Rapsfeld
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ASP: Mögliches „Ernteverbot“ nur gegen Schadensersatz

Wichtige Punkte für die Einordnung der Maßnahme

23.03.2020 | Die Maßnahme des Ernteverbots greift nicht automatisch, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden.

Im Fall von Afrikanischer Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen haben die Veterinärbehörden die Möglichkeit, die Nutzung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen zu beschränken oder zu verbieten. Das sorgt derzeit häufig für Verunsicherung bei Landwirten.

Wir weisen auf folgende, aus unserer Sicht wichtigen Punkte, für die Einordnung dieser möglichen Maßnahme hin:

  1. Die Maßnahme des Nutzungsverbotes greift nicht automatisch, sondern kann nach der Schweinepest-Verordnung von der zuständigen Behörde (für diese Frage in Bayern die Bezirksregierung) im Fall von ASP bei Wildschweinen innerhalb des gefährdeten Gebietes angeordnet werden, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die Idee dahinter ist es, ggf. infizierte Wildschweine u.a. dadurch im Seuchengebiet zu halten, dass diese dort durch entsprechende Kulturen ein ausreichendes Nahrungsangebot zur Verfügung haben. Fachlich sinnvoll kann eine solche Maßnahme innerhalb des (eingezäunten) Kerngebietes sein, wenn es sich um ein räumlich sehr begrenztes Seuchengeschehen handelt. Vorbild für eine solche Strategie ist die erfolgreiche ASP-Bekämpfung in Tschechien, die u.a. auf ein solches kleinräumiges Ernteverbot gestützt war.
  2. Im Falle eines solchen Nutzungsverbotes besteht nach dem Tiergesundheitsgesetz ein Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstehenden Aufwandes oder Schadens (§ 6 Abs. 8 TGG). Über die Umsetzung dieses Ersatzanspruches in Bayern stimmt sich das Umweltministerium mit dem Landwirtschafts- und dem Finanzministerium ab. Der BBV hatte dazu bereits frühzeitig seine Vorschläge eingebracht.

In Anbetracht dieser Rahmenbedingungen erscheint das Risiko eines finanziellen Schadens für einen landwirtschaftlichen Betrieb durch ein Nutzungsverbot wegen ASP als sehr gering.