Ein Jäger hält sein Gewehr.
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Stellungnahme zur Novelle Bundesjagdgesetz (BJagdG)

BBV, ARGE Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer zum Referentenentwurf

25.08.2020 | Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 13.07.2020 zur Novelle des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) stellt die Umsetzung der im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD 2018 getroffenen Vereinbarung dar.

Ein Bleiminimierungsgebot nach dem jeweiligen Stand der Technik bei gleichzeitiger Wahrung der Anforderungen an eine zuverlässige Tötungswirkung und an eine hinreichende ballistische Präzision wird unterstützt.

Eine Vereinheitlichung der Mindeststandards für die Jägerprüfung innerhalb Deutschlands ist sinnvoll. Jedoch besteht noch Nachbesserungsbedarf bei den nachzuweisenden Kenntnissen, insbesondere zu den Tierseuchen und den Anforderungen an die Prüfer. Positiv ist die stärkere Gewichtung der Wildbrethygiene und der Verwendung als Lebensmittel, weil damit das Vertrauen der Bevölkerung in heimisches Wildbret gestärkt wird.

Darüber hinaus plant das BMEL weitreichende neue Regelungen zum Thema Wald und Wild, mit denen Ergebnisse des Waldgipfels vom Herbst 2019 von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner umgesetzt werden sollen. Mit der Novelle des BJagdG soll eine an den Klimawandel angepasste Waldbewirtschaftung umgesetzt werden, bei der der dringend notwendige Waldumbau hin zu klimaresilienten Wäldern möglichst ohne Schutzmaßnahmen durchgeführt werden kann. Der Referentenentwurf wird diesem Ziel jedoch nicht gerecht. So fehlt im Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG neu) und der Abschussplanung (§ 21 BJagdG neu) die konkrete Vorgabe, dass der Aufbau standortgerechter und klimastabiler Wälder aus Naturverjüngung, Saat und Pflanzung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sein muss.

Zwingende Voraussetzung, dieses Ziel zu erreichen und den Grad der Zielerfüllung zu evaluieren ist ein flächendeckendes und permanentes Monitoring zum Zustand der Waldverjüngung unter besonderer Berücksichtigung der standortgerechten und klimastabilen Baumarten, wie es in vielen Bundesländern bereits besteht. Außerdem ist es unverzichtbar, dass in denjenigen Jagdrevieren, in denen diese Baumarten nicht ohne Schutzmaßnahmen aufwachsen können, die behördliche Abschussplanung mit einem Mindestabschussplan beibehalten wird. Der Vollzug dieses Mindestabschussplans ist dann auch zu kontrollieren. Als Zwangsmitglied einer Jagdgenossenschaft müssen die Waldbesitzenden darauf vertrauen können, dass der Staat sie beim Schutz ihres Eigentums unterstützt.

Die Aufhebung des Verbots von Nachtzieltechnik für die Schwarzwildjagd wertet der BBV positiv. Angesichts der Präventionsmaßnahmen, die notwendig sind, um den Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, ist diese moderne Technik ein wichtiger Baustein, das nachtaktive Schwarzwild tierschutzgerecht und wirksam zu reduzieren. Allerdings sollte auch das Verbot des jagdlichen Einsatzes von Taschenlampen aufgehoben werden.

Darüber hinaus fehlen dem Referentenentwurf folgende wichtigen Punkte:

  • § 22 Absatz 4 BJagdG: Gelegebehandlung bei Federwild zulassen, EU-Richtlinien 1:1 umsetzen
  • Duldung überjagender Hunde in Anhalt an den Beschluss des Bundesrates
  • § 11 Absatz 4 Satz 2 BJagdG: Reduzierung der Mindestpachtdauer bei der Neuverpachtung von Jagdbezirken
  • § 22 BJagdG: Synchronisierung und Flexibilisierung der Jagd- und Schonzeiten
  • Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht

Zum Referentenentwurf nehmen wir im Detail wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 Änderung des Bundesjagdgesetzes

Zu Nummer 1, § 1 Absatz 2 neu „Sie soll insbesondere eine Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen“

