Junge Pflanzen wachsen auf dem Acker.
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Ausnahme 2023 bei Fruchtwechsel und Pflichtbrache ist fix

Bundesrat beschließt Ausnahmeregelung bei Pflichtbrache und Fruchtwechsel

22.09.2022 | Der Bundesrat hat letzten Freitag die Ausnahmeregelung bei Pflichtbrache (GLÖZ 8) und Fruchtwechsel (GLÖZ 7) beschlossen. Damit gilt für 2023 eine befristete Aussetzung der beiden GLÖZ-Standards. Was der Beschluss im Konkreten für die Landwirtschaftsbetriebe in Deutschland bedeutet, erfahren Sie hier.

GLÖZ 8: 4 % der Ackerfläche über Brache und Landschaftselemente

  • Die Vorgabe „4 % der Ackerfläche als Brache und Landschaftselemente“ bleibt für den Mehrfachantragstellung 2023 formal stehen.
  • Im Mehrfachantragsjahr 2023 können Landwirtschaftsbetriebe hier ausnahmsweise Anbauflächen mit der Erzeugung von
    • Getreide (ohne Mais)
    • Sonnenblumen
    • Leguminosen (ohne Sojabohnen) anrechnen bzw. entsprechend im Mehrfachantrag als Umsetzungsflächen „GLÖZ 8“ erklären.

Genau so bietet die EU-Kommission den Mitgliedstaaten für 2023 diese Ausnahmemöglichkeit an.

  • Letztlich sieht damit die Ausnahme vor, dass GPS-Getreideflächen nicht angerechnet werden können.
  • Ackerflächen, die 2021 und 2022 als Brachen beantragt und genutzt wurden, sind dann auch 2023 als Ackerbrache fortzusetzen. Nur so kann ein Betrieb dann die ausnahmsweise Anrechnung von Getreide-, Sonnenblumen- und Leguminosenflächen in 2023 als GLÖZ-8-Fäche nutzen, um mit diesen Flächen und fortbestehenden Ackerbrachen die vier Prozent GLÖZ-8-Fläche im Antragsjahr 2023 zu erfüllen.

Betriebe bis zu 10,00 Hektar Ackerfläche und für Betriebe mit 75 % und mehr an Grünland sind generell von GLÖZ 8 ausgenommen.

GLÖZ 7: Fruchtwechsel

  • Die Vorgabe zum Fruchtwechsel (dass grundsätzlich von Jahr zu Jahr eine andere Kultur auf der Fläche) wird bei der Mehrfachantragstellung 2023 nicht angewendet.
  • Im Anbaujahr 2023 kann somit die gleiche Frucht wie 2022 auf der Fläche stehen.

Bei den Beratungen zwischen Bund und EU-Kommission zum gesamten GAP-Strategieplan hat sich eine dauerhafte Flexibilisierung der bisher geplanten Fruchtwechselregelung verfestigt. Hier zeichnet sich Folgendes ab: grundsätzliche Fruchtwechselregelung

  • Auf maximal rund 65 % der Ackerfläche kann zwei Jahre hintereinander eine Hauptfrucht in Selbstfolge angebaut werden und es muss dann im dritten Jahr eine andere Hauptfrucht angebaut werden.
  • Auf mindestens rund 35 % der Ackerfläche muss von Jahr zu Jahr eine andere Hauptfrucht angebaut werden.

Generell sind von 2023 bis 2027 Betriebe mit bis zu 10 Hektar Ackerfläche, Betriebe mit 75 % und mehr an Grünland sowie für Ökobetriebe von GLÖZ 7 ausgenommen.

Grundsätzliches

Für den Mehrfachantrag 2023 sind die zuvor erläuterten Punkte zu beachten, um dann über diesen Weg die Bestimmungen zu GLÖZ 7 und 8 zu erfüllen.

Der Bauernverband befürwortet, dass damit Deutschland den Landwirten die von der EU-Kommission für 2023 vorgeschlagene Ausnahme bei „Pflichtbrache“ und „Fruchtwechsel“ umsetzt. Hier hat die intensive Arbeit des Bauernverbandes Wirkung gezeigt. Gleichzeitig bleibt die GAP 2023-2027 mit ihrem Strategieplan als Ganzes im Fokus, vor allem die Umsetzbarkeit auf den Betrieben.