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Mindestlohn: Bauernpräsident Heidl fordert Planungssicherheit

Zweistufige Erhöhung belastet Bauern massiv

03.07.2018 | Gerade Landwirte, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, müssen mit deutlich höheren Lohnkosten rechnen. Der Grund: Auf Empfehlung der Mindestlohnkommission wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 wohl auf 9,19 Euro brutto pro Stunde steigen. Ab 2020 soll der Mindestlohn dann 9,35 Euro betragen.

Damit ist eine Steigerung um insgesamt 5,8 Prozent geplant. Bauernpräsident Walter Heidl sieht insbesondere die zweite Stufe der Mindestlohnerhöhung äußerst kritisch: „Damit wird das ursprünglich garantierte Prinzip der zweijährigen Anpassung gebrochen. Damit ist jede Planungssicherheit für die landwirtschaftlichen Betriebe passé.“ Der Mindestlohn soll eigentlich alle zwei Jahre angepasst werden. Die Anhebung zum 1. Januar 2019 wurde deshalb bereits erwartet. Doch der Vorschlag einer zweistufigen Erhöhung kam überraschend.

Bauernpräsident Heidl befürchtet, dass zahlreiche Betriebe – insbesondere arbeitsintensive Sonderkulturbetriebe – von den immens steigenden Lohnkosten betroffen sein werden. Damit sind diese in ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Existenz gefährdet. „Im Gegensatz zu Wirtschaftsbereichen, die aufgrund der florierenden wirtschaftlichen Situation erhebliche Gewinnzuwächse verzeichnen konnten, stagnieren die Erzeugerpreise in der Landwirtschaft“, sagte Heidl. Er zeigt sich skeptisch, dass die gestiegenen Lohnkosten auf die Verbraucherpreise umgelegt werden können. Vielmehr ist zu befürchten, dass günstige ausländische Produkte die Preise am Obst- und Gemüsemarkt vorgeben werden. „Die unverhältnismäßig hohe Steigerung des Mindestlohns verstärkt den Wettbewerbsnachteil der heimischen Landwirtschaft – insbesondere bei den Lohn- und Arbeitskosten“, warnt Heidl.

Für die Anpassung des Mindestlohns fordert der Bauernpräsident deshalb, dass die Bundesregierung die besondere Situation der Land- und Forstwirtschaft berücksichtig. In diesem Zusammenhang fordert der Bauernverband auch, dass die 70-Tage beziehungsweise Dreimonats-Regelung bei der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung fortgeführt werden kann. Nach derzeitiger Rechtslage läuft sie zum 31. Dezember 2018 aus. Künftig würden dann wieder alte Grenzen von 50 Tagen beziehungsweise zwei Monate gelten.