Für den notwendigen Waldumbau ist die alleinige Berücksichtigung der Naturverjüngung nicht ausreichend. Je nach Ausgangsbestand kann alleinig diese nicht immer zu klimatoleranten Mischbeständen führen, sondern muss mit anderen Baumarten ergänzt bzw. der Bestand gänzlich umgebaut werden. Maßgabe muss der Aufbau klimatoleranter und standortgerechter Mischbestände aus Naturverjüngung, Saat und Pflanzung sein. Denn diese sind entscheidend, damit der Wald seine vielen wichtigen Funktionen (Klima-, Immissions-, Wasser-, Boden-, Erosions-, Lawinenschutz, klimaschützender Rohstoff, Erhalt der Biodiversität usw.) im Sinne einer nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß den Waldgesetzen von Bund und Ländern und gemäß den europäischen und internationalen Abkommen auf Dauer erfüllen kann. Der Aufbau klimaresilienter Wälder ist systemrelevant. Dessen Gelingen ist Voraussetzung für die Fortführung der bewährten nachhaltigen Waldbewirtschaftung als regionale Kreislaufwirtschaft und die Motivation der Waldbesitzer, die Wälder weiterhin zu pflegen.

Mit dem nicht näher definierten Begriff „Wald“ würde im BJagdG ein unbestimmter Rechtsbegriff mit großem Interpretationsspielraum eingeführt. Damit öffnet der Gesetzgeber kontroversen Diskussionen unter den Beteiligten die Tür, mit der Folge zunehmender juristischen Auseinandersetzungen vor Gerichten. Denn die Jagdausübungsberechtigten könnten sich dann darauf berufen, dass es auch völlig ausreichend sei, wenn die Waldverjüngung nur aus wenig verbissgefährdeten Baumarten, wie den Pinionierarten Birke oder Aspe, besteht, denn diese seien schließlich auch Wald. Eine derartige Minimalvorgabe wird den Anforderungen an eine nachhaltige Forstwirtschaft und einen natürlichen vielfältigen Lebensraum keinesfalls gerecht.

Aus waldbaulicher Sicht ist außerdem zu bedenken, dass eine Naturverjüngung oftmals nicht standortsgerechter und klimastabiler ist, als der Altbestand. Vielmehr ist zu erwarten, dass sich aus einem fichtendominierten (labilen) Altbestand aufgrund der natürlichen Wuchsrelationen zwischen den Baumarten sowie der geringeren Verbissgefährdung der Fichte und der höheren Verbissgefährdung von klimastabileren Baumarten wie Tanne oder Eiche in der Folge wieder ein labiler Fichtenbestand entwickeln wird.

Der allgemeine Begriff „Wald“ sollte deshalb durch „standortsgerechte und klimastabile Mischwälder“ ersetzt werden. Die flächendeckend in Deutschland vorhandenen forstlichen Standortskarten und Klimarisikokarten können dann als gerichtlich überprüfbare Grundlage, da wissenschaftlich fundiert hergeleitet, dienen.

Der vorgeschlagene § 1 Absatz 2 neu sollte durch folgende Formulierung ersetzt werden:
„Sie soll insbesondere den Aufbau standortsgerechter und klimastabiler Mischwälder aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen“

Zu Nummer 2, § 15 Absätze 5 bis 13 neu

Eine Vereinheitlichung der Mindeststandards für die Jägerprüfung in Deutschlands ist sinnvoll.

Zu Absatz 5 neu:

Die Auflistung der nachzuweisenden Mindestkenntnisse in Absatz 5 bitten wir jedoch noch klarer zu fassen und in einigen Punkten entsprechend des aktuellen Stands der Gesetzeslage, Tierseuchenproblematik und Wissenschaft zu ergänzen.

Der in Ziffer 2 verwendete Begriff der „Wildhege“ ist ein unbestimmter Begriff, der seitens der Jagdausübungsberechtigten auch sehr unterschiedlich interpretiert wird. Häufig werden darunter lediglich Maßnahmen zur Wildlebensraumverbesserung, Fütterung und Bejagung von Prädatoren genannt. Als Ziel dieser Maßnahmen wird leider immer noch sehr häufig lediglich der Erhalt oder Aufbau eines jagdlich attraktiven Wildbestandes gesehen.

