Übersicht Düngeverordnung: Düngedokumentation
© BBV

Düngedokumentation

Die Vorgaben der Düngeverordnung 2020

Nach Düngeverordnung 2020 gibt es zukünftig keine Feld-Stall-Bilanz mehr. Diese wird ersetzt durch eine Dokumentation der ausgebrachten Dünger.

Düngedokumentation

Da das Bundeslandwirtschaftsministerium die Verordnung inzwischen auch formell veröffentlicht hat, gelten die Regeln der neuen Düngeverordnung. Unter anderem ist es damit ab sofort Pflicht, Aufzeichnungen der Düngung für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit zu erstellen.

Konkret bedeutet dies: Wer Gülle oder Mineraldünger ausbringt, muss das dokumentieren.

Der Bauernverband hatte diese Regelung kritisiert, der Bundesrat hat diese Dokumentationspflicht trotzdem beschlossen.

Deshalb müssen bis spätestens zwei Tage nach der jeweiligen Düngemaßnahme aufgezeichnet werden:

  1. eine eindeutige Bezeichnung des Schlages / der Bewirtschaftungseinheit (z.B. FID, Schlagbezeichnung, Verweis auf laufende Nummerierung Flächennutzungsnachweis)
  2. die Größe des Schlages / der Bewirtschaftungseinheit
  3. Art und Menge des aufgebrachten Düngers
  4. die aufgebrachte Menge Gesamtstickstoff und Gesamtphosphat sowie für organische und organisch-mineralischen Dünger zusätzlich die verfügbare Stickstoffmenge.

Bei Weidehaltung gilt die Zwei-Tages-Frist nicht. Stattdessen muss der Betriebsinhaber die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere erst nach Abschluss der Weidehaltung aufzeichnen.  

Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe sind bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahrs zu einer betrieblichen Gesamtsumme des jährlichen  Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen. Im Rahmen dieser Jahreszusammenfassung muss auch die Menge an organischen Düngern ausgewiesen werden, die auf den betrieblichen Flächen ausgebracht werden. Die Berechnung der 170 kg N-Obergrenze ist damit für alle Betriebe Pflicht, die organische Dünger ausbringen.

Alle notwendigen Berechnungen können mit den LfL-Programmen zur Berechnung des Düngebedarfs erfolgen. Diese finden Sie hier.

 

Wer ist befreit von der Düngedokumentation?

Grundsätzlich befreit sind:

  1. Betriebe, die...
    • die abzüglich der Flächen nach den Nummern 4 und 5 weniger als 15 ha bewirtschaften und
    • weniger als 2 ha Sonderkulturen (Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren) im Anbau haben und
    • weniger als 750 kg N-Ausscheidung aus eigener Tierhaltung (ohne Anrechnung von Verlusten) haben und
    • keinen Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen.
       
  2. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder/und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausbringen.
     
  3. Flächen, auf die keine wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausgebracht werden
     
  4. Flächen mit ausschließlich Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht in Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen mit schnellwüchsigen Forstgehölzen zur energetischen Nutzung.
     
  5. Reine Weideflächen, die jährlich nur über die tierischen Ausscheidungen mit maximal 100 kg Stickstoff je Hektar gedüngt werden.
     
  6. Bei der Düngebedarfsermittlung für Phosphat sind zusätzlich Schläge, die kleiner sind als ein Hektar, ausgenommen.

 

In grünen Gebieten gelten ausgeweitete Befreiungstatbestände bei der Düngebedarfsermittlung. Von diesen können Betriebe Gebrauch machen, die keine Flächen in der roten oder gelben Gebieten und nicht mehr als 20 % der LF in Wasserschutzgebieten bewirtschaften.

Für diesen Fall sind Betriebe befreit, die...

  • ... abzüglich der Flächen nach den oben genannten Nummern 4 und 5 weniger als 30 ha bewirtschaften und
  • ... weniger als 3 ha Sonderkulturen (Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren) im Anbau haben und
  • ... weniger als 110 kg N-Ausscheidung pro ha LF aus eigener Tierhaltung (ohne Anrechnung von Verlusten) haben und
  • ... keinen betriebsfremden Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen.

Zusätzlich gelten die oben genannten Punkte 2 bis 6.

 

Wie muss ich dokumentieren?

Jedem Landwirt steht es frei, in welcher Form die Aufzeichnungen nach Düngeverordnung erfolgen. Dies kann theoretisch handschriftlich oder mit Hilfe von EDV-Anwendungen erfolgen.

Als Hilfe bei der Düngedokumentation stellen der Bayerische Bauernverband, das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfe e.V (KBM), das Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung in Bayern e.V. (LKP) und das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV)  gemeinsame Formblätter für die Düngedokumentation zur Verfügung.

Je nach Betriebs- und Anbaustruktur bestehen unterschiedliche Anforderungen an eine Düngedokumentation:

  • Schlagkarteiblatt
    Damit hat der Betrieb die Möglichkeit, alle bei Düngung und Pflanzenschutz relevanten Angaben auf einer Seite in einer Schlagkartei zu dokumentieren.

Hier können Sie die Vorlage für das Schlagkarteiblatt herunterladen

  • Tagebuch Aufzeichnung Düngung
    Mit diesem Blatt besteht die Möglichkeit der Dokumentation einer gleichen Düngemaßnahme gleichzeitig für mehrere Flächen, z.B. die erste Frühjahrsgabe zu einer Kultur, wenn sie in gleicher Höhe mit gleichem Dünger für verschiedene Schläge erledigt wird.
    Bei vielen verschiedenen Schlägen kann es auch praktikabel sein, nicht immer die FID aufzuschreiben, weshalb wir die Möglichkeit bieten, auf die laufende Nummerierung laut Flächennutzungsnachweis (kurz) zu verweisen. Dort ist die laufende Nummer einer bestimmten FID zugewiesen. Dabei sollte auch beachtet werden, dass Flächenveränderungen nach Stellung des Mehrfachantrags sich in dieser Liste und der laufenden Nummerierung auswirken.

Hier können Sie die Vorlage für die schlagweise Aufzeichnung der Düngung herunterladen

  • schlagweise Aufzeichnung Düngung
    Dieses Dokument ist eine für die Düngedokumentation auf die wichtigsten Punkte reduzierte Version der Schlagkartei.


 

Hier können Sie die Vorlage für das Tagebuch zur Aufzeichnung der Düngung herunterladen

Haben Sie noch Fragen? Unsere Fachberater an den Geschäftsstellen helfen Ihnen gerne weiter! Machen Sie gleich einen Beratungstermin aus. >>Hier geht es zu Ihrer Geschäftsstelle.

 

<< Zurück zur Übersicht