Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes
Die Voraussetzungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft in den EU-Mitgliedsstaaten sind sehr unterschiedlich. Einige Staaten, darunter Deutschland, verfügen bereits über etablierte und seit Jahren erprobte und bewährte Mehrwegsysteme, Einwegrücknahmesysteme, Sammelsysteme für Glas und Papier, Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sowie Register für Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen. Die Notwendigkeit einer Verschärfung in Deutschland ist daher nicht ersichtlich.
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die am 12. August 2026 weitgehend gültig wird, erfordert eine Neufassung des bisherigen Verpackungsgesetzes. Es dürfen dabei nur dann ergänzende Regelungen erlassen werden, wenn dies zur Klarheit der Umsetzung beiträgt oder wenn sie im europäischem Rahmen national gefordert sind. Weitere Bürokratie ist zu vermeiden.
Die Umsetzung der EU Verordnung 2025/40 in nationales Recht erfordert intensive Betrachtung und Beachtung der Auswirkungen auf den Sektor Obst und Gemüse. Das Ziel die Umwelt zu schützen und als einen Baustein Plastik einzusparen begrüßen wir. Dabei darf es aber nicht zum pauschalen Verbot von Plastik-Verpackungen bei Obst und Gemüse kommen, zumal andere Lebensmittel von dieser Regelung ausgeschlossen sind.
Verbraucher wünschen sich unversehrtes Obst und Gemüse, das optisch ansprechend platziert wird und hygienisch in einwandfreiem Zustand aufzufinden ist. Nahezu 100 % des Abverkaufs in Supermärkten findet über Selbstbedienungstheken statt. Wären die Produkte unverpackt und nicht portioniert verfügbar, so würden Verbraucher auf der Suche nach der „perfekten“ Ware diese anfassen, durchsuchen und letztlich beschädigen. Im Ergebnis wäre ein erheblicher Anteil unverkäuflich. Das resultiert in food waste und könnte auch Abschriften im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) befördern.
Darüber hinaus ist eine Marktverzerrung vorherzusehen. Die Umsetzung in nationales Recht könnte zur Folge haben, dass Länder, aus denen wir Obst und Gemüse importieren, festlegen, dass diese Produkte nicht unverpackt transportiert werden könnten. Damit würde im deutschen LEH neben den unverpackten deutschen Produkten, portioniertes, makelloses und verpacktes Obst und Gemüse aus z.B. Spanien, Niederlande und Italien angeboten werden. Das wäre eine Benachteiligung der regionalen Produktion und würde den ohnehin niedrigen Selbstversorgungsgrad, entgegen des geplanten Ausbaus im Koalitionsvertrag, weiter reduzieren.
Verpackungen erfüllen eine Vielzahl von Funktionen.Neben dem Schutz des Produkts vor Außeneinwirkung und der Erfüllung von ökologischen Zielen, zählen dazu auch Punkte wie Kundeninformation, Anbringung von gesetzlichen Kennzeichnungspflichten bspw. bei Bio, Allergenen oder Herkunftsländern, Marketingzwecke oder ein möglichst einfaches Handling des Produkts nach dem Kauf. Die in Annex V der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) vorgesehenen Verbote bestimmter Verpackungen sind daher kritisch zu sehen, insbesondere das geplante Verbot von Folien zur Bündelung einzelner Produkte sowie von Verpackungen von Obst und Gemüse unter 1,5 kg.
Der deutsche Lebensmitteleinzelhandel (LEH) reduziert seit Jahren Kunststoffverpackungen und setzt auf nachhaltigere Alternativen wie (Recycling-) Papier, Pappe oder lediglich schmale Banderolen. Ein vollständiges Verbot würde jedoch praktische Probleme bei Produkthandling, Unterscheidbarkeit und Information verursachen.
Nach PPWR sollen Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg verboten werden, mit Ausnahmemöglichkeiten bei Qualitäts- oder Sicherheitsrisiken. Obwohl die EU-Kommission bis 12. Februar 2027 Leitlinien und eine Liste zugelassener Verpackungen vorlegen wird, sollte bereits im VerpackDG eine nationale Referenzliste mit ausgenommenem Obst und Gemüse verankert werden, um Planungssicherheit zu schaffen, aber auch um hohe Nachweiskosten und zahlreiche Einzelfallanträge für den Gartenbau und den Handel zu vermeiden.
Zu § 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen
Im Hinblick auf die Definition „Hersteller“ gemäß Verordnung (EU) 2025/40 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 15 der PPWR ist klarzustellen, dass künftig nicht mehr der Erzeuger – also der Vertreiber einer mit Ware befüllten Verpackung – zur Systembeteiligung verpflichtet ist. Diese Pflicht muss künftig beim Hersteller der unbefüllten Verpackung liegen. Eine solche Präzisierung würde Gartenbaubetriebe deutlich von bürokratischen Verpflichtungen entlasten und trägt zu einer praktikableren Umsetzung der PPWR bei.
Zu § 3 Nr.5: systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Der Begriff „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ ist in der PPWR nicht vorgesehen. Zudem würde die vorgesehene Ausweitung dieses Begriffs auf Transportverpackungen eine grundlegende Abweichung vom geltenden Verpackungsgesetz darstellen. Der Bayerische Bauernverband lehnt dies entschieden ab. Eine Systembeteiligung von Transportverpackungen würde zu zusätzlichen Kosten für Unternehmen führen und ist fachlich nicht gerechtfertigt. Transportverpackungen verbleiben im B2B-Bereich, in dem etablierte Rücknahme- und Verwertungsvereinbarungen bestehen. Sie fallen nicht in den dualen Systemen an.
Auch der Verweis darauf, dass Verpackungen „typischerweise mehrheitlich beim Verbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen“, schafft keine Klarheit. Vielmehr ist zu erwarten, dass diese Formulierung erneut zu Auslegungsstreitigkeiten mit der Zentralen Stelle führen wird. Eine Ausweitung der Systembeteiligungspflichten auf Transportverpackungen ist daher abzulehnen.