Dabei umfasst der Begriff der Hege gemäß § 1 BJagdG insbesondere auch die Pflicht zur Herstellung von an die landeskulturellen Verhältnisse angepassten Wildbeständen und die Pflicht zur weitest gehenden Vermeidung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.

Wir erachten es deshalb als notwendig und sinnvoll, den unbestimmten Begriff der „Wildhege“ zu streichen und entlang des Begriffs der Hege nach §1 BJagdG die Lerninhalte zu definieren. Dazu zählen insbesondere auch Kenntnisse der Wildlebensraumverbesserung, v.a. für Wildarten mit ganzjähriger Schonzeit sowie Kenntnisse über Wechselwirkungen zwischen Wildarten, Jagd und Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Kenntnisse der Wechselwirkungen zwischen Prädatoren und Beutetieren einschließlich Maßnahmen der Regulierung von Prädatoren sowie Kenntnisse der Wechselwirkungen zwischen Wildbeständen und Tier- und Pflanzenarten, die dem Naturschutzrecht unterliegen. Die Nennung dieser Inhalte erachten wir auch deshalb für notwendig, da an keiner anderen Stelle der Punkte 1 bis 11 des Absatz 5 neu explizit der Nachweis von Kenntnissen der Folgen unsachgemäßer Jagdausübung auf die Land-, Forst-, Fischereiwirtschaft, die Gesundheit der Wildtiere oder die Artenvielfalt der natürlichen Lebensräume verlangt wird.

In Ziffer 5 sind die Begriffe „naturnaher Waldbewirtschaftung und Naturverjüngung“ durch die Formulierung „nachhaltige Waldbewirtschaftung und den Aufbau klimatoleranter und standortgerechter Mischbestände aus Naturverjüngung, Saat und Pflanzung“ zu ändern.

Die stärkere Gewichtung der Wildbrethygiene und der Verwendung als wertvolles Lebensmittel in Ziffer 8 wird ausdrücklich unterstützt.

In Ziffer 10 sind aufgrund der besonderen Bedeutung von Tierseuchen, insbesondere der Afrikanischen Schweinepest (ASP), Kenntnisse des Tiergesundheitsgesetzes und der Schweinepestverordnung von den Prüflingen zu verlangen, zumal die Betroffenheit der Jagd im Falle eines Ausbruch der ASP, der laut FLI am wahrscheinlichsten zuerst bei Wildschweinen zu erwarten ist, äußerst tiefgreifend ist.

Zu Absatz 6 neu
Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Umgangs mit Waffen sowie der Lebensmittelsicherheit begrüßen wir es, dass künftig mangelhaftes Wissen in diesen Fachgebieten durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen ausdrücklich nicht ausgeglichen werden können.

Zu Absatz 8 neu
Ausbilder und Prüfer sollten überdurchschnittliche Fachkenntnisse besitzen. Damit können Fehler und Unsicherheiten in der Prüfung und Prüfungsbewertung minimiert werden. Darüber hinaus schlagen wir vor, dass Ausbilder und Prüfer mindestens alle zwei Jahre eine von der Jägerprüfungsbehörde der Länder anerkannte Fortbildung teilnehmen muss. Damit könnte gewährleistet werden, dass ein einmal berufener Prüfer auch stets auf dem aktuellen Stand des Wissens ist.

Zu Absatz 12 neu
Diese Länderöffnungsklausel ist sinnvoll, weil damit ggf. regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann ohne Gefahr zu laufen, dass die im BJagdG verankerten Mindeststandard damit wieder ausgehebelt werden könnten.

Zu Absatz 13 neu
Die Einführung eines Schießübungsnachweises für Gesellschaftsjagden wird aus Gründen der Sicherheit der beteiligten und unbeteiligten Menschen sowie aus Gründen des Tierschutzes ausdrücklich begrüßt.

Zu Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 neu

Die gesetzlich verankerte Anhebung der Mindestversicherungssumme ist angesichts der anfallenden Entschädigungszahlungen im Falle von Personenschäden längst überfällig, auch wenn die Versicherungswirtschaft bereits seit geraumer Zeit im Regelfall höhere Versicherungssummen ohne wesentlich höhere Kosten für die Jäger anbieten.

