Walzen auf Grünland
© M.Mayer

Walzverbot nach dem 1. Aprilz

Frist auf späteren Termin verlängert

07.03.2022 | Nach dem 1. April 2022 ist es nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz wieder verboten Grünlandflächen zu walzen (Art. 3 Abs. 4Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG). Nach dem ersten Schnitt ist das Walzen wieder möglich.

Witterungsbedingte Fristverlängerung:

Soweit auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse voraussichtlich in erheblichen Flächen das Walzen von Grünland bis zum 15. März unmöglich ist, können die Regierungen durch Allgemeinverfügung gebietsbezogen einen späteren Zeitpunkt bestimmen, ab dem Grünland nicht mehr gewalzt werden darf. Dieser Termin wurde nun auf den 1. April verschoben.

Dabei ist strikt zwischen der Situation innerhalb und außerhalb von Wiesenbrütergebieten zu unterscheiden. Etwaige Terminverlängerungen werden von der Bezirksregierung von Oberbayern bekannt gegeben.

Keine Fristverlängerung im Wiesenbrütergebiet!

Für Wiesenbrütergebiete gelten keine Ausnahmen, wenn dort nach den Prognosen des LfU die Hauptbrutzeit bereits begonnen hat. Für das Jahr 2022 bleibt es innerhalb der Wiesenbrütergebiete in allen Landkreisen Bayerns verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März bis zum ersten Schnitt zu walzen.

Wo finde ich weitere Informationen zur Wiesenbrüterkulisse?

Ausgewiesene Wiesenbrütergebiete sind in den beiden Landkreisen BGL und TS vorhanden. Landwirte können sich im IBALIS in der Feldstückskarte die Legende ,,Wiesenbrütergebiete`` anzeigen lassen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Wiesenbrütergebieten.

 

Ausnahmen:

Ausgenommen ist das Walzen zur Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden und zum Andrücken einer Nachsaat in einem Arbeitsschritt mit der Saat (Art. 3 Abs. 7 BayNatSchG gesetzlicher Ausnahmetatbestand)

Ausnahme der Ausnahme in Einzel- /Sonderfällen!

Für das Walzverbot von Grünlandflächen nach dem 15. März (Art. 3 Abs. 4Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG) kann Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bei der Naturschutzbehörde gestellt werden wenn

  • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  • die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Ist das häufig durchgeführte "Abschleppen" vom Walzverbot miterfasst?

Nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG ist nur ausdrücklich das Walzen, also der alleinige bzw. der Haupt-Vorgang des Walzens verboten.

Unabhängig von den aus dem Volksbegehren resultierenden Vorgaben, kann naturschutzrechtlich je nach Einzelfall auch das Abschleppen verboten sein, wenn in dem Abschleppen ein Verstoß gegen allgemeine oder besondere artenschutzrechtliche Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu sehen ist.

Demnach muss das „Abschleppen“ unterbleiben, wenn anderenfalls ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand verwirklicht würde. Besondere Vorsicht ist überall dort geboten, wo sich geschützte Wiesenbrüterarten bereits im Brutgeschäft befinden.

 

Ist ein Verstoß gegen das Walzverbot bußgeldbewehrt?

Bei einem alleinigen Verstoß gegen das Walzverbot ist keine Bußgeldbewehrung vorgesehen.

Stellt der Verstoß aber gleichzeitig einen Verstoß gegen allgemeine oder besondere artenschutzrechtliche Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes dar, ist hierin jeweils eine Ordnungswidrigkeit zu sehen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde je nach Einzelfall verfolgt werden kann. Ein Verstoß gegen einzelne Bestimmungen des besonderen Artenschutzes kann zudem eine Straftat darstellen.