarheit schaffen. Denn dort geht es um die Umsetzung der ersten und zweiten Säule der EU-Agrarpolitik für die deutschen Bauernfamilien von 2023 bis 2027.
  • Für eine regional praxistaugliche Umsetzung der künftigen EU-Agrarpolitik sind länderspezifische Regelungsmöglichkeiten und Nachjustierungen auf Bundesebene erforderlich, insbesondere:
    •     spezifische Ausnahmen von der Mindestbodenbedeckung im Winter (GLÖZ 6
    •     Streichung der Selbstbegrünungspflicht von Ackerbrachen und stattdessen die Mög-lichkeit zur Bodenbearbeitung und aktiver Begrünung (GLÖZ 8
    • Synchronisation der vielfältigen Regelungen in Bezug auf Gewässerrandstreifen (GLÖZ 4) mit dem Ziel der Vereinfachung
    • Sicherstellung der bisher üblichen Landbewirtschaftung nach guter fachlicher Praxis in Moor- und Feuchtgebieten (GLÖZ 2)
    • Fortbestand von ackerbaulich etablierten und ökologisch unbedenklichen Fruchtfolgen in Selbstfolge, z.B. Winterweizen nach Winterweizen, Braugerste nach Braugerste, im Rahmen der Fruchtwechselregelung (GLÖZ 7).

Bäuerinnen und Bauern säen jetzt dann die wesentliche Grundlage für die Ernte 2023. Um ihrer Verantwortung gerecht werden zu können, brauchen sie aber jetzt Planungssicherheit.