- für Biomasse-Strom vom 23. Juli 2009,
- für Biokraftstoffe vom 30. September 2009,
gültig für Biokraftstoffe und flüssige Biomasse, die ab 1. Januar 2010 in Verkehr gebracht werden.
Fristverschiebung auf 1.1.2011, aber keine Übergangslösung für Ware der Ernte 2010
Die Agrar- und Umweltpolitiker der Regierungskoalition haben nicht zuletzt auch aufgrund der Intervention des Bauernverbandes beschlossen, die Fristen für das Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnungen auf den 1. Januar 2011 zu verschieben.
Unverständlich ist aus Sicht des Bauernverbandes, dass durch die Fristverschiebung die Ernte 2010 nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnungen ausgenommen wird.
Die Verschiebung bedeutet nämlich nur, dass die Nachhaltigkeitsnachweise erst für alle ab dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe und flüssige Biomasse in Blockheizkraftwerken vorhanden sein müssen. Daher werden die Landwirte von den Ersterfassern aufgefordert werden, durch eine Selbsterklärung zu bescheinigen, dass die zur Ernte 2010 angelieferte Ware den Vorgaben der Nachhaltigkeitsverordnungen entspricht.
Laut gesetzlichen Vorgaben sollen mindestens drei Prozent der Erzeugerbetriebe geprüft werden. Diese Prüfungen sollen von privaten Zertifizierungsstellen im Auftrag des Ersterfasser durchgeführt werden.
Konkrete Anforderung an die Landwirte: Selbsterklärung
Der Landwirt erklärt gegenüber dem Ersterfasser mit Hilfe einer Selbsterklärung, dass die Anforderung der Nachhaltigkeitsverordnung für die Biomasse gelieferte Biomasse eingehalten wurden. Mit Selbsterklärung nimmt der landwirtschaftliche Erzeuger zur Kenntnis, dass Auditoren von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anerkannten Zertifizierungsstellen, auf dem Betrieb prüfen dürfen, ob die Anforderungen der §§ 4 - 7 der Nachhaltigkeitsverordnungen eingehalten werden bzw. wurden.
Für Biomasse, die 2010 eingesetzt wird, gelten die Angaben als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass die Menge vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Bei flüssiger Biomasse, die vor dem 1. Juli 2010 eingesetzt wird, gilt die Biomasse als vor dem 1. Januar 2010 geerntet.
Die Kernelemente der Nachhaltigkeitsverordnungen sind:
keine Biomasse von
- Flächen mit hohem Naturschutzwert, z.B. Regenwald, Naturschutzgebiete, Grünland (Natura 200-Gebiete)
- Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, z.B. Feuchtgebiete, Wälder
- Torfmooren
Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Anforderungen ist der 1. Januar 2008
- Treibhauseinsparung von zunächst mindestens 35%
- mindestens 35% weniger CO2 freisetzen als fossile Öle; Vergleich bezieht sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette
- bestehende Ölmühlen müssen den Wert ab 2013 erfüllen (Ausnahme: EEG-NaWaRo-Bonus)
- Wert erhöht sich ab 2017 auf 60% (Altanlagen 50%)
- Berechnung anhand von
- Messungen oder
- Standardwerten (typische Emissionen)
- Einhaltung der Cross Compliance, aber nur in der Europäischen Union
- Sicherstellung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch Zertifizierungssysteme:
- Anerkennungsbehörde für Zertifizierungssysteme ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft