Futtermittelsilos vor einem Stall
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„Geprüfte Qualität – Bayern“: Erweiterung der Regionalität

Neues Kriterium – mindestens 50 % Anteil an regionalen Futtermitteln

22.12.2021 | Ab 1. Januar 2022 müssen Teilnehmer des Labels „Geprüfte Qualität – Bayern“ mindestens 50 % der eingesetzten Futtermittel aus Bayern beziehen.

Die stufenübergreifend nachvollziehbare regionale Herkunft der Produkte ist ein wesentliches Element im Qualitäts- und Herkunftsprogramm „Geprüfte Qualität – Bayern“. Zunehmend erstreckt sich die Verbrauchererwartung auch auf die Herkunft der Futtermittel bei der Erzeugung tierischer Produkte. Die Aufnahme einer regionalen Futtermittelherkunft wurde bereits länger geprüft und auf politischer Ebene intensiv diskutiert.

Ab dem 01.01.2022 wird in die Herkunftsanforderungen der Produktbereiche Rinder und Rindfleisch, Schweine und Schweinefleisch, Lämmer und Lammfleisch sowie Gehegewild um folgende Anforderung „Mindestens 50 % der eingesetzten Futtermittel müssen aus der im Zeichen angegebenen Region (Bayern) stammen“ erweitert.

Das Jahr 2022 ist als Übergangszeit vorgesehen, um den Erzeugerbetrieben die Möglichkeit zu geben, sich hinsichtlich ihres Futtermitteleinsatzes und -beschaffung vorzubereiten bzw. anzupassen. Ab dem 01.01.2023 ist die Erfüllung dieser Anforderung als verpflichtendes Kriterium umzusetzen.

Das neue Kriterium sieht vor, dass der Anteil an regionalen Futtermitteln im Jahresdurchschnitt mindestens 50 % in der Fütterung beträgt. Der überwiegende Teil der eingesetzten Futtermittel muss somit aus Bayern stammen. Hierzu wurde ein Formular „Nachweis regionaler Futtermittel“ zur Rationsberechnung bzw. zur Planung des Futtermitteleinsatzes anhand einer Ertragsschätzung mit Angabe der Herkunft der Futtermittel entwickelt, das die GQ-Teilnehmer bei der Nachweisführung unterstützen soll. Das Formular finden die GQ-Teilnehmer hier (Datei vom 15.12.2021).

In Ergänzung zu Futtermitteln aus dem eigenen Betrieb kann darauf auch der Futtermittelzukauf aus externen Quellen dargestellt werden. Im Falle eines Zukaufs von Futtermitteln kann die Herkunft des Futters anhand der Lieferscheine oder der Rechnung nachgewiesen werden.