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Wildtierrettung bei der Mahd
Ehrensache und notwendiges Pflichtverhalten für Landwirte!
13.04.2026 | Tierschutz-, Naturschutz- und jagdrechtliche Vorgaben
Mit Beginn der Frühjahrsmahd kommt es regelmäßig zu unvermeidbaren Tierschäden, die landwirtschaftliche Betriebe möglichst vermeiden möchten. Die nachfolgenden Grundsätze fassen die tierschutz-, naturschutz- und jagdrechtlichen Anforderungen für die Mahd 2026 zusammen und berücksichtigen insbesondere die seit dem 1. April 2026 geltende Neuregelung des Art. 22a BayJG. Sie ordnen deren praktische Bedeutung für Bewirtschafter ein.
Kurzanleitung für Landwirte
- Vor jeder Mahd ist eine Gefährdungsprüfung durchzuführen.
- Naturschutzrechtliche Mähvorgaben beachten: Auf Grünlandflächen ab 1 ha ist eine Außen-nach-innen-Mahd unzulässig, sofern kein stark hängiges Gelände vorliegt.
- Revierinhaber frühzeitig einbinden; bei Absuchen, Bergen oder Nottötung bestehen unverzügliche Benachrichtigungs- bzw. Anzeigepflichten.
- Problemflächen identifizieren und geeignete Vergrämungs- bzw. Vertreibungsmaßnahmen ergreifen.
- Maßnahmenkaskade statt Einzelmaßnahmen: nicht auf eine einzelne Schutzmaßnahme verlassen.
- Drohneneinsatz: nicht verpflichtend, jedoch ein besonders wirksames Hilfsmittel zur Rehkitzsuche und Flächenerkundung.
- Nottötung nur im Ausnahmefall: ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und entsprechender Sachkunde.
- Dokumentation aller Maßnahmen: wird dringend empfohlen, um im Streitfall den Nachweis der getroffenen Vorkehrungen vor und während der Mahd führen zu können.
Weitere Details zum Wildtierschutz seit dem 01.04.2026 können dem Anhang entnommen werden.