Zu Nummer 4, § 18a Abschnitt IVa neu, Anforderungen an das Erlegen mit Schusswaffen

Ein Bleiminimierungsgebot nach dem jeweiligen Stand der Technik bei gleichzeitiger Wahrung der Anforderungen an eine zuverlässige Tötungswirkung und an eine hinreichende ballistische Präzision wird unterstützt.

Zu §18d neu, Ermächtigungen
Eine Beleihung und damit vollständige Beauftragung einer Person des Privatrechts mit der Prüfung des Nachweises nach Absatz 1 Nummer 1 sollte unseres Erachtens aufgrund der hohen Sensibilität der Öffentlichkeit zu diesem Thema (siehe Berichte zu an Bleivergiftung verendeten Greifvögeln) nochmals überdacht werden. Eine Mitwirkung wäre denkbar, die Federführung sollte in jedem Fall bei einer staatlichen Behörde liegen.

Zu § 18f neu, Erfahrungsbericht
Die Einfügung des § 18f neu ist sinnvoll, weil damit auch der Fortschritt der Technik beleuchtet wird und Schlussfolgerungen für eine dauerhafte Verankerung dieser Regelung oder mögliche Modifikationen möglich werden.

Zu Nummer 5 § 19

Zu Absatz 1, Nummer 2, Buchstaben aaa)
Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht die gesamt Ziffer 2.a) gestrichen wird. Das Bleiminimierungsgebot und die zuverlässige Tötungswirkung sollten genauso für die Jagd auf Seehunde gelten.

Zu Absatz 1, Nummer 5, Buchstaben aaa)
Wir begrüßen ausdrücklich, dass das Verbot von Nachtzielgeräten zur Bejagung von Schwarzwild aufgehoben wird. Angesichts der akuten Gefahr des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland und der damit verbundenen verheerenden Schäden für die Jagd und die Landwirtschaft mit den vor- und nachgelagerten Bereichen ist der Einsatz von Nachtzielgeräten zur wirksamen Reduktion der Schwarzwildbestände unverzichtbar. Im Rahmen des Projektes „Brennpunkt Schwarzwild – Projekt zur Entwicklung innovativer regionaler Konzepte, (siehe Abschlussbericht der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft LWF, 2014, www.wildtierportal.bayern.de) wurde der Einsatz von Nachtzielgeräten unter Begleitung der Wissenschaft und des Landeskriminalamtes Bayern erfolgreich getestet. Nachtzielgeräte erhöhen die Sicherheit und ermöglichen das genaue Ansprechen des Schwarzwildes, so dass dem Muttertierschutz bestens Rechnung getragen werden kann. Außerdem ermöglicht die Technik einen viel gezielteren Schuss, da nicht nur ein schwarzer Batzen im Zielfernrohr zu sehen ist, sondern Details. So wird die Zahl der Nachsuchen minimiert und die Verwertung des Wildbrets verbessert.

Eine ergänzende Klarstellung, dass auch Wärmebildtechnik und Restlichtverstärker unter den Begriff der Nachtzielgeräte fallen, wäre wünschenswert.

Das Verbot des Einsatzes von Taschenlampen sollte ebenfalls aufgehoben werden.

Zu Absatz 1, Nummer 8, Buchstaben cc)
Nachdem ein tierschutzgerechter Einsatz von Tellereisen nicht möglich ist und der Einsatz dieser Fallen deshalb seit langem in vielen Bundesländern untersagt ist, ist die Verankerung des Verbots der Herstellung, Feilbietung, des Erwerbs und des Aufstellens von Tellereisen nur konsequent und richtig.

Zu Absatz 1, Nummer 19 neu
Querungshilfen dienen vorrangig der Verbindung von Lebensräumen und Wildtierpopulationen, die durch Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Autobahnen) durchschnitten und getrennt werden. Damit können Wildtiere ihrem natürlichen Drang zur Erschließung neuer Lebensräume nachkommen. Die vorgesehenen jagdlichen Einschränkungen sind unseres Erachtens zumutbar. Ein generelles Jagdverbot in diesen Bereichen würden wir jedoch entschieden ablehnen.

