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Verschiebung der Sperrfristen für Gülleausbringung

Witterungsangepasste und praxisorientierte Ausbringungsfristen auf Grünland und Feldfutter in Mittelfranken für Herbst und Winter 2026/ 2027

14.10.2026 | Auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes, Bezirksverband Mittelfranken (BBV) beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ansbach werden die Sperrfristen bei Grünland und Feldfutterbau in allen mittelfränkischen Landkreisen sowie kreisfreien Städten verschoben. Eine solche Verschiebung ist im Rahmen der Düngeverordnung möglich.

Diese Sperrfristverschiebung gilt für Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und durchwachsene Silphie). Es wird dabei nach Regionen und Landkreisen differenziert.  

© BBV Sperrfristverschiebungen Düngung im Herbst und Winter 2026/ 2027

„Die moderaten Niederschläge nach der anhaltenden Trockenheit haben das Pflanzenwachstum auf dem Grünland reaktiviert und ermöglichen nun einen bodenschonenden, dringend notwendigen Herbstschnitt“ erklärt Ottmar Braun, Direktor des BBV Mittelfranken. „Für eine bedarfsgerechte Pflanzenversorgung im Sinne der guten fachlichen Praxis ist in diesem Herbst ein zusätzliches Zeitfenster für die Düngung auf Grünland, Dauergrünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau zwingend erforderlich.“

Praxisbeobachtungen zeigen, dass sich die Vegetationsperiode mittlerweile vielerorts bis Ende November erstreckt. Eine teils verlängerte Wachstumsperiode im Herbst ermöglicht beim Grünland eine längere Aufnahme von pflanzenverfügbarem Stickstoff.

Der Bauernverband weist ausdrücklich darauf hin, dass die weiteren Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen, sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen. 

Es ergeht der deutliche Hinweis, dass im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Begrenzung auf max. 80 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N gilt. Nach dem letzten Schnitt im Herbst dürfen – unter Beachtung der vorgenannten Grenze – max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgebracht werden, die dann bei der nächsten Düngeplanung wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.

Feldfutter, das erst nach dem 15. Mai 2026 gesät wurde, sowie solches, dass erstmals im diesjährigen Mehrfachantrag stand, im Jahr 2027 aber nicht mehr im Mehrfachantrag stehen wird, zählt nicht zum mehrjährigen Feldfutterbau. In diesen Fällen ist die Sperrfrist für Ackerland zu beachten. Diese, sowie die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, werden nicht verschoben. Für Düngemittel mit wesentlichem P2O5-Gehalt (> 0,5 % in der TM, z. B. Carbokalk) beginnt die Sperrfrist am 1. Dezember und endet mit Ablauf des 15. Januar 2027.

Die mittelfränkischen Landwirte wirtschaften nachhaltig und umweltbewusst auf fachlich hohem Niveau nach den Grundsätzen einer guten und anerkannten fachlichen Praxis und nach den Vorgaben der Düngeverordnung. Sie sind sich auch Ihrer hohen Verantwortung hinsichtlich des Boden- und Gewässerschutzes bewusst. Durch die genehmigten Verschiebungen in den einzelnen Landkreisen, können die Nährstoffmengen entsprechend den Vorgaben der Düngeverordnung von den Pflanzen aufgenommen werden. Eine Verschiebung der Sperrfrist schont zudem die Bodenstruktur und stellt die Versorgung des Grünlands mit Nährstoffen sicher.

Für die jeweils zu beachtenden Sperrfristen ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich. Für Flächen in angrenzenden Regierungsbezirken bzw. Bundesländern gelten die jeweiligen Sperrfristen des dortigen Landkreises oder Regierungsbezirkes bzw. Bundeslandes.