Milchautomat
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Eichpflicht: Übergangsfrist für Milchabgabeautomaten verlängert

Bis 31. Dezember 2023 haben Direktvermarkter Zeit für die Nachrüstung

08.12.2022 | Das Landesamt für Maß und Gewicht gewährt den Betreibern von Milchautomaten noch ein Jahr Zeit, also bis zum 31. Dezember 2023, um einen eich- und messrechtskonformen Zustand herzustellen. Was Direktvermarkter dazu wissen sollten, erfahren Sie hier.

Nach einer Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht wird den betroffenen Betrieben eine Übergangsfrist für die Nachrüstung der Milchabgabeautomaten gewährt: Der Grund: die Kurzfristigkeit der Rechtsänderung und Lieferprobleme. Bis zum 31. Dezember 2023 haben die Betreiber von Milchautomaten noch Zeit, um einen eich- und messrechtskonformen Zustand herzustellen.

Es wird empfohlen, mit dem Hersteller des Gerätes nach geeigneten Lösungen zu suchen, zum Beispiel wäre laut Gesetz auch eine Speicherplatine möglich, mit der die Daten im Falle einer Kontrolle ausgelesen werden können. Somit würde kein Belegdrucker benötigt, die Kosten für Papier könnten eingespart werden.

In folgenden Fällen, so das Landesamt, sollte man sich an den Lieferanten oder direkt an den Hersteller des Messgeräts wenden und das zuständige Eichamt informieren:

  • Es fehlt die Metrologiekennzeichnung.
  • Es ist kein Belegdrucker oder ein mangelhafter Belegdrucker vorhanden (Messwertangabe, Einheiten fehlen)
  • Es erfolgt keine Angabe des abgegebenen Volumens, sondern ein voreingestelltes Volumenzählwerk zählt rückwärts auf Null oder
  • Die Vermarktung erfolgt nicht nach Volumen (z. B. nach „Portion“).

Für Rückfragen können Sie sich per E-Mail direkt beim Landesamt für Eichwesen melden. Direktvermarkter können sich bei Fragen zu diesem Gesetz oder bezüglich praktischer Umsetzung der Gesetze und verschiedener Auslegungen der Landratsämter an folgende Adresse wenden:
Kristina Hofmann, Referentin der Geschäftsstelle des Beauftragten für Bürokratieabbau
Bayerische Staatskanzlei
Dienststelle München
Odeonsplatz 4, 80539 München
Tel.: +49 (89) 2165-2041
E-Mail: kristina.hofmann@stk.bayern.de
Internet: www.buerokratieabbau-bayern.de

 

Zum Hintergrund:
Alle Milchabgabeautomaten unterliegen ab dem 1. Januar 2023 den bundesrechtlichen Regelungen des Mess- und Eichrechts. Dann ist die fünfjährige Übergangsfrist abgelaufen, die der Bund eingeräumt hatte. Als Folge davon müssen Milchabgabeautomaten geeicht sowie mit einem Belegdrucker ausgestattet sein.
Dafür müssen die Automaten möglicherweise nachgerüstet werden, da ein dauerhafter Nachweis nach dem aktuellen technischen Stand bislang nur mit einem Belegdrucker möglich ist. Die Nachweispflicht mit einem Belegdrucker beruht auf der bundesrechtlichen Mess- und Eichverordnung (Anlage 2 Nr. 10 MessEV), die inhaltlich unverändert von der europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (Anhang I Nr. 11.2. MID) übernommen wurde. Aufgrund der 1:1-Umsetzung in nationales Recht besteht kein Spielraum für Abweichungen auf Bundes- und Landesebene. Ausgenommen sind lediglich Milchabgabeautomaten, bei denen je Geschäftsvorgang ein Betrag von derzeit 5,32 Euro und der Jahresumsatz von derzeit 2129,16 Euro nicht überschritten wird. Diese Ausnahmeregelung geht auf Bundesrecht zurück (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 MessEV).

„Zentrale Informationsstelle für Anfragen zu gesetzlichen Verpflichtungen von Direktvermarktern“

Die Zentrale Informationsstelle für Anfragen zu gesetzlichen Verpflichtungen von Direktvermarktern wurde am 1. Oktober 2022 eingerichtet. Angebunden an die Geschäftsstelle des Beauftragten für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung, MdL Walter Nussel, ist die Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben auf mögliche Vereinfachungen eine der Hauptaufgaben. Diese zentrale Informationsstelle wurde aufgrund der Forderungen unter anderem durch den Bayerischen Bauernverband und Einkaufen auf dem Bauernhof mittels des Praxis-Checks im Jahr 2021 geschaffen. Der Bayerische Bauernverband steht im stetigen Austausch zu fachlichen Themen, die den Direktvermarktern in der Praxis Schwierigkeiten bereiten. Auch zum Thema „Milchautomaten“ wies der Bayerische Bauernverband darauf hin, dass ein Belegdrucker laufende Kosten bei den Direktvermarktern verursacht und lt. Gesetz könnte die stetige Aufzeichnung auch durch eine Speicherplatine oder ähnliches umgesetzt werden. Auch die kurzfristige Mitteilung des Ablaufens der Frist seitens Landesamt für Maß und Gewicht wurde bei den Gesprächen zur Sprache gebracht.