Zu Nummer 6, § 21 neu

Zu a) § 21 Absatz 1 Satz 1 Einfügung
Wie zu Nummer 1 bereits angemerkt, ist es keinesfalls ausreichend, dass nur eine Naturverjüngung im Wald ermöglicht wird, da es beim politisch und waldbaulich zum Erhalt des Waldes für dringend notwendig erachteten Waldumbau auf die standortsgerechten und klimastabilen Baumarten ganz besonders ankommt.
Wir erachten es deshalb für erforderlich, den Zusatz wie folgt zu formulieren:
„… und soll insbesondere den Aufbau standortsgerechter und klimastabiler Mischwälder aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen.“

Zu b) und c) Absätze 2a bis 2c neu
Die Abschaffung der Abschusspläne für Rehwild wird dort, wo es die waldbauliche Situation zulässt, begrüßt. Eine reine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter auch in Bereichen, in denen der Wald, insbesondere die standortsgerechten und klimastabileren Baumarten sich aufgrund überhöhter Wildbestände nicht ohne Schutzmaßnahmen verjüngen können, lehnen wir jedoch entschieden ab.

Als Zwangsmitglied einer Jagdgenossenschaft muss ein Waldbesitzer darauf vertrauen können, dass der Staat ihm beim Schutz seines Eigentums unterstützt. Der vorliegende Entwurf wird dem aber nicht gerecht. Vielmehr wäre zudem der Friede in den Jagdgenossenschaften massiv gefährdet, denn Waldbesitzer wären gezwungen, bei bestehenden Defiziten bei der Abschussplanung auf privatrechtlichem Weg Klage gegen die eigene Jagdgenossenschaft vor Gericht zu führen.

Vielen Jagdgenossenschaften ist es auch schon in der Vergangenheit nicht gelungen, pachtvertragliche Regelungen, die angepasste Wildbestände ermöglichen, zu erreichen, weil die Interessen innerhalb der Jagdgenossenschaften oft zu unterschiedlich gelagert waren. Nicht selten sind die beherrschenden Jagdgenossen, die die Entscheidungen innerhalb der Jagdgenossenschaft treffen, selbst nicht oder nur kaum von waldbaulichen Fragestellungen betroffen, oder stellen diese anderen Überlegungen hintenan. Schon heute entscheiden deswegen oft sachfremde Beweggründe oder allein die Höhe des Pachtzinses über Person des Jägers, die Bejagung und ihren Erfolg. Nach der neuen Regelung würden nun unter denselben Prämissen auch die Abschusshöhe und damit die Höhe des Wildbestandes unabhängig vom Verjüngungszustand „einvernehmlich“ festgelegt. Nicht der Zustand des Waldes, sondern der Geldbeutel des Pächters oder dessen gute Verbindungen zu wenigen, aber meinungsbildenden Jagdgenossen wären dann das Maß der Dinge, ohne dass dem flächenmäßig kleineren, aber inhaltlich stärker betroffenen Waldbesitzern ein Vetorecht gewährt würde.

Andererseits würde die Abschaffung der behördlichen Abschusspläne in „grünen“ Revieren einen großen Anreiz bieten. Damit könnten auch und gerade die von jagdlicher Seite vorgetragenen alternativen Lösungen zur reinen Abschusserhöhung (z.B. Intervalljagd, Schwerpunktbejagung, Ruhezonen) bei nachgewiesenem Erfolg zur Befreiung vom Abschussplan führen.

Aus diesem Grunde muss es in Gemeinschaftsjagdrevieren, in denen der Wildbestand nachgewiesen keine ausreichende Verjüngung mit standortsgerechten und klimastabilen Baumarten ermöglicht, bei einem behördlich angeordneten Mindestabschussplan bleiben.
Zwingende Voraussetzung für all dies ist allerdings ein flächendeckendes, permanentes Monitoring zum Zustand der Waldverjüngung unter besonderer Berücksichtigung der standortsgerechten und klimastabilen Baumarten, wie es in vielen Bundesländern bereits besteht. Ein solches dauerhaftes Monitoring auf ganzer Fläche ist für den Erfolg des Waldumbaus unverzichtbar. Es dient nicht nur der Zustandserhebung und behördlichen Entscheidungsgrundlage, sondern ermöglicht auch die so wichtige Kommunikation der Akteure untereinander und damit die Möglichkeit einvernehmliche Lösungen vor Ort zu erreichen. Diese Gutachten sind durch forstfachliches Personal und unter forstlichen Aspekten zu erstellen und die Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht auch weiter strikt zu trennen.

Zu 2 d) neu
Eine Unberührtheitsklausel für Länderregelungen ist zwar grundsätzlich geeignet, um bewährte Regelungen dort fortführen zu können. Sie darf aber nicht dazu führen, dass wesentliche Leitgedanken der Jagdgesetze der Bundesländer ohne aktive Beteiligung des Landesgesetzgebers außer Kraft gesetzt werden. Im Falle dieser für den Walderhalt und die Waldbesitzer wegweisenden Novelle des BJagdG ist es unseres Erachtens jedoch unverzichtbar, dass die Bundesregierung ein klares Zeichen pro Wald und waldorientierter Jagd setzt. Vom vorliegenden Entwurf geht unseres Erachtens nicht das notwendige jagdpolitische Zeichen aus, dass der Staat die Waldbesitzer tatkräftig beim Erhalt ihrer Wälder und beim Waldumbau durch eine waldorientierte Jagd unterstützen will. Vielmehr beinhaltet der Entwurf einen weitest gehenden Rückzug des Staates aus der Abschussplanung und damit aus der Verantwortung für ein ausgewogenes Verhältnis von Wald und Wild. Angepasste Wildbestände sind jedoch die Voraussetzung, damit der dringend notwendige Waldumbau gelingen kann.

Waldorientierte Jagd bedeutet dabei keinen wildleeren Wald. Vielmehr ist die Jagd so durchzuführen, dass der Aufbau standortsgerechter und klimastabiler Mischwälder aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich ist.

Zu Nummer 7 § 22 Absatz 1 Satz 1 Einfügung Erhaltungszustand

Die geplante Einfügung lehnen wir ab, da dies zu einer nicht hinnehmbaren Vermischung der Rechtskreise Naturschutz- und Jagdrecht führt. Eine solche generelle Regelung würde den Naturschutzbehörden über den unbestimmten Rechtsbegriff des Erhaltungszustandes die Möglichkeit schaffen, bei jeder Wildart (egal ob diese nur dem Jagdrecht unterliegt oder dem Jagd- und Naturschutzrecht) maßgeblich mitzureden, ob eine Tierart jagdbar ist und ob eine Jagdzeit festgelegt wird, und wenn ja, in welchem Zeitraum die Jagd erlaubt wird. Es ist zudem zu erwarten, dass es dann nur Jagdzeiten für dasjenige Wild geben wird, dessen Population sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Den Maßstab für diese Beurteilung würde federführend der Naturschutz festlegen, zumal der Begriff des Erhaltungszustands im Naturschutzrecht verankert und definiert ist.

Eine Unterordnung des Jagdrechts unter das Naturschutzrecht lehnen wir aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit des Jagdrechts als Eigentumsrecht entschieden ab! Die bestehenden Jagdgesetze sehen bereits vor, dass naturschutzfachliche Belange zu berücksichtigen sind. Die bestehenden Regelungen reichen völlig aus.

Zu Nummer 8 § 27 Absatz 1

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind nach dem Wort „Landschaftspflege“ die Wörter „sowie den Aufbau klimatoleranter und standortgerechter Mischbestände aus Naturverjüngung, Saat und Pflanzung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen“ einzufügen.

Zur Begründung verweisen wir auf unsere Anmerkungen zu Nummer 1 und Nummer 6.

Zu Nummer 9 § 28a Absatz 2 Satz 2 neu

Das Ersetzen der Einvernehmens- durch eine Benehmensregelung ist nur akzeptabel, wenn sichergestellt ist, dass dem Jagdausübungsberechtigten keinerlei Haftungs- und Kostenrisiken oder Ertragsausfälle entstehen. Eine Ersatzvornahme ist so auszuführen, dass sie keine Beeinträchtigungen der Jagd (und damit verbunden ggf. Wildschäden an Flur und Wald) verursacht.

Zu Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Die vorgesehene Änderung der Einvernehmensregelung in eine Benehmensregelung der jeweiligen Fachbehörde wird kritisch gesehen. An der Einvernehmensregelung sollte festgehalten werden.

Vorschläge für ergänzende Änderungen des BJagdG

Folgende Punkte bitten wir noch in die Novelle einfließen zu lassen:

§ 22 Absatz 4 BJagdG: Gelegebehandlung bei Federwild zulassen, EU-Richtlinien 1:1 umsetzen

Die wichtigste Maßnahme mit Wirkung auf die Reproduktion von Wildgänsen in Schadensschwerpunktgebieten ist die Behandlung der Gelege. Sie ist gut durchführbar, wirksam und effizient. Ziel eines aktuellen Projekts an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschat (LfL) ist die Überführung der Gelegebehandlung in die Praxis (siehe LfL-Homepage).

Unter Gelegebehandlung wird eine Maßnahme zur Reduktion der Anzahl geschlüpfter Jungvögel verstanden. Hierzu werden die Eier angestochen. Aus Tierschutzgründen erfolgt die Behandlung eines Eis bis zum 14. Tag der Eientwicklung. Mithilfe einer mobilen Durchleuchtungsstation (Schierstation) wird das Entwicklungsalter des Eis festgestellt. Je Gelege bleiben stets zwei Eier unversehrt, damit für die Elterntiere ein normales Brut- und Aufzuchtverhalten weiterhin möglich ist.

Eine Ausnahmegenehmigung zur Gelegebehandlung wird nach gegenwärtiger Rechtslage nur für Forschungszwecke erteilt und Bedarf zusätzlich einer Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten. Damit sind die Regelungen nach dem BJagdG strenger als die EU-Richtlinien, insbesondere die hier einschlägige Vogelschutzrichtlinie.
Nachdem im Koalitionsvertrag die 1:1-Umsetzung von EU-Recht in deutsches Recht verankert ist, sollte hier eine Angleichung der Regelung zur Gelegebehandlung im § 22 Absatz 4 BJagdG erfolgen.

Die Gelegebehandlung ergänzt die Jagd durch den Eingriff in die Fortpflanzung und ist eine geeignete Maßnahme zur Reduzierung des Zuwachses. Angesichts der ständig wachsenden Graugansbestände und vor allem der Populationen der invasiven Nilgänse, sollte das BJagdG die Gelegebehandlung zur Bestandskontrolle unter Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Jagdbehörde künftig möglich sein und nicht nur zu Forschungszwecken.

Duldung überjagender Hunde in Anhalt an den Beschluss des Bundesrates

Es besteht ein breiter fachlicher und politischer Konsens, dass eine deutliche Reduktion der bestehenden hohen Schwarzwilddichten präventiv einen unverzichtbaren Beitrag zur Minderung der Übertragungswahrscheinlichkeit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) leistet. Gleichzeitig erleichtert eine geringe Schwarzwilddichte im Fall eines ASP-Ausbruchs Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Die jagdpraktische Erfahrung zeigt, dass der Einsatz von jagdlich brauchbaren Stöberhunden bei Bewegungsjagden zur gezielten Beunruhigung des Wildes ein zentraler Faktor für den Erfolg solcher Jagden ist. Bewegungsjagden unter Einsatz von brauchbaren Jagdhunden erzielen regelmäßig spürbar höhere Schwarzwildstrecken als solche ohne Hunde. Beim Einsatz von Stöberhunden ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese die Grenzen des Jagdreviers überschreiten und damit das Jagdausübungsrecht benachbarter Jagdausübungsberechtigter verletzen. Dies führt immer wieder zu Konflikten unter den Reviernachbarn ist hin zu Auseinandersetzungen vor Gericht. Die Folge ist, dass Bewegungsjagden entweder gar nicht mehr durchgeführt werden oder so ineffizient werden, dass sie nur einen deutlich geringeren Erfolg erzielen. Leider schließen in der Praxis die Reviernachbarn auch keine privatrechtlichen Vereinbarungen zur Zulässigkeit von überjagenden Hunden ab.

Wir schlagen deshalb eine Regelung im BJagdG vor, die Rechtssicherheit für alle Beteiligte schafft. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 06.07.2018 (Drs.257/18) zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des BJagdG eine Änderung in diesem Sinne beschlossen. Der Beschluss formuliert einen Kompromiss aus Schutz des reviergebundenen Jagdausübungsrechts und der jagdpraktischen Notwendigkeit des Einsatzes von brauchbaren Jagdhunden bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild. Der Bundestag hat eine solche Regelung jedoch anschließend abgelehnt.

Nachdem die Gefahr des Ausbruchs der ASP aktuell einen neuen Höchststand erreicht hat, sollten Bewegungsjagden als unverzichtbare Säule der zur Schwarzwildreduktion noch effizienter durchführbar werden. Wir sehen deshalb die dringende Notwendigkeit, den oben genannten Beschluss des Bundesrates jetzt im BJagdG zu verankern:

„Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Bewegungsjagden

Das unbeabsichtigte Überjagen von Jagdhunden auf angrenzende Jagdbezirke ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Jagdbezirke bei bis zu drei im Jagdjahr auf derselben Grundfläche durchgeführten Jagden unter Einsatz von Jagdhunden zur gezielten Beunruhigung des Wildes zu dulden, wenn ihnen die Durchführung einer solchen Jagd spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde. Wenn es die jagdausübungsberechtigte Person des angrenzenden Jagdbezirks verlangt, dürfen die auf einer solchen Jagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 Metern zur Jagdbezirksgrenze geschnallt werden.“

§ 11 Absatz 4 Satz 2 BJagdG Mindestpachtdauer bei der Neuverpachtung

Die im § 11 Absatz 4 Satz 2 BJagdG verpflichtend zu beachtende Mindestpachtdauer von neun Jahren bei der Neuverpachtung von Jagdbezirken ist als nicht mehr zeitgemäß zu reduzieren. Eine Reduktion der Mindestpachtdauer würde das Recht auf Vertragsfreiheit und die Eigenverantwortung der beteiligten Vertragsparteien stärken. So würden auch individuelle Lösungen spürbar erleichtert. Wir sind überzeugt, dass sich in der Praxis Jagdpachtdauern etablieren werden, die den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werden, da planbare Vertragsgrundlagen von gewisser Dauer grundsätzlich im gegenseitigen Interesse liegen.

§ 22 BJagdG Synchronisierung und Flexibilisierung der Jagd- und Schonzeiten

Die Jagdzeiten für das Schalenwild sollten innerhalbe der Geschlechter und Altersklassen entsprechend wildbiologischer Erkenntnisse weitestgehend synchronisiert und flexibilisiert und ggf. entsprechend angepasst werden. So sollte beispielsweise die Jagdzeit auf den Rehbock zeitgleich mit der Jagdzeit auf weibliches Rehwild und Kitze enden.

Außerdem sollten die Jagdzeiten auch an die veränderten Klimaverhältnisse mit dem wesentlich früheren Beginn der Vegetationszeit angepasst werden. Im Wesentlichen geht es um eine Vorverlegung des Beginns der Jagdzeit auf Rehwild.

Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht

Der Schutz der Weidetiere vor dem Wolf ist notwendig, um die bisher übliche Weide- und Almwirtschaft, das damit verbundene Tierwohl sowie die Sicherheit der Bevölkerung und der zahlreichen Touristen in der Alpenregion zu erhalten. Der Status des Wolfes im EU-Artenschutz ist zu überprüfen und der Wolf künftig in das Jagdrecht einzubeziehen. Durch den aktuellen Schutzstatus in der EU kann sich der Wolf in Mitteleuropa ungehindert ausbreiten. Mit Reproduktionsraten von jährlich bis zu 30 Prozent und ohne natürliche Feinde schreitet die Ausbreitung in Deutschland rasant voran. Besonders in Regionen mit vielen Weidetieren und Almen bedroht der Wolf den Erhalt der von der Weidehaltung geprägten Kulturlandschaft und die außergewöhnliche Artenvielfalt.

Hier können Sie die Stellungnahme herunterladen (